Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.730/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_730/2015

Urteil vom 24. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A.________ arbeitete als Verkäuferin in einem
Tankstellenshop, als sie am 21. November 2004 Opfer eines Überfalles wurde. Sie
meldete sich am 17. November 2006 wegen andauernden psychischen Problemen zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zur Abklärung des medizinischen
Sachverhaltes u.a. eine Expertise des Dr. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juni 2008 ein. Mit Verfügung vom
12. Januar 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente
ab 1. November 2005 zu.
Im Rahmen einer im März 2012 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle
A.________ erneut psychiatrisch begutachten (Expertise der Dr. med. C.________,
Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April
2014). Mit Verfügung vom 14. April 2015 hob die IV-Stelle den bisherigen
Rentenanspruch auf.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 2015 gut und stellte fest, die
Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie
um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz lassen sich nicht vernehmen.

D. 
Mit Verfügung vom 30. November 2015 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2. In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Ergebnisse der
Beweiswürdigung im Allgemeinen (vgl. ULRICH MEYER, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2014, N. 34a zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT,
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 29 zu Art. 95 BGG) und
insbesondere die auf der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten beruhenden
gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur (Rest-)
Arbeitsfähigkeit (Art. 6 und Art. 16 ATSG) tatsächlicher Natur sind (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 398 f.) und somit einer bundesgerichtlichen Korrektur nur nach
Massgabe des Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich sind (E. 1.1 hievor). Zu den in
dieser Bestimmung erwähnten, frei zu prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von
Art. 95 BGG gehören u.a. die Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an
den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3 S. 352 ff. je mit Hinweisen), des Untersuchungsgrundsatzes, der
Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie der
Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (dazu im Einzelnen: Urteil 9C_833/
2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufhebung der seit 1.
November 2005 ausgerichteten ganzen Invalidenrente zu Recht als
bundesrechtswidrig beurteilt hat.

Das kantonale Gericht hat die Grundlagen betreffend die Überprüfung laufender
Invalidenrenten im Rahmen der IV-Revision 6a (lit. a Abs. 1 SchlB IVG) vom 18.
März 2011 in allen Teilen zutreffend dargelegt.

3.

3.1. In der konkreten Beurteilung hielt die Vorinstanz fest, bei der
ursprünglichen Rentenzusprache habe sich die IV-Stelle auf das Gutachten des
Dr. med. B.________ vom 11. Juni 2008 gestützt. Darin seien die Diagnosen einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) bei
früher bestehender posttraumatischer Belastungsstörung mit dissoziativen
Zuständen und ein schweres regressives Zustandsbild mit Pseudodemenz,
wahrscheinlich im Sinne einer konversiven Störung (Ganser-Syndrom ICD-10:
F44.80), gestellt worden. Die laufende Rente beruhe damit nicht auf einem
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne
nachweisbare organische Grundlage. Deren Überprüfung sei demnach nicht nach
Massgabe der lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision möglich.

3.2. Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt im Wesentlichen vor, es sei nicht
einsehbar, weshalb die Diagnose F62.0 nicht zu denjenigen gehöre, auf die die
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und analogen Leiden (im
Verfügungszeitpunkt: BGE 130 V 352, nunmehr: BGE 141 V 281) Anwendung finde.
Zudem habe das kantonale Gericht weder das Vorliegen eines Wiedererwägungs-
noch eines Revisionsgrundes geprüft, womit es den Untersuchungsgrundsatz
verletzt habe.

4. 
Umstritten ist damit in erster Linie, ob eine "andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" zu den sogenannten
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gezählt werden kann.

4.1. In BGE 139 V 547 konkretisierte das Bundesgericht, auf welche Gruppe der
psychischen Leiden lit. a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision Anwendung findet.
Dabei ist sämtlichen dieser Gesetzesbestimmung unterstellten Beschwerdebildern
gemeinsam, dass die Pathogenese - der Mechanismus, wie der Gesundheitsschaden
entsteht - durchwegs unbekannt oder zumindest ungesichert ist; die
Wirkungsweise als solche wie auch ihre Intensität sind nicht pathogenetisch
spezifizierbar (BGE 139 V 547 E. 7.1.3 S. 561). Weiter unterscheiden sich die
unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen
(psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit (BGE a.a.O. E. 8.2
S. 564). Demgegenüber können gewisse Störungsbilder, wie Schizophrenie sowie
Zwangs-, Ess- und Panikstörungen aufgrund klinischer psychiatrischer
Untersuchungen klar diagnostiziert werden (BGE a.a.O. E. 7.1.4 S. 562). Bislang
hat das Bundesgericht die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die
Fibromyalgie, die Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, die dissoziative
Bewegungsstörung, das Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches
Müdigkeitssyndrom), die Neurasthenie, spezifische und unfalladäquate
HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle, die nichtorganische Hypersomnie sowie die leichte
Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (vgl. BGE 140 V 8 E
2.2.1.3 S. 13 mit zahlreichen Hinweisen für die jeweiligen Diagnosen) als
Beschwerdebilder bezeichnet, auf die die genannte Schlussbestimmung Anwendung
findet. Das BSV führt in Rz. 1003 seines Kreisschreibens über die
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB)
Persönlichkeitsstörungen sogar ausdrücklich als Störungsbilder an, bei denen
eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar gestellt
werden kann.

4.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass die bei der Versicherten vor der
ursprünglichen Rentenzusprache von Dr. med. B.________ gestellte Diagnose einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) nicht
zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gehört. Damit besteht für die Anwendung von
lit. a Abs. 1 SchlB IVG zur 6. IV-Revision kein Raum.

5. 
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde bleibt zu prüfen, ob der
Rentenanspruch allenfalls im Sinne einer Wiedererwägung oder einer Revision
infolge veränderter Verhältnisse aufgehoben werden kann.

5.1. Die IV-Stelle erachtet die mit Verfügung vom "Juni 2011" (recte: 12.
Januar 2009) erfolgte Rentenzusprache als rechtsfehlerhaft, da ihres Erachtens
eine "Überwindbarkeitsprüfung" hätte erfolgen müssen. Da eine solche
unterblieben sei, müsse die genannte Verfügung in Wiedererwägung gezogen
werden.

Wie dargelegt (E. 4), gehört die Diagnose, mit welcher der damals beauftrage
medizinische Gutachter die Arbeitsunfähigkeit der Explorandin begründete, nicht
zu denjenigen, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 396 Anwendung
fand. Entsprechend kann nicht von einer ursprünglichen rechtsfehlerhaften
Rentengewährung gesprochen werden. Für eine Wiedererwägung der Verfügung vom
12. Januar 2009 besteht kein Anlass.

5.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat sich der Gesundheitszustand
der Versicherten seit der Rentengewährung auch nicht derart verbessert, dass
von einer Änderung des Invaliditätsgrades und damit von einem Revisionsgrund
gemäss Art. 17 ATSG ausgegangen werden kann. Gemäss aktuellem, von der
IV-Stelle in Auftrag gegebenem Gutachten der Dr. med. C.________ vom 10. April
2014 besteht nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ehemals
ausgeübten, wie auch in einer anderen Tätigkeit. Damit ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich ihr Invaliditätsgrad geändert haben sollte. Dies wird auch von
der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

5.3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Indikatoren der mit BGE
141 V 281 geänderten Rechtsprechung verweist, kann sie daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes ist, wie
dargelegt (E. 5.2 hievor), nicht ausgewiesen. Die neue Rechtsprechung zu den
somatoformen Schmerzstörungen und äquivalenten Beschwerdebildern stellt zudem
für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E.
5.2 und 5.3 S. 587).

6. 
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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