Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.721/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_721/2015

Urteil vom 18. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Advokatin Monica Armesto, c/o Indemnis,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff; Beweis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. August 2015.

Sachverhalt:
A.________ (Jg. 1974) verspürte am 26. Juni 2014 während seiner Arbeit als
Plattenleger beim Manipulieren mit einer Plattenschneidemaschine einen
plötzlichen Schmerz im Rücken, was sein Arbeitgeber der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 8. Juli 2014 meldete. Diese lehnte die
Erbringung von Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2014 mangels Vorliegens
eines Unfallereignisses oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab, was sie
mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 resp. 5. Januar 2015 bestätigte.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 26. August 2015 ab.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm für
das Ereignis vom 26. Juni 2014 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG
auszurichten; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
damit dieses nach Vornahme einer öffentlichen Parteiverhandlung erneut über
seine Ansprüche entscheide. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beiordnung seiner Advokatin als unentgeltlicher Verbeiständung.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden. Es betrifft dies namentlich die Ausführungen zum Unfallbegriff (Art. 4
ATSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 UVV; BGE 134 V 72 E. 2.3 S.
75), zum von Verwaltungsbehörden und von gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zu
beachtenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE
133 V 196 E. 1.4 S. 200 mit Hinweisen) sowie zur Massgeblichkeit der "Aussagen
der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Darauf wird verwiesen.

2. 

2.1. Nach eingehender Prüfung der - entgegen der Argumentation in der
Beschwerdeschrift durchaus als "Aussagen der ersten Stunde" zu sehenden -
Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arbeitgeber, der SUVA und seinen
verschiedenen Ärzten hat das kantonale Gericht nicht auf dessen nachträgliche
Schilderung des Geschehensablaufes in der eingereichten Beschwerde abgestellt.
Nach dieser Version, welche von Frau Dr. med. B.________ von der Klinik
C.________ in deren zuhanden der Advokatin des Beschwerdeführers erstattetem
Bericht vom 28. Januar 2015 übernommen worden ist, soll ein Arbeitskollege beim
Verladen einer schweren Plattenschneidemaschine im Lieferwagen gestolpert sein,
worauf das etwa 100 kg schwere Gerät (resp. ein Teil davon) gegen den
Beschwerdeführer gerutscht sei und er mit seinem Kopf habe ausweichen müssen,
die Maschine aber weiterhin auf Kopfhöhe gehalten habe. Die Vorinstanz ist
daher - wie zuvor im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 schon die SUVA -
davon ausgegangen, dass die plötzlichen Rückenbeschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit beim blossen Hochheben einer Plattenschneidemaschine
aufgetreten seien - wie dies der Beschwerdeführer von Anfang an und wiederholt
erklärt hatte. Das Gericht befand, mangels Ungewöhnlichkeit einer äusseren
Einwirkung könne dieses Ereignis nicht als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1
UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG betrachtet werden, was in rechtlicher
Hinsicht unbestritten geblieben sei.

2.2. An dieser - nicht gegen Bundesrecht verstossenden - Beurteilung vermögen
sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Insbesondere
überzeugt die Darstellung nicht, wonach das ursprünglich geschilderte Heben
eines schweren Gegenstandes auch das Auffangen oder -halten einer von einem
Lieferwagen rutschenden schweren Maschine mitumfasse. Insoweit muss vielmehr
von einer von früheren Schilderungen erheblich abweichenden und nicht bloss -
wie in der Beschwerde dargestellt - von einer genaueren oder detaillierteren
Umschreibung des Vorfalles vom 26. Juni 2014 gesprochen werden. Nachdem der
Beschwerdeführer gegenüber der SUVA, seinem Arbeitgeber und den behandelnden
Ärzten nach dem Ereignis vom 26. Juni 2014 während Monaten nie von einem
Geschehensablauf, wie er nunmehr neu präsentiert wurde, berichtet hