Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.723/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_723/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 27. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 5. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2015, mit
welchem u.a. das Rechts-mittel der Versicherten teilweise gutgeheissen, der
Einsprache-entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2014 aufge-hoben
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessender erneuter Verfügung zurück-gewiesen wurde,
in das von der Versicherten gleichzeitig gestellte Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung,
in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 25.
August 2015 um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E.
2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person
ausgewiesen sein muss,
dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.
sowie Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013,
8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012), weil die
Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und
der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den
Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der
angefochtene Entscheid - wie die Beschwerdeführerin zu Unrecht anzunehmen
scheint - im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG angezeigt ist,
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein
sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im
Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet
würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu
statt vieler: Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 mit Hinweisen),
dass denn auch die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu
handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit
dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen - wie bereits erwähnt - mit dem
Endentscheid werden anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; dazu statt vieler
Urteil 8C_378/2015 vom 24. Juni 2015 mit Hinweisen),
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als
offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die (reduzierten) Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben