I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.727/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 8C_727/2015 {T 0/2} Urteil vom 21. Oktober 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2015. Nach Einsicht in die am 5. Oktober 2015 ergänzte Beschwerde vom 2. Oktober 2015 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2015, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Beschluss davon ausgegangen ist, der Rechtsuchende habe einerseits gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 3. März 2015, andererseits auch gegen deren Schreiben vom 9. April 2015 Beschwerde erhoben, dass es auf die Beschwerde, soweit gegen den Einspracheentscheid gerichtet, wegen ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegender Rechtsmittelerhebung nicht eintrat, dass es auf die Beschwerde, soweit gegen das Scheiben vom 9. April 2015 gerichtet, mit der Begründung nicht eintrat, über den darin diskutierten Taggeldanspruch für die Zeit ab Mai 2013 müsse die Verwaltung - wie von dieser bereits in Aussicht gestellt - zunächst einen Einspracheentscheid fällen, ehe in dieser Frage das kantonale Gericht angerufen werden könne, dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern ihm durch das von der Vorinstanz skizzierte Vorgehen ein Rechtsnachteil erwachsen könnte, dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Oktober 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben