Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.724/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_724/2015

Urteil vom 29. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hatte dem 1961 geborenen A.________
mit Verfügung vom 18. September 2006 rückwirkend ab 1. Februar 2006 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen. Im Rahmen einer am 25. Januar 2011 eingeleiteten
eingliederungsorientierten Rentenrevision teilte die IV-Stelle dem Versicherten
am 4./5. April 2011 mit, es sei eine bidisziplinäre Begutachtung durch die
Dres. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, FMH
Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vorgesehen. Das
psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten des Dr. med. B.________ wurde am
15. August 2011 erstattet. Der Begutachtung durch Dr. med. C.________ blieb
A.________ hingegen fern. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 stellte die
IV-Stelle nach entsprechender Androhung und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
die Rentenzahlungen per sofort ein, da der Versicherte seiner
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen sei.

A.b. Nachdem sich A.________ bereit erklärt hatte, seine Mitwirkungspflicht zu
erfüllen, wurde am 7. Mai 2012 das Gutachten des Dr. med. C.________ erstattet.
Da der Versicherte mitgeteilt hatte, er sei inzwischen zweimal in der
psychiatrischen Klinik D.________ hospitalisiert gewesen, zog die IV-Stelle die
entsprechenden Berichte der psychiatrischen Dienste E.________ vom 28. März
2012 und 2. Juli 2012 sowie Berichte des behandelnden Hausarztes vom 18./19.
August 2012 und der behandelnden Psychiaterin vom 5. November 2012 bei. Zudem
holte sie eine Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 10. Dezember 2012
sowie eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. März
2013 ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Anspruch des Versicherten auf
berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 3. September 2015 teilweise gut und sprach
A.________ für die Zeit ab 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 eine ganze Rente
zu. Ab 1. April 2014 verneinte es einen Rentenanspruch.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 3. September 2015 sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei unter Feststellung der Nichtigkeit der
Urteilseröffnung die Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei
diese anzuweisen sei, den Entscheid in neuer Dreierbesetzung von sämtlichen an
der Entscheidfällung mitwirkenden Gerichtsmitgliedern zu unterzeichnen,
eventualiter seien dem Beschwerdeführer auch über den 1. April 2014 hinaus die
bisherigen Rentenleistungen zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zu
ergänzenden medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab
1. Januar 2012 die bisherigen Rentenleistungen auszurichten und über die Frage
der Rentenaufhebung einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Zudem lässt A.________
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht
nimmt zur Frage der Unterzeichnung des Entscheids Stellung und beantragt
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
hat sich nicht vernehmen lassen.
A.________ lässt am 12. Februar 2016 zur Vernehmlassung des kantonalen Gerichts
Stellung nehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Verletzung
kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn
eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E.
1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_262/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249). Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V
236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, der vorinstanzliche
Entscheid vom 3. September 2015 verletze die gesetzlichen Formerfordernisse, da
er lediglich von einem Mitglied des Versicherungsgerichts sowie von der
Gerichtsschreiberin, nicht von sämtlichen an der Entscheidfällung mitwirkenden
Gerichtsmitgliedern, unterzeichnet worden sei.
Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen dar, die Frage, wer
kantonale Entscheide zu unterzeichnen habe, werde durch das kantonale Recht
geregelt. Die Schweizerische Zivilprozessordnung, auf welche das kantonale
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) verweise und worauf
sich der Beschwerdeführer berufe, habe mit Art. 238 lit. h nicht in einen
bestehenden Rechtszustand eingegriffen oder den Kantonen bestimmte Vorgaben
gemacht. Keinesfalls sei es Sinn der Bestimmung, den in den meisten, wenn nicht
in allen Kantonen geltenden Grundsatz, wonach ein gerichtlicher
Kollegialentscheid durch den Präsidenten und/oder den Gerichtsschreiber, nicht
jedoch durch alle Gerichtsmitglieder unterschrieben wird, zu derogieren. Mit
dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen kantonalen Einführungsgesetz zur ZPO
sei die frühere kantonale Regelung (Unterzeichnung durch Vorsitzenden und
Gerichtsschreiber) beibehalten worden, auch wenn dies nicht mehr ausdrücklich
so statuiert sei.

