Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.739/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_739/2015

Urteil vom 31. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,
Beschwerdeführer,

gegen

Spitäler Schaffhausen, Direktion,
Geissbergstrasse 81, 8208 Schaffhausen,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 28. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Dr. med. A.________ war ab... 2001 als Assistenzarzt und ab.... 2005 als
Oberarzt i.V. am Spital B._________ angestellt. Nachdem sich ab Herbst 2005
Differenzen mit dem vorgesetzten Chefarzt und der Spitalleitung ergaben und
A.________ ab Juni 2008 stressbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
geltend machte, fand im August 2008 ein Gespräch mit dem Chefarzt und dem
Leiter des Personaldienstes statt, anlässlich welchem A.________ eine
einvernehmliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses vorgeschlagen wurde.
Eine solche kam nicht zustande. Am 4. September 2008 wurde A.________
freigestellt. Die am 12. September und 24. Oktober 2008 ausgesprochenen
Kündigungen mussten wegen Nichteinhaltung der Sperrfrist zurückgenommen werden.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis in der Folge mit Schreiben vom
25. November 2008 auf den 28. Februar 2009. Auf Einsprache hin wurde die
Kündigung mit Schreiben vom 9. März 2009 begründet.

A.b. Am 15. Dezember 2010 liess A.________ eine Nachzahlung von ambulanten
Poolzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2009 von Fr.
42'646.35 sowie von stationären Poolzulagen von Fr. 15'750.-, die
Rückerstattung von Kurskosten von Fr. 2'346.-, die Auszahlung des zu Unrecht
zum Abzug gebrachten Betrags für Ferien von Fr. 4'320.30, eine Entschädigung
wegen missbräuchlicher Kündigung von sechs Monatslöhnen bzw. Fr. 63'342.50,
eine Vergütung für Überzeit/Bereitschaftsdienst von Fr. 323'371.60, alles nebst
Verzugszins zu 5 % seit 1. März 2009, sowie die Abänderung des
Arbeitszeugnisses verlangen. Die Direktion der Spitäler Schaffhausen wies die
Forderungen mit Verfügung vom 2. November 2011 ab. Den hiegegen erhobenen
Rekurs hiess der Spitalrat der Spitäler Schaffhausen mit Entscheid vom 16.
Oktober 2013 im Betrag von Fr. 4'320.30 brutto für Ferien zuzüglich Zinsen zu 5
% seit 1. März 2009 gut; im restlichen Umfang wies er ihn ab. A.________ wurden
die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.- auferlegt; eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei ihm eine Entschädigung von
Fr. 451'776.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Januar 2011 zuzusprechen,
eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien weder für das
Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen und für beide
Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht
des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2015
teilweise gut. Es verpflichtete die Direktion der Spitäler Schaffhausen
A.________ Pikettzulagen von Fr. 504.- abzüglich der geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Entschädigung wegen sachlich nicht
gerechtfertigter Kündigung von Fr. 28'293.-, beides nebst Verzugszins zu 5 %
seit 18. Januar 2011, zu bezahlen. Bezüglich der stationären Poolzulagen wies
es die Sache zum Neuentscheid an die Direktion der Spitäler Schaffhausen
zurück. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.- auferlegte das
kantonale Gericht zu 4/5 A.________ und zu 1/5 der Direktion der Spitäler
Schaffhausen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Direktion der Spitäler Schaffhausen sei zu verpflichten, ihm
Fr. 322'867.60 Lohn für Überzeitarbeit sowie Fr. 42'646.35 an ambulanten
Poolzulagen für die Jahre 2007 bis 2009, beides zuzüglich 5 % Zins seit 18.
Januar 2011, zu bezahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens und des kantonalen
Beschwerdeverfahrens seien dementsprechend zu 1/10 ihm und zu 9/10 der
Direktion Spitäler Schaffhausen aufzuerlegen; zudem habe Letztere ihm für das
Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung und für das
vorinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 7'200.- zu bezahlen. Eventuell
sei die Sache betreffend Entschädigung für geleisteten Bereitschaftsdienst bzw.
betreffend Anspruch auf ambulante Poolzulagen sowie zur Festsetzung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen für die beiden vorangegangenen Verfahren zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Direktion der Spitäler Schaffhausen lässt auf Abweisung der Beschwerde
schliessen.

