Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.728/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_728/2015

Urteil vom 15. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Hinwil,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1969, wird seit 2009 von der Gemeinde Hinwil (nachfolgend:
Gemeinde) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 18. März 2014
beantragte er die Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage (nachfolgend:
MIZ) von Fr. 100.- ab März 2014. Die Gemeinde verpflichtete ihn am 30. April
2014 unter Androhung einer Leistungskürzung, sich durch den Regionalen
Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) untersuchen zu lassen, und lehnte das
Begehren auf eine MIZ ab. Der Bezirksrat Hinwil sistierte am 21. Juli 2014 das
Rekursverfahren infolge eines bereits hängigen Verfahrens zur Frage der MIZ.
Nachdem Letzteres mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
3. Juli 2014, mit welchem es die Gemeinde zur Ausrichtung einer MIZ von
November 2012 bis April 2013 verpflichtete und im Übrigen die Angelegenheit an
die Gemeinde zurückwies, beendet wurde, hob der Bezirksrat die Sistierung am
30. September 2014 wieder auf. Die Gemeinde wies am 29. Oktober 2014 eine MIZ
auch für die Zeit von Mai 2013 bis Februar 2014 ab. Im dagegen erhobenen Rekurs
liess A.________ nebst der durchgehenden Ausrichtung einer MIZ auch die
unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Am 27. April 2015 vereinigte der
Bezirksrat die beiden hängigen Verfahren und verpflichtete die Gemeinde zur
Ausrichtung einer MIZ ab April 2014. Im Übrigen wies er den Rekurs ab,
verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung und verneinte den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege.

B. 
Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
28. August 2015 teilweise gut und sprach A.________ von Mai 2013 bis März 2014
eine MIZ von monatlich Fr. 100.- sowie für das Verfahren vor dem Bezirksrat
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab (Ziff. 1). Weiter gewährte es ihm die unentgeltliche
Prozessführung für die von ihm hälftig zu tragenden Gerichtskosten (Ziff. 2 bis
4), verzichtete auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Ziff. 5) und
wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (Ziff. 6).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, Ziff. 6 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben; ebenso
sei Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids, soweit sich daraus die Ablehnung
der unentgeltlichen Verbeiständung im Rekursverfahren ergebe, abzuändern.
Weiter sei ihm für die Verfahren vor dem Bezirksrat wie auch vor der Vorinstanz
unter Einsetzung des unterzeichneten Anwalts die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege vor Bundesgericht.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Gemeinde verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, das Grund
(Art. 95 ff. BGG) einer Beschwerde beim Bundesgericht bilden kann (Art. 42 Abs.
2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich
sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen
Entscheid genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I 303 E. 1.3 S.
306; 134 II 244 E. 2.1 S. 245; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E.
1a S. 336).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor Bezirksrat und
Vorinstanz (vgl. Ziff. 3 der Begründung seiner Beschwerde).

3. 
Vor Bezirksrat und Verwaltungsgericht waren materiell die Ausrichtung einer MIZ
sowie die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung durch den RAD strittig.

3.1. Bezüglich der MIZ hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz letztlich
obsiegt, weshalb diese ihm für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine reduzierte
Parteientschädigung zusprach; hingegen verzichtete sie für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mangels überwiegendem Obsiegen auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Somit kommt hinsichtlich der strittigen MIZ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege in Frage
resp. ein solches Gesuch wäre infolge Obsiegens gegenstandslos. Der
Beschwerdeführer hätte allenfalls Anspruch auf Parteientschädigung vor
Verwaltungsgericht. Vor Bundesgericht hat er jedoch keinen entsprechenden
Antrag gestellt, so dass es in dieser Hinsicht mit dem vorinstanzlichen
Entscheid sein Bewenden hat.

3.2. Bezüglich der ärztlichen Untersuchung bestreitet der Beschwerdeführer die
Rechtmässigkeit der Anordnung einer solchen im Grundsatz nicht, wehrt sich aber
dagegen, dass diese durch den RAD erfolgt. In diesem Punkt unterliegt er vor
allen Instanzen, so dass er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
sondern nur unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragen
kann. Die Vorinstanz hat ihm in diesem Zusammenhang die unentgeltliche
Prozessführung gewährt, nicht jedoch die unentgeltliche Verbeiständung. Vor
Bundesgericht macht er vor allem geltend, die anwaltliche Verbeiständung sei
notwendig gewesen, da die Verweigerung einer MIZ für ihn einen wesentlichen
Eingriff in seine Rechte darstelle. Diesbezüglich hat er aber letztlich
obsiegt, so dass sich nicht die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern
nur der Parteientschädigung stellen kann (vgl. E. 3.1). Die unentgeltliche
Rechtspflege in Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung durch den RAD
thematisiert er in seiner Beschwerde hingegen nur am Rande und in allgemeiner
Art (vgl. Ziff. 11 seiner Begründung). Ob dies eine ausreichende Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellt (vgl. E. 1), kann offen bleiben. Denn in
diesem Punkt wäre ein entsprechendes Rechtsmittel als aussichtslos zu
bezeichnen (vgl. etwa BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226) und damit der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen.

4. 
Das Bundesgericht gewährt einer Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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