Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.726/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_726/2015

Urteil vom 19. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 16. September 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
dem 1967 geborenen A.________ ab 1. März 1999 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst mehrmals
bestätigt hatte, hob sie diese nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 3. März 2014 revisionsweise zum Ende des folgenden Monats auf.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. September 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihm sei unter Aufhebung der
Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten.

Während die IV-Stelle des Kantons Solothurn auf Abweisung der Beschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

In seiner Eingabe vom 11. Dezember 2015 hält A.________ an seinem Antrag fest.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick
auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie die Rentenaufhebung auf Ende des der Eröffnung der Verfügung vom 3. März
2014 folgenden Monats bestätigte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere jedoch durch den Vergleich des Gutachtens des Dr. med.
B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2012 mit der
Aktenlage im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des
Versicherten im massgebenden Zeitraum erheblich verbessert hat und nunmehr
keine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Was der
Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere durften Vorinstanz und
Verwaltung auf nähere Abklärungen zur tatsächlichen Dauer des
Explorationsgesprächs zwischen dem Versicherten und Dr. med. B.________
verzichten, hängt doch der Beweiswert des Gutachtens von seinem Inhalt und
seiner Schlüssigkeit und nicht von der Dauer der Exploration ab (vgl. Urteil
8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2. Durfte somit die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
B.________ einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bejahen, so ist der
Invaliditätsgrad für die Zukunft neu zu bestimmen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, Vorinstanz und Verwaltung hätten zu Unrecht keinen Einkommensvergleich
nach Art. 16 ATSG vorgenommen. In der Tat hatte der Versicherte seine
angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren. Allerdings legt er
nicht dar, weshalb ihm - der gemäss den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist - nicht möglich
sein sollte, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Bei
einem geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 80'000.- für das Jahr 2014
kann ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ohne weiteres verneint werden.

3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erstmals geltend, von der
IV-Stelle nicht rechtsgenüglich über die Rechtsfolgen seiner Widersetzlichkeit
gegenüber Eingliederungsmassnahmen hingewiesen worden zu sein. Ob die
entsprechende Rüge mit Blick auf Art. 99 BGG zulässig ist, erscheint
zweifelhaft, braucht aber vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden: In
seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die
Rentenaufhebung nicht auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, sondern auf Art. 17 ATSG
stützte. Zwar trifft es zu, dass er aufgrund seines über fünfzehnjährigen
Rentenbezugs zur Kategorie jener Versicherten zählt, bei denen die Fähigkeit zu
einer Selbsteingliederung nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl.
BGE 141 V 5). Auch wenn er damit grundsätzlich Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung hätte, setzte dieser Anspruch
jedoch Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit
voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste
(vgl. Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der
Versicherte gegenüber der IV-Stelle erklärt, er könne nicht arbeiten und sich
nicht vorstellen, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Auch im
weiteren Verfahrensverlauf zeigte er kein Interesse an solchen Massnahmen.
Somit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie die
Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
bestätigte; demgemäss ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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