Erwägungen:

1.

1.1. Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz
(Art. 90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren
oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilentscheid; Art. 91
BGG). Unabhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist so zu verstehen, dass die
Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können und dass
keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen
Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten
Teilurteil steht (BGE 135 III 212 E. 1.2.2 f. S. 217). Selbständig eröffnete
Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen
von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2 S. 44).

1.2. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat die Beschwerde teilweise
gutgeheissen, bezüglich des Antrags auf stationäre Poolzulagen zum Neuentscheid
zurückgewiesen und - namentlich bezüglich der gestellten Anträge auf
Entschädigung der Überzeit und auf ambulante Poolzulagen - abgewiesen. Der
Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid insofern an, als er sich
gegen die darin ausgesprochene Abweisung der geltend gemachten Ansprüche auf
Entschädigung für Überzeit und auf ambulante Poolzulagen beschwert. Diese
Begehren können im oben dargelegten Sinn unabhängig von den anderen beurteilt
werden, weshalb es sich beim insoweit angefochtenen Entscheid um einen
Teilentscheid handelt, der als Variante des Endentscheids der selbständigen
Beschwerde unterliegt (Art. 91 lit. a BGG).

1.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben
ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr.
15'000.- ist erreicht.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art.
95 lit. c und d BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (
BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251
f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf
das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als
ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist
die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_736/2015 vom 22. Februar 2016
E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem oder interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139
III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1
S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2.3. Legen die Parteien vor Bundesgericht Dokumente auf, welche sich nicht
bereits bei den Akten befinden, stellen diese unzulässige Noven nach Art. 99
Abs. 1 BGG dar, soweit nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab;
auf sie ist nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen aus
Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit sowie aus ambulanten Poolzulagen abwies.

3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Gesetz über das
Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 3. Mai 2004 und
auf die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals
(Personalverordnung, PV) vom 14. Dezember 2004, mithin auf kantonales Recht.
Soweit Art. 3 Abs. 2 PG für den Fall, dass das kantonale Recht keine Regelung
enthält, die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar erklärt,
wird durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das
Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist
nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des
Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als
subsidiäres kantonales Recht, dies mit den bereits dargelegten
kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.1). Vorliegend sind zudem aufgrund der
per 1. Januar 2006 erfolgten Verselbstständigung der Spitäler Schaffhausen das
Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG) und die dazugehörigen Verordnungen, namentlich die
Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) anwendbar. Die
entsprechenden Bestimmungen sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend
wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden.

4. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch aus 3'982 Stunden
Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit für die Jahre 2005 bis 2008 in der Höhe von
Fr. 322'867.60, eventualiter von mindestens Fr. 215'581.- (2/3),
subeventualiter jedenfalls von Fr. 161'685.80 (1/2) geltend.

