Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.729/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_729/2015

Urteil vom 9. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Langnau am Albis,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau am Albis,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
28. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 5. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 28.
Juli 2015,

in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung,

in Erwägung,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Juli 2015 betreffend
Auflage zur Geltendmachung des elterlichen Unterhalts - womit nicht die
lediglich angedrohte Kürzung der Sozialhilfe vorgenommen wurde - um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und
4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481; Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni
2012),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch sonstwie ersichtlich ist, inwiefern eine der
genannten Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein
könnte,
dass nämlich dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die
Beschwerde gegen einen allfälligen Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird
(Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014, 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und
8C_871/2011 vom 13. Juni 2012),
dass im Übrigen auch mit Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung die Voraussetzungen für eine Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheides nicht gegeben sind,

dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben