Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.742/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_742/2015

Urteil vom 8. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführerin,

gegen

 Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1959 geborene A.________ bezieht seit 2008 gestützt auf das UVG eine
Invalidenrente der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich).
Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 zeigte das Betreibungsamt B.________ der
Zürich an, dass es vom Rentenanspruch verfügungsweise fortan monatlich bis auf
Weiteres einen Betrag von Fr. 1'225.70 pfänden werde, welcher gemäss Art. 99
Abs. 1 SchKG jeweils rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet
werden könne. Dementsprechend überwies die Zürich ab 1. April 2015 den
gepfändeten Teil der Rente direkt dem Betreibungsamt. Auf Einwendungen der
Versicherten hin hielt die Zürich mit Schreiben vom 10. April 2015 fest, dass
sie die Zulässigkeit der verfügten Rentenpfändung mangels Zuständigkeit nicht
überprüfen könne und die Versicherte ihre Vorbringen - wie etwa, dass das
Existenzminimum tangiert sei - im Rahmen des betreibungsrechtlich vorgesehenen
Instanzenzugs geltend machen müsse. Ein hiegegen eingereichtes, als Einsprache
betiteltes Schreiben vom 22. April 2015 überwies die Zürich - im Einverständnis
mit der Versicherten - dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm die Eingabe vom 22.
April 2015 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen, die es mit Entscheid vom
21. August 2015 abwies.

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, die rechtskräftig
verfügte UV-Rente an sie in vollem Umfang auszurichten.

Erwägungen:

1. 
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Zürich zu Recht den Erlass einer
Verfügung verweigerte, mit der sie sich über den vom Betreibungsamt geltend
gemachten Anspruch gemäss Art. 99 Abs. 1 SchKG hätte aussprechen müssen. Was
die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend mit ihren Rechtsbegehren vorbringt,
konnte und kann - wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat - nicht
Gegenstand des kantonal- und bundesgerichtlichen Verfahrens bilden. Soweit das
Rechtsbegehren in der Beschwerde den materiellen Sachverhalt betrifft, kann
daher darauf nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat mit nicht zu beanstandenden Erwägungen erkannt, dass
weder das ATSG noch das UVG eine von den Bestimmungen des SchKG abweichende
Regelung bezüglich der Pfändung von zugesprochenen Invalidenrenten aus der
obligatorischen Unfallversicherung enthält. Mit diesem Punkt setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie ist darauf hinzuweisen, dass
Geldforderungen nach dem schweizerischen Recht grundsätzlich nach den Regeln
des SchKG eingefordert werden müssen. So sind denn auch gemäss Art. 92 Abs. 1
Ziff. 9 SchKG die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung
grundsätzlich pfändbar, wie die Vorinstanz mit nicht zu beanstandender
Begründung erkannt hat (siehe auch BGE 134 III 608 E. 2.3 S. 611).

2.2. Am Rechtsbestand der rechtskräftig verfügten Invalidenrente ändert die
genannte Rechtslage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts. Es
ist nicht einzusehen, inwiefern mit den betreibungsrechtlichen Vorschriften die
Rechtskraft eines Anspruchs auf eine in einem sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren verfügte Invalidenrente in Frage gestellt wird. Vielmehr
ist der Sachverhalt mit demjenigen einer gesunden Person zu vergleichen, deren
Lohn gepfändet wird.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung sowie unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 BGG).

4. 
Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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