4.1. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich festgestellt, der Beschwerdeführer
wohne mit seiner Familie in Winterthur, habe jedoch im sich nicht auf dem
Spitalareal befindenden Personalhaus ein grosses Zimmer gemietet, um bei
Piketteinsätzen rascher einsatzbereit zu sein. Unter diesen Umständen - so die
Vorinstanz - habe es sich nicht um Pikettdienst im Betrieb im Sinne von Art. 15
Abs. 1 ArGV 1 gehandelt, so dass die reine Bereitschaftszeit nicht voll als
Arbeitszeit anzurechnen und zu entschädigen gewesen sei. Vielmehr hätten gemäss
den Regelungen der Spitäler Schaffhausen lediglich die effektiven Einsätze,
inklusive Wegzeit, als Arbeitszeit gezählt und entsprechend kompensiert oder
entschädigt werden müssen, während die Bereitschaftsdienste ohne Einsätze
unabhängig von der Anrechenbarkeit als Arbeitszeit im Sinne von Art. 15 ArGV 1
mit einer Pikettentschädigung von Fr. 28.- hätten abgegolten werden dürfen. Aus
den bei den Akten liegenden Einsatzplänen der Abteilung Gerburtshilfe/
Gynäkologie der Jahre 2005 bis 2008 sowie aus den Diensterfassungsblättern der
Jahre 2001 bis 2008 - so das kantonale Gericht weiter - werde zusammenfassend
im Wesentlichen ersichtlich, an welchen Tagen der Beschwerdeführer auf Pikett
gewesen sei, an welchen dieser Tage er zusätzlich zum normalen Tagespensum
effektive Einsätze in der Nacht habe leisten müssen, an welchen Wochenenden er
Einsätze gehabt habe und an welchen Piketttagen er keinen effektiven Einsatz
geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Berechnung der Anzahl
Überstunden, wie das kantonale Gericht darlegt, die Pikettdienste zu Unrecht
vollumfänglich als Arbeitszeit gezählt. Wohl könne davon ausgegangen werden,
dass er in den Jahren 2005 bis 2008 erhebliche Mehrstunden über die ordentliche
Arbeitszeit hinaus geleistet habe, welche er grösstenteils nicht kompensiert
habe. Unklar bleibe jedoch, wie viele Stunden auf die Sprechstundentätigkeit
entfallen seien, wie weit allfällige Überstunden u.a. durch Poolzulagen bereits
abgegolten seien und wie viele Stunden auf effektiv geleistete Piketteinsätze
entfielen. Obschon der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren auf seine
Substantiierungspflicht hingewiesen worden sei - so die Vorinstanz - mache er
dazu keinerlei näheren Angaben, welche eine Schätzung der Überzeit erlauben
würden. Er halte es auch nicht für möglich, diese Umstände heute noch
abzuklären. Da somit aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte die geleisteten
Überstunden nicht einmal geschätzt werden könnten, bestätigte das kantonale
Gericht die Abweisung der geltend gemachten Forderung aus Bereitschaftsdienst/
Überzeitarbeit.

4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die auf einer einlässlichen
Würdigung der Sach- und Rechtslage beruhende Beurteilung im angefochtenen
Entscheid nicht als bundesrechtswidrig oder gar willkürlich erscheinen:

4.2.1. In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der vorinstanzliche
Entscheid verstosse gegen Art. 13 ArG und gegen die Rechtsprechung, indem er
festhalte, die als Überzeit geleisteten Bereitschaftsstunden dürften mit nur
Fr. 28.- pro Pikettschicht anstatt mit Lohn zuzüglich 25 % Lohnzuschlag
entschädigt werden. Es seien 3'982 Überstunden ausgewiesen, auf welchen der
Lohn sowie ein Zuschlag von 25 % auszurichten seien. Wie das kantonale Gericht
indes zutreffend dargelegt hat, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für
die behaupteten Überstunden. Diese sind entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers weder ausgewiesen noch von der Beschwerdegegnerin anerkannt.
Vielmehr kam das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Einsatzpläne
der Jahre 2005 bis 2008 sowie der Diensterfassungsblätter der Jahre 2001 bis
2008 zum Schluss, die geleisteten Überstunden könnten nicht einmal geschätzt
werden. Fehlt es bereits am Nachweis der Leistung, ist auf die Frage des Lohnes
und des Lohnzuschlages von 25 % nicht weiter einzugehen. Daran vermag die
Berufung auf die Rechtsprechung, namentlich auf BGE 138 I 356, wonach der
Überzeitzuschlag von 25 % nicht durch andere Leistungen kompensiert werden
könne, nichts zu ändern, da der gesetzlich vorgesehene Lohnzuschlag für
Überzeitarbeit allemal den Nachweis geleisteter Überstunden voraussetzt.

