Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.722/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_722/2015

Urteil vom 13. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung).

Nach Einsicht
in die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde des A.________ vom 30. September
2015 (Poststempel) gegen "die Verfügung der Schweiz. Ausgleichskasse....vom
16.05.2014" und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in das beigelegte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2015,
mit dem dieses die Eingabe des A.________ vom 3. Februar 2015
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Veranlassung übermittelte,
dies unter Beilage des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember
2014, mit welchem dieses wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht auf
die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 16. Mai 2014 eingetreten war,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2015
mitgeteilt hat, dass in der Eingabe des A.________ vom 3. Februar 2015 keine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 zu erkennen sei und, abgesehen
davon, eine solche innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit der
Publikation des Entscheides im Bundesblatt vom 16. Dezember 2014 zu erheben
gewesen wäre, wobei dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Mitteilung
zugestellt wurde,
dass in der nun dem Bundesgericht zugestellten Eingabe des Beschwerdeführers
vom 30. September 2015 erneut nicht erkennbar ist, dass damit eine Beschwerde
gegen den Entscheid einer Vorinstanz des Bundesgerichts erhoben wird (Art. 86
BGG), da sich die Eingabe "gegen die Verfügung der Schweiz.
Ausgleichskasse....vom 16.05.2014" richtet, womit keine rechtsgültige
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegt (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG),
dass die Beschwerde vom 30. September 2015, soweit sie sich gegen den
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 3.
Dezember 2014 richten sollte, nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist
(Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG)
eingereicht worden ist, weshalb auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten werden kann,
dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten
Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag - es liegt
klarerweise keine sachbezogene Begründung vor (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f. sowie 123 V 335 und seitherige
Rechtsprechung) -, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges
Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht
einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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