2.2. Gemäss Art. 61 ATSG richtet sich das Verfahren vor den kantonalen
Versicherungsgerichten unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie den in Art.
61 ATSG enthaltenen Minimalanforderungen nach kantonalem Recht. Weder die in
Art. 1 Abs. 3 VwVG für das kantonale Verfahren als massgebend bezeichneten
Artikel des VwVG noch Art. 61 ATSG enthalten Bestimmungen über die Unterschrift
kantonaler Entscheide. Diese Frage beurteilt sich somit - wie die Vorinstanz in
ihrer Stellungnahme dargelegt hat - nach kantonalem Recht (Urteile 9C_511/2014
vom 26. September 2014 E. 3.1 und I 252/06 vom 14. Juli 2006 E. 1, in: SVR 2007
IV Nr. 19 S. 68). Die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht wird - wie in E.
1.1 dargelegt - vom Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen hin
überprüft; die Beschwerde führende Partei trifft diesbezüglich eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweist das kantonale
Verfahrensrecht auf bundesrechtliche Normen, ist deren (sinngemässe) Anwendung
ebenfalls lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Urteil
9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3. In der Beschwerdeschrift wird mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die
Unterzeichnung des vorinstanzlichen Entscheids durch den Präsidenten des
Versicherungsgericht und durch die Gerichtsschreiberin eine
Verfassungsvorschrift verletzen soll. Soweit sich der Beschwerdeführer an der -
seiner Meinung nach falschen - Anwendung von Art. 238 ZPO stört, legt er nicht
in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise dar, dass diese Vorschrift in
verfassungswidriger, namentlich willkürlicher Weise angewendet worden wäre.
Erst in der Eingabe vom 12. Februar 2016, mithin nach Ablauf der
Beschwerdefrist, schiebt der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung nach
und rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff.
1 EMRK. Dies ist verspätet. Die dem Rügeprinzip genügende Begründung hat in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine
allfällige weitere Eingabe nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen
oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die
Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass
geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; Urteile 4A_527/
2015 vom 20. Januar 2016 E. 3.4 und 4A_146/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.7).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, hat doch der Beschwerdeführer die Kritik
bezüglich Unterzeichnung des kantonalen Entscheids bereits in der Beschwerde
vorgebracht, jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise. Mit aller Deutlichkeit
ist sodann darauf hinzuweisen, dass es an Mutwilligkeit wenn nicht gar an
Rechtsmissbrauch grenzt, die im Bund und in den Kantonen gepflegte Praxis,
gemäss welcher Urteile und Entscheide in der Regel vom Präsidenten bzw. von
einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet werden
(vgl. LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
2012, N. 20 zu Art. 238 ZPO), ohne plausiblen Grund als nichtig zu rügen.

3. 
Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist der Anspruch
des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ab 1. April 2014.
Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 2015 zutreffend
dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 16 ATSG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 343
; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.). Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe
der Ärztin oder des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E.
4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S.
269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie, des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Prinzips der Gewaltentrennung, indem
die Verfügung vom 13. Februar 2014 die Abweisung eines neuen Leistungsgesuchs
zum Gegenstand gehabt habe, das kantonale Gericht indes über einen
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG befunden habe.

4.2. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 13. Februar 2014 dargelegt, die
am 14. Dezember 2011 verfügte Einstellung der Rentenzahlungen sei erfolgt, weil
der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht
nachgekommen sei. Die nachträglich erklärte Bereitschaft zur
Abklärungsmassnahme sei als Neuanmeldung zu behandeln und es werde der
Leistungsanspruch für die Zukunft geprüft. Da die getroffenen medizinischen
Abklärungen ergeben hätten, dass eine angepasste Erwerbstätigkeit in einem
Vollzeitpensum möglich sei, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 11 % kein
Rentenanspruch.

4.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, die ausschliesslich mit der Verletzung
der Mitwirkungspflicht begründete Verfügung vom 14. Dezember 2011 sei als eine
auf rein formellen Gesichtspunkten beruhende Leistungseinstellung zu
qualifizieren, weshalb die Abklärungen und die Rentenzahlungen wieder
aufzunehmen seien, sobald die versicherte Person ihre Bereitschaft erkläre,
sich den angeordneten Abklärungen zu unterziehen. Da sich der Beschwerdeführer
gemäss Protokolleintrag am 19. Dezember 2011 bei der IV-Stelle gemeldet und
seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt habe, habe er ab 1. Januar 2012 weiterhin
Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Die anschliessende Beurteilung habe
sodann nicht unter dem Gesichtswinkel einer Neuanmeldung, sondern unter
demjenigen einer Wiederaufnahme und Fortsetzung des laufenden
Revisionsverfahrens zu erfolgen.

4.4. Die vorinstanzliche Qualifikation der Verfügung vom 14. Dezember 2011 als
eine auf rein formellen Gesichtspunkten beruhende Leistungseinstellung sowie
des nach Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft fortgesetzten Verfahrens als
Revisionsverfahren entspricht der Rechtsprechung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7) und
ist nicht zu beanstanden. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer denn auch keine
Einwendungen. Entgegen seiner bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen
verfahrensrechtlichen Einwendungen konnte das kantonale Gericht die Verfügung
vom 13. Februar 2014 mit der substituierten Begründung einer Revisionsverfügung
schützen, zumal auch bei einer Neuanmeldung die Regeln zur Revision analog
anwendbar sind (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 f. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132;
117 V 198 E. 3a) und dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil entstand. Eine
- nach Ansicht des Beschwerdeführers einzig durch Aufhebung des angefochtenen
Rechtsaktes und Rückweisung an die Verwaltung zu heilende - Gehörsverletzung
lag nicht vor.

5.