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, der
Bereitschaftsdienst habe im Spital geleistet werden müssen und gelte daher als
Arbeitszeit, widerspricht diese Behauptung den für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Ihnen zufolge konnte
der Beschwerdeführer die Pikettdienste ausserhalb des Spitalbetriebs in einer
privaten Wohnung erbringen und war lediglich an die 30-Minutenregel gemäss
Ziffer 3.3 der Zulagenregelung für Assistenzärzte der Spitäler Schaffhausen
(Betriebsnorm G 2.30, gültig ab 1. April 2005) gebunden. Der Beschwerdeführer
konnte sich mithin im 30-Minuten-Rayon rund ums Spital frei bewegen. Zu Recht
wurde die Bereitschaftszeit demzufolge nicht als Pikettdienst im Betrieb im
Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArGV 1 und als Arbeitszeit qualifiziert.

4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die geleistete Überzeit sei
weder durch Freizeit kompensiert noch entschädigt worden. Da es jedoch - wie
bereits dargelegt - am Nachweis der Überstunden fehlt, erübrigt sich die Frage
der Kompensation oder Entschädigung. Der Forderung des Beschwerdeführers liegt
denn auch nach wie vor die falsche Annahme zugrunde, es sei die gesamte
Bereitschaftszeit als Überzeit zu entschädigen, unabhängig davon, wie viele
Stunden er in Form effektiver Einsätze geleistet habe.

4.2.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter eine Entschädigung
für mindestens die Hälfte der Überstunden, subeventualiter für mindestens einen
Drittel beantragt, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die gesamte Forderung
aus Bereitschaftsdienst/ Überzeitarbeit mangels Nachweis der Überstunden ohne
Verletzung von Bundesrecht abgewiesen werden konnte.

5. 
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer Fr. 42'646.35 an ambulanten
Poolzulagen für die Jahre 2007 bis 2009.

5.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diesbezüglich auf das
Reglement über die ambulanten Pools am Spital B.________ vom 19. Februar 2001
verwiesen. Sie hat offen gelassen, ob das Reglement neben dem am 1. Januar 2006
in Kraft getretenen Spitalgesetz vom 22. November 2004 noch anwendbar sei, da
der Beschwerdeführer jedenfalls gleich zu behandeln sei wie die anderen Ärzte
mit derselben Stellung. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen dargelegt,
dass die ambulanten Pools für die Fortbildung von Assistenz- und Oberärzten
sowie für deren marktgerechte und leistungsabhängige Entlöhnung eingesetzt
werden. Die Verwendung des Abteilungspools obliege im Rahmen der
Zweckbestimmung dem Chefarzt der betreffenden Abteilung, wobei ihm das
Poolreglement ein grosses Ermessen belasse. Die Maximallimite für Zahlungen aus
dem ambulanten Pool betrage für Oberärzte, zu welchen auch der Beschwerdeführer
als Oberarzt i.V. zu zählen sei, Fr. 60'000.- pro Jahr. Die Vorinstanz hat im
Weiteren festgehalten, es bestehe nicht jedes Jahr Anspruch auf das Maximum an
ambulanten Poolzulagen, und aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer unter diesem
Titel im Jahr 2005 Fr. 60'000.-, 2006 Fr. 57'029.70, 2007 Fr. 56'270.60, 2008
Fr. 31'083.65 und für die Monate Januar/Februar 2009 keine Zulagen mehr
erhalten hat. Aus dem im Rekursverfahren eingereichten Lohnvergleich unter den
Oberärztinnen und Oberärzten - so das kantonale Gericht - werde ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 zu den bestverdienenden
Oberärzten gehört habe und auch im ersten Halbjahr 2008 noch im Mittelfeld
gelegen sei. Die Einbusse im Jahr 2008 lasse sich damit erklären, dass er ab
17. Juni 2008 aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst mehr habe leisten
können und ab 4. September 2008 freigestellt gewesen sei. In dieser Zeit habe
er daher keine besonderen Leistungen mehr erbracht, welche mit Poolzulagen
abzugelten gewesen wären; zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers zu Beanstandungen Anlass gegeben habe.
Insgesamt erachtete das kantonale Gericht die Festlegung der ambulanten
Poolzulagen als im Rahmen des Ermessens liegend. Die Bemessung sei anhand der
Akten nachvollziehbar, die massgeblichen Kriterien Marktlöhne,
Mitarbeiterbeurteilung sowie geleistete Überzeit seien angemessen
berücksichtigt worden und eine Diskriminierung lasse sich aufgrund des
Lohnvergleichs ausschliessen.

