Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.736/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_736/2015

Urteil vom 22. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt U.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
2. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1970 geborene A.________ arbeitete seit Juni 2009 bei der Stadt
U.________, zunächst bis 28. Februar 2011 als Zivilangestellte im
Administrativbereich der Stadtpolizei, danach als Polizeiaspirantin und seit 1.
März 2012 - nach erfolgreichem Abschluss der Polizeischule - als
Polizeisoldatin. Gemäss Vereinbarung vom 6./7. August 2010 zwischen A.________
und der Stadt U.________ kam letztere für die Kosten der einjährigen Ausbildung
an der Polizeischule auf. In die Vereinbarung aufgenommen wurde ein Vorbehalt
betreffend Rückforderung der Ausbildungskosten für den Fall, dass A.________
die Ausbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren
nach Beendigung der Ausbildung auflösen sollte.

A.b. Am 23. September 2013 kündigte A.________ das Arbeitsverhältnis mit der
Stadt U.________ per 31. Dezember 2013, nachdem sie seit April 2013
unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Sie überbrachte die
Kündigung persönlich dem Stadtschreiber und ersuchte um ein Entgegenkommen
hinsichtlich der Pflicht zur Rückerstattung der Ausbildungskosten. Mit
Beschluss vom 7. Juli 2014 hielt der Stadtrat U.________ an der
Rückzahlungsverpflichtung gemäss Anstellungsvertrag vom 6./7. August 2010 fest
und legte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 31'600.- fest. Einen dagegen
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat V.________ mit Beschluss vom 27. März 2015
ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 2. September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2.
September 2015 und der Beschluss des Stadtrates U.________ vom 7. Juli 2014
seien aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Stadt U.________ und das kantonale Gericht verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art.
86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben
ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr.
15'000.- ist erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die
Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Die Verletzung kantonaler und kommunaler Bestimmungen bildet nur dann
einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen
Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (133 II 249 E. 1.2.1
S. 251 f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf
das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als
ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist
die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_539/2015 vom 13. November 2015
E. 1.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Obligationenrechts -
angewandt als kantonales oder kommunales öffentliches Recht - kann nicht
vorgebracht werden (BGE 138 I 232 E. 2.4 S. 236; vgl. auch in BGE 138 I 113
nicht publizierte E. 3.4 des Urteils 8C_294/2011 sowie Urteil 8C_340/2014 vom
15. Oktober 2014 E. 3.3).

2.2. In Ergänzung zu den Rügen, die sich aus Art. 95 f. BGG ergeben, sind unter
den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die
Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1
S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit
Hinweisen).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Ausbildungskosten in der Höhe von
Fr. 31'600.- gemäss Beschluss des Stadtrates U.________ vom 7. Juli 2014
bestätigte.

3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Personal- und
Besoldungsstatut der Stadt U.________ (PBS) vom 11. Juni 2001 und auf die
Vollziehungsbestimmungen zum Personal- und Besoldungsstatut (VPBS) vom 26.
November 2001, mithin auf kommunales Recht. Soweit Art. 2 PBS für den Fall,
dass das Statut einschliesslich Ausführungserlasse keine Regelung enthält, die
Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss und abschliessend anwendbar
erklärt, wird durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das
Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist
nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des
Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als
subsidiäres kommunales Recht, dies mit den bereits dargelegten
kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.1).

4.

4.1. Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Parteien im Rahmen der
Vereinbarung vom 6./7. August 2010 über die Anstellung der Beschwerdeführerin
als Polizeiaspirantin eine Regelung bezüglich Übernahme der Kosten für die
Absolvierung der Polizeischule und eine allfällige Kostenrückerstattung
getroffen haben. So wurde in der Vereinbarung festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Ausbildungskosten für die Polizeischule übernehme, dass
aber die Weiterbildungskosten bis im dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung
anteilsmässig zurückgefordert werden müssten, falls die Beschwerdeführerin die
Ausbildung freiwillig abbrechen oder das Arbeitsverhältnis auflösen sollte. Des
Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis
mit der Stadt U.________ am 23. September 2013, mithin im zweiten Jahr nach
Abschluss der Ausbildung zur Polizistin, per 31. Dezember 2013 kündigte und
somit grundsätzlich rückerstattungspflichtig wäre. Die Beschwerdeführerin
stellte sich jedoch auf den Standpunkt, sie habe begründeten Anlass zur
Kündigung gehabt, sodass der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin in
analoger Anwendung von Art. 340c Abs. 2 OR entfalle. Demgegenüber hielt der
Bezirksrat V.________ in seinem Beschluss vom 27. März 2015 fest, eine analoge
Anwendung von Art. 340c Abs. 2 OR sei nicht gerechtfertigt.
Rückerstattungsvereinbarungen seien vielmehr unter dem Blickwinkel von Art. 156
OR sowie weiterer genereller zwingender Normen wie des Verbots übermässiger
Bindung sowie des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots zu beurteilen. Dabei
würden keine Vorfälle geschildert, welche mit hinreichender Deutlichkeit darauf
schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich
vorgegangen wäre oder die Kündigung treuwidrig herbeigeführt hätte; ebensowenig
bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine übermässige
Bindung eingegangen wäre.

4.2. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob sich das Schicksal von
Rückerstattungsvereinbarungen nach Art. 340c Abs. 2 OR oder aber nach Art. 156
OR beurteile, da die Beschwerdegegnerin ohnehin keinen begründeten Anlass zur
Kündigung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR gesetzt habe,
sodass auch die Voraussetzung der treuwidrigen Herbeiführung des
Bedingungseintritts nach Art. 156 OR nicht erfüllt wäre. Sie hat erkannt, es
sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Anlass für die
Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin zu verantworten
habe. Viel eher dürfte die Kündigung - so das kantonale Gericht - auf das von
der Beschwerdeführerin in wesentlichem Mass mitverschuldete angespannte
Verhältnis zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten sowie auf eine nur wenige Monate
zuvor erfolgte Kündigung eines Arbeitskollegen und die Entlassung eines andern
Arbeitskollegen zurückzuführen sein als auf ein schlechtes Betriebsklima, zu
welchem die Beschwerdeführerin im Übrigen massgeblich selber beigetragen habe.
In Anbetracht der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin hielt die
Vorinstanz das Beharren der Beschwerdegegnerin auf der Rückzahlungspflicht
nicht für rechtsverletzend.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine willkürliche
Sachverhaltsfestellung der Vorinstanz, da diese gestützt auf nicht
beweiskräftige Berichte von Angestellten der Stadtpolizei zum Schluss gekommen
sei, sie sei für die unbestrittenermassen vorhandene schlechte Stimmung im
Korps mitverantwortlich. Willkürlich sei die Sachverhaltsfeststellung auch
insofern, als der Beschwerdegegnerin zugebilligt werde, mit Coaching,
Gesprächen usw. ihr Möglichstes vorgekehrt zu haben, um das Betriebsklima zu
verbessern. Mit dem negativen Gerede des direkten Vorgesetzten sowie mit dem
angespannten Betriebsklima habe die Beschwerdegegnerin zwei Anlässe gesetzt,
welche kausal dafür gewesen seien, dass sie das Arbeitsverhältnis auflöste und
auflösen durfte. Wie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, habe sie
begründeten Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR gehabt, den Arbeitsvertrag
zu kündigen, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung der Ausbildungskosten
entfalle.

5. 
Die Beurteilung im angefochtenen Entscheid beruht auf einer einlässlichen
Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Vorbringen in der Beschwerde lassen sie
nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.

5.1. Das kantonale Gericht hat aufgezeigt, dass die Kündigung der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das von ihr mitverschuldete angespannte
Betriebsklima bei der Stadtpolizei U.________ zurückzuführen sein dürfte. Dass
die Beschwerdeführerin "Teil dieses Problems" war, geht - wie im
vorinstanzlichen Entscheid erwähnt - bereits aus dem Protokoll des
Mitarbeitergesprächs vom 22. November 2012 hervor, welches die
Beschwerdeführerin unterzeichnet hatte. Darin wurde ihr unter der Rubrik
"Verhalten" lediglich die Qualifikation "genügend" erteilt, mit der Begründung,
ihre teilweise demotivierte Einstellung belaste das Team und sie hinterfrage
teilweise Entscheidungen gegenüber Vorgesetzten. Mit dieser Beurteilung und
deren Relevanz im gegebenen Zusammenhang setzt sich die Beschwerde nicht
auseinander. Auf die von der Beschwerdeführerin als nicht beweiskräftig
qualifizierten Zeugenbescheinigungen, welche ebenfalls deren Mitschuld an der
Missstimmung belegen sollen, braucht bei dieser Ausgangslage nicht näher
eingegangen zu werden.

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin wiederum die Äusserungen ihres Vorgesetzten
als Anlass für die Kündigung anruft, ist einzuräumen, dass diese ungeschickt
waren. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, konnten sie der
Beschwerdeführerin jedoch nicht einfach Anlass zur Kündigung geben, zumal nicht
erstellt ist und nicht geltend gemacht wird, dass der Vorgesetzte im Sinne
eines Mobbings darüber hinaus aktiv dazu beigetragen hätte, die
Beschwerdeführerin "loszuwerden". Insofern erstaunt vielmehr, dass die
Kündigung seitens der Beschwerdeführerin am 23. September 2013 während einer
seit April 2013 bestehenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und insbesondere
nach dem unbestrittenermassen durchgeführten Coaching vom 17. April 2013
erfolgte, ohne dass die Beschwerdeführerin ihrerseits dem Korps nochmals eine
Chance eingeräumt hätte.

5.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz
in rechtmässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236),
ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, von
weiteren Beweiserhebungen abgesehen, da diese keinen neuen relevanten
Aufschluss erwarten liessen.

5.4. Zusammenfassend ist der Standpunkt des kantonalen Gerichts, wonach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keinen begründeten Anlass zur
Kündigung gegeben hat, nicht willkürlich, weshalb die Frage, ob Art. 340c Abs.
2 OR vorliegend subsidiär als kommunales Recht anwendbar sein soll, offen
gelassen werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat V.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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