Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.740/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_740/2015

Urteil vom 11. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1965, zog sich anlässlich eines Treppensturzes am 1.
Oktober 1999 Frakturen an beiden Ellbogen zu. Bis dahin war sie praktisch
ausschliesslich mit familiärer Haushaltsführung und Kindererziehung
beschäftigt. Wegen seither anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 25.
September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Bei einem
gemäss Verfügung vom 26. Juli 2002 anfänglich auf 54 % ermittelten und auf dem
Rechtsweg sodann auf (gerundet) 65 % erhöhten Invaliditätsgrad (vgl. Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] I 784/03 vom 31. August 2004 E. 4.1) bezog die Versicherte
zunächst mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 26. Oktober 2004).
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen anlässlich eines im Sommer 2012
von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stufte die IV-Stelle des
Kantons Zürich die Versicherte gestützt auf deren Angaben gemäss
Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Mai 2013 hypothetisch im Gesundheitsfall neu
als Vollerwerbstätige ein. Bei fehlender Einschränkung im Haushaltsbereich seit
März 2011 und voller Zumutbarkeit einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit
ermittelte die IV-Stelle revisionsweise einen Invaliditätsgrad von nur noch 20
%, weshalb sie die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 aufhob.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2015
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ in
der Sache beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersucht die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je
mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4
Abs. 1 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) und zur Beurteilung der Statusfrage (BGE 137
V 334 E. 3.2 S. 338; 133 V 504 E. 3.3 S. 507). Richtig sind auch die
Ausführungen über die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S.
269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 3. Oktober 2013
revisionsweise verfügte Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage mit
überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
zutreffend erkannt, dass im unbestritten massgebenden Vergleichszeitraum (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und
der strittigen revisionsweisen Rentenaufhebung eine anspruchserhebliche
Änderung der rentenrelevanten Verhältnisse eingetreten ist. Gemäss
rechtskräftig beurteilter Sachverhaltsfeststellung bei Rentenzusprache wäre die
Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt auch ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens - wie schon zuvor - namentlich gestützt auf ihre eigenen
Aussagen laut Haushaltabklärungsbericht vom 10. April 2002 nicht erwerbstätig,
sondern ausschliesslich mit der Haushaltsführung beschäftigt gewesen (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 784/03 vom 31. August 2004 E. 3.2 f.).
Immerhin gab sie schon damals an, dass sie mit Blick auf den Übertritt ihres
jüngsten Kindes in die Oberstufe 2005 mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
rechnete (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 784/03 vom 31. August 2004
E. 3.2). In Bezug auf den nunmehr interessierenden Revisionszeitpunkt hat die
Vorinstanz sodann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom 10. Juni 2013 im Gesundheitsfall als
vollerwerbstätige Hilfsarbeiterin ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'500.-
erzielen würde. Diese - für das Bundesgericht grundsätzlich bindende (vgl. Art.
105 BGG) - Feststellung erfolgte, nachdem das jüngste Kind die gemeinsame
Wohnung im Juli 2012 verlassen hatte. Soweit die Versicherte hiegegen unter
Berufung auf den von ihr gewählten "Lebensstil" des bisherigen Verzichts auf
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Bundesgericht einwendet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unhaltbar, ist
nicht ersichtlich und legt sie nicht dar, weshalb die beanstandete
Tatsachenfeststellung bundesrechtswidrig sein soll. Insbesondere zeigt die
Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht auf, inwiefern die auf ihrer eigenen
- angeblich nur "rein hypothetisch" gemeinten - Aussage gemäss
Haushaltabklärungsbericht vom 10. Juni 2013 beruhende Feststellung der
hypothetischen Tatfrage nach dem Status als Gesunde im Zeitpunkt der
Rentenrevision gemäss angefochtenem Entscheid nicht nur hinsichtlich der
Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar sei (BGE 139 III 334 E. 4.2.5;
138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74
E. 7; je mit Hinweisen). Auch macht die Versicherte nicht geltend, die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit sei ihr aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht
zumutbar. Dass die freie Wahl des "Lebensstils" als Nichterwerbstätige einen
Rechtsanspruch auf eine Invalidenrente begründen würde, behauptet sie zu Recht
nicht. Was sie im Übrigen gegen die vom kantonalen Gericht bestätigte
Feststellung des Revisionsgrundes der Statusänderung vorbringt, ist
offensichtlich unbegründet.

4.2. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorbringen gegen die vorinstanzlich
bestätigte Beweiskraft der Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt
FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2013 und der
Frau Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez.
Rheumaerkrankungen, vom 28. März 2013 samt bidisziplinärer Zusammenfassung vom
28. März 2013. Die darauf abgestützten Tatsachenfeststellungen des kantonalen
Gerichts sind nicht zu beanstanden. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, das
Gutachten der Dr. med. C.________ sei widersprüchlich und unvollständig.
Inwiefern die auf einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung basierende
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts in Bezug auf die trotz des
Gesundheitsschadens in einer leidensangepassten Tätigkeit im Revisionszeitpunkt
zumutbare Leistungsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich sei,
ist nicht ersichtlich und legt die Versicherte nicht dar. Entgegen der
Argumentation der Beschwerdeführerin ist gegen das Abstellen der Vorinstanz auf
das Gutachten der Dr. med. C.________ vom 28. März 2013 nichts einzuwenden.
Daran vermag auch die erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte
Tatsachenbehauptung nichts zu ändern, wonach Dr. med. C.________ in den Jahren
2012 bis 2014 392 Gutachten für die IV-Stelle des Kantons Zürich erstellt habe,
soweit in diesem Vorbringen nicht ohnehin ein unzulässiges Novum zu erblicken
ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Denn das Auftrags- und Honorarvolumen schafft für
sich allein keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner
Experten von den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen;
Urteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1). Was die Versicherte im
Übrigen gegen die vorinstanzliche Feststellung des Leistungsvermögens im
Zeitpunkt der Rentenrevision vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche nicht weiter
einzugehen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

4.3. Gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss kantonalem Entscheid
erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände. Damit bleibt es bei der
vorinstanzlich bestätigten revisionsweisen Rentenaufhebung.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf
den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten
sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für den letztinstanzlichen
Prozess kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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