5.2. Was in der Beschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag die auf einer
sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage beruhende, nachvollziehbar
begründete Beurteilung der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonst wie
bundesrechtswidrig erscheinen lassen:

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das kantonale Gericht hätte
die Angelegenheit bezüglich des Anspruchs auf ambulante Poolzulagen zum
Neuentscheid an die Direktion der Spitäler Schaffhausen zurückweisen müssen,
wie es dies bezüglich des Anspruchs auf stationäre Poolzulagen getan habe. Dies
trifft nicht zu. Die Rückweisung zum Neuentscheid bezüglich der stationären
Poolzulagen erfolgte wegen einer Verletzung der Begründungspflicht, da der
Lohnvergleich unter Oberärztinnen und Oberärzten gezeigt habe, dass einigen
Ärztinnen und Ärzten auch in den Jahren 2006 bis 2008 stationäre Poolzulagen
ausbezahlt worden seien, wohingegen unklar geblieben sei, weshalb dem
Beschwerdeführer keine ausgerichtet worden seien. Das Argument der
Ungleichbehandlung gegenüber andern Oberärzten trifft auf die ambulanten
Poolzulagen - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - nicht zu und wird auch
nicht behauptet.

5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe aus gesundheitlichen Gründen
keine Zusatzleistungen mehr erbringen können und werde daher durch die Kürzung
der ambulanten Poolzulagen diskriminiert, hat die Vorinstanz zutreffend darauf
hingewiesen, dass diese Zulagen nicht Lohnbestandteil darstellen, sondern
leistungsabhängig sind und effektiv erbrachte Sonderleistungen berücksichtigen.
Inwiefern dieses System Bundesrecht verletzen sollte, wird nicht vorgebracht
und ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung oder gar eine
Diskriminierung läge nur vor, wenn andere Oberärztinnen und Oberärzte ambulante
Poolzulagen erhalten hätten ohne Sonderleistungen zu erbringen. Dies wird indes
nicht geltend gemacht.

5.3.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann erneut vor, die Beschwerdegegnerin
habe den Beweis vereitelt, weil sie nicht alle Unterlagen aufgelegt habe.
Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
diesbezüglich Bundesrecht oder gar das Willkürverbot verletzen sollen, wird
indes nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere wird nicht
näher bezeichnet, welche Unterlagen noch hätten aufgelegt werden müssen. Die
Abrechnungen über die ambulanten Poolzulagen sind im vorinstanzlichen Verfahren
vorgelegen und das kantonale Gericht hat gestützt darauf willkürfrei
festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu andern Oberärzten
überdurchschnittlich hoch entschädigt worden ist. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz in rechtmässiger
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236), ohne den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, von weiteren
Beweiserhebungen abgesehen, da diese keinen neuen relevanten Aufschluss
erwarten liessen.

5.3.4. Mit den neu eingereichten Honorarabrechnungen schliesslich will der
Beschwerdeführer aufzeigen, dass er dank seiner Leistungen einen hohen Beitrag
zur Speisung der Pools geleistet habe. Dabei handelt es sich indes um
unzulässige Noven (E. 2.3). Inwiefern daraus auf eine Bundesrechtswidrigkeit
des Auszahlungssystems geschlossen werden könnte, wird zudem nicht dargelegt
und ist auch nicht ersichtlich.

5.4. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht
verstossen, indem es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen aus
Bereitschaftsdienst/Überzeitarbeit sowie aus ambulanten Poolzulagen abwies.
Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin, auch was die Kosten- und
Entschädigungsfolgen anbelangt, sein Bewenden.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Spitalrat der Spitäler Schaffhausen, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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