Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.744/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_744/2015

Urteil vom 12. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1964 geborene A.________ war als Monteur der Firma B.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 26.
Oktober 1990 in alkoholisiertem Zustand rückwärts eine Treppe hinunter stürzte
und sich eine Schädelkalottenfraktur zuzog. Für die bleibenden Folgen dieses
Ereignisses sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 16. März 1992 eine
Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu.

A.b. A.________ war, nunmehr als Monteur der C.________ GmbH, weiterhin bei der
SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. August 2014 als
Beifahrer eines Lieferwagens in eine Kollision desselben mit einem
Personenwagen verwickelt wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für
die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte für die durch dieses verursachten
Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit
Verfügung vom 9. August 2005 und Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 per
31. August 2005 ein, da auf jenes Datum hin der Status quo sine erreicht worden
sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Leistungseinstellung letztinstanzlich
mit Urteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008.

A.c. Am 5. März 2010 verlangte A.________ die Revision des Urteils 8C_17/2007.
Das Bundesgericht wies dieses Gesuch mit Urteil 8F_4/2010 vom 24. März 2011 ab,
soweit es die Rückenbeschwerden betraf; soweit es eine allfällige
Hirnschädigung durch den Unfall vom 19. August 2004 betraf, trat es auf das
Gesuch nicht ein, da eine solche nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. August
2005 war. In Folge dieses Urteils verneinte die SUVA mit Verfügung vom 7.
September 2012 und Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 einen
rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. August 2004
und den geltend gemachten Kopfbeschwerden.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. August 2015
ab, soweit es auf sie eintrat.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihm
weiterhin und rückwirkend die geschuldeten Versicherungsleistungen
auszurichten. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel im
letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses
Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S.
199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Versicherten neu
eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht
erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.

2.

2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a
S. 414).

2.2. Die Verfügung der SUVA vom 7. September 2012 bezog sich nur auf den Unfall
vom 19. August 2004, nicht aber auf jenen vom 26. Oktober 1990. Entgegen den
Ausführungen des Versicherten wurde der Verfahrensgegenstand durch den
Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 nicht ausgedehnt. Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass im Einspracheentscheid der erste Unfall und
die dazu ergangenen - in Rechtskraft erwachsenen - Verfügungen vom 13.
September 1991 und 16. März 1992 erwähnt wurden. Mit dem kantonalen Gericht ist
somit davon auszugehen, dass ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 26. Oktober 1990 und den geklagten Kopfbeschwerden nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist. Dem Versicherten bleibt es aber unbenommen,
gegenüber der SUVA auch einen Rückfall oder Spätfolgen zu diesem Unfall geltend
zu machen.

2.3. Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist daher nur, ob
aufgrund des Unfalls vom 19. August 2004 eine Leistungspflicht der SUVA für die
geltend gemachten Kopfbeschwerden besteht.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten erwogen,
die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen im Hirnbereich des Versicherten
seien jedenfalls keine Folge des Unfalls vom 19. August 2004. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an der
Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen vermöchte.

3.2. Soweit die geklagten Beschwerden sich auf das Unfallereignis vom 19.
August 2004 zurückführen lassen, sind diese somit nicht im Sinne der
Rechtsprechung organisch objektiv nachgewiesen. Eine Leistungspflicht der SUVA
bestünde deshalb nur dann, wenn auch die Adäquanz eines allfälligen
Kausalzusammenhangs zwischen diesem Unfall und den geklagten Beschwerden zu
bejahen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist diese vorliegend
nach den ursprünglich für psychische Unfallfolgen entwickelten Kriterien (BGE
115 V 133) zu prüfen. Diese Prüfung hat entgegen den Ausführungen des
Versicherten grundsätzlich ohne Berücksichtigung bereits früher erlittener
Unfälle zu erfolgen (vgl. Urteil 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6).

3.3. Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 3.1). Die Vorinstanz hat den Unfall vom 19. August 2004 zu Recht
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Die
Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs wäre somit dann zu bejahen, wenn
eines der massgeblichen Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder
mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

3.4. Aufgrund des Urteils 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 steht fest, dass
bezüglich der physischen Unfallfolgen spätestens am 31. August 2005, also rund
ein Jahr nach dem Ereignis, der Status quo sine wieder erreicht war. Damit
können die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung,
des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, der
körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres verneint werden. Entgegen den Ausführungen des
Versicherten bestehen auch keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung im
Sinne des einschlägigen Kriteriums. Was die beiden Kriterien der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls und
der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen betrifft, gilt
festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls
nicht in ausgeprägter Weise gegeben wären. Somit haben Vorinstanz und
Verwaltung zu Recht einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
vom 19. August 2004 und den geklagten Beschwerden verneint; weitere Abklärungen
zum Bestand des Kausalzusammenhangs und zu den sich aus den Beschwerden
ergebenden Einschränkungen durften damit unterbleiben. Die Beschwerde des
Versicherten ist abzuweisen.

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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