Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.745/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_745/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 24. August 2015.

Nach Einsicht
in die zweimal beim Bundesgericht direkt, einmal beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereichte Beschwerde vom
2. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 24. August 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der Akten zur Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei der in
Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in
unzureichendem Umfang nachgekommen, was die Ausrichtung der beantragten
Insolvenzentschädigung ausschliesse,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt, das bereits
vor Vorinstanz Vorgebrachte pauschal zu wiederholen, ohne sich auch nur
ansatzweise mit den dazu ergangenen Erwägungen auseinander zusetzen, geschweige
denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung
qualifiziert fehlerhaft, d.h. unhaltbar oder willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG)
erfolgt sein soll und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen gegen Recht
verstossen haben könnten,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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