Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.727/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_727/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 21. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 11. August 2015.

Nach Einsicht
in die am 5. Oktober 2015 ergänzte Beschwerde vom 2. Oktober 2015 gegen den
Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August
2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Beschluss davon ausgegangen ist,
der Rechtsuchende habe einerseits gegen den Einspracheentscheid der
Arbeitslosenkasse vom 3. März 2015, andererseits auch gegen deren Schreiben vom
9. April 2015 Beschwerde erhoben,
dass es auf die Beschwerde, soweit gegen den Einspracheentscheid gerichtet,
wegen ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegender Rechtsmittelerhebung nicht
eintrat,
dass es auf die Beschwerde, soweit gegen das Scheiben vom 9. April 2015
gerichtet, mit der Begründung nicht eintrat, über den darin diskutierten
Taggeldanspruch für die Zeit ab Mai 2013 müsse die Verwaltung - wie von dieser
bereits in Aussicht gestellt - zunächst einen Einspracheentscheid fällen, ehe
in dieser Frage das kantonale Gericht angerufen werden könne,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht
aufzeigt, inwiefern ihm durch das von der Vorinstanz skizzierte Vorgehen ein
Rechtsnachteil erwachsen könnte,
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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