Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.733/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_733/2015

Urteil vom 15. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 31. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 31. August 2015,

in Erwägung,
dass im vorinstanzlichen Entscheid, soweit er vom Beschwerdeführer angefochten
wird, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2014 aufgehoben und
die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie, nach weiteren
Abklärungen gemäss den Erwägungen, neu verfüge,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481 und seitherige Rechtsprechung),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person
ausgewiesen sein muss,
dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.
sowie Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013,
8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012), weil der
Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und
der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den
Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der
angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung
entfaltet,
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG angezeigt ist,
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein
sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im
Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet
würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu
statt vieler: Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 mit Hinweisen),
dass denn auch die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu
handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit
dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen - wie bereits erwähnt - mit dem
Endentscheid werden anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; dazu statt vieler
Urteil 8C_378/2015 vom 24. Juni 2015 mit Hinweisen),
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als
offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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