5.1. Bei der Prüfung der Revisionsvoraussetzungen gelangte die Vorinstanz nach
einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass sich der
psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der
rentenzusprechenden Verfügung vom 18. September 2006 in erheblicher Weise
verbessert hat und der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit
vollumfänglich arbeitsfähig ist. Aus somatischer Sicht - so das kantonale
Gericht - sei bereits bei Erlass der Verfügung vom 18. September 2006 eine
angepasste, leichte Tätigkeit mit vollem Pensum und voller Leistung zumutbar
gewesen, was durch die neue Begutachtung bestätigt worden sei. Der auf den
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2014 hin vorgenommene
Einkommensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad von 11 % ergeben habe, sei
nicht beanstandet worden und weise keine offensichtlichen Fehler auf, weshalb
die laufende ganze Rente per 31. März 2014 aufzuheben sei.

5.2. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf das
psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15.
August 2011 und auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 sowie
auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 7. Mai 2012. Dr.
med. B.________ legte in seinem Gutachten vom 15. August 2011 in
Auseinandersetzung mit den Vorakten dar, dass die Kriterien einer depressiven
Episode nicht (mehr) erfüllt seien und diagnostizierte lediglich noch eine
Verstimmung, welche den Grad einer Dysthymie erreiche. Zudem prüfte er im
Rahmen des Gutachtens sowohl die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung wie auch einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren und verneinte deren Vorliegen. Die bisherige Tätigkeit sei
dem Versicherten - so der Gutachter - ganztags ohne Verminderung der
Leistungsfähigkeit zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 zu
den neu ergangenen medizinischen Berichten verneinte Dr. med. B.________ sodann
eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des psychischen Zustandes
und legte dar, es stünden weit überwiegend psychosoziale Belastungen im
Vordergrund. Dr. med. C.________ diagnostizierte im Gutachten vom 7. Mai 2012
mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit posttraumatische Läsionen
der linken Hand und ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Armes und des Kopfes, nicht
ausreichend somatisch abstützbar, nicht-dermatombezogene Hyposensibilität der
ganzen rechten Körperhälfte inkl. der Stirnregion, fast ausschliesslich taktile
Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn, multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Adipositas,
Fingerpolyarthrose beidseits, anamnestisch Karpaltunnel-Syndrom links sowie
anamnestisch Reizmagen-Syndrom. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
hielt der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit für die bisher in der Schweiz
ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seit dem Unfallereignis vom 25. Dezember
2000 als nicht mehr gegeben, hingegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit seit Ende der posttraumatischen
Rehabilitationsphase und damit bei grosszügiger Auslegung seit Ende 2001 nicht
eingeschränkt.

5.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des
kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand, zu deren Veränderung und zur
Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich
und pflichtgemäss gewürdigt. Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten
Gutachten der Dres. med. B.________ vom 15. August 2011 und C.________ vom 7.
Mai 2012 erfüllen, wie das kantonale Gericht darlegt, die von der
Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gestellten Anforderungen und setzen
sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf abweichende Berichte behandelnder Ärzte
und Psychiater beruft, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470).

5.4. Der Versicherte beruft sich sodann auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281
vom 3. Juni 2015 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in den
im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten der Dres. med. B.________ und
C.________ keine entsprechende Diagnose gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E.
4.2 S. 298, 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Vielmehr ist mit der Vorinstanz darauf
hinzuweisen, dass gemäss der Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 10.
Dezember 2012 überwiegend psychosoziale Belastungen im Vordergrund stehen und
die psychische Verfassung des Versicherten entscheidend von seiner finanziellen
Situation abhängt. In solchen Fällen verbietet sich nach ständiger
Rechtsprechung die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität. Die
gegenteilige Betrachtungsweise würde darauf hinauslaufen, dass aus
therapeutischen Gründen - zur Verbesserung eines allfälligen depressiven und
Schmerzleidens - eine Invalidenrente zuzusprechen wäre, was fernab der ratio
legis liegt (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_559/2015 vom 2. Dezember
2015 E. 3.3 und 9C_953/2012 E. 3.1 vom 5. April 2013, SZS 2013 S. 492). Der in
der Beschwerde angerufene BGE 141 V 281 ändert daran nichts.

5.5. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, ist der auf den Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2014 hin vorgenommene
Einkommensvergleich, welcher unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % einen Invaliditätsgrad von
11 % ergeben hat, nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer die
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und seine Selbsteingliederungsfähigkeit in
Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf dem massgebenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), der
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C_695/2015 vom 19.
November 2015 E. 4.2), entsprechende Stellen durchaus vorhanden sind. Im
Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes können nach
langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der
sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und
medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten
einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten
Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011
IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2 und seitherige Praxis, z.B. 9C_524/2015
vom 30. November 2015 E. 4.1). Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte
Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr
zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. etwa Urteil 9C_920/2013 vom 20.
Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle
beschränkt worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte
Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit
mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer erfüllt beide Voraussetzungen nicht. Angesichts der
verbindlich festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit ist zudem nicht ersichtlich, weshalb diese nicht auf dem
Weg der Selbsteingliederung verwertbar sein soll (vgl. (BGE 113 V 22 E. 4a S.
28; Urteil 9C_449/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 4.3).

5.6. Zusammenfassend hat es somit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem unterliegenden
Versicherten werden die Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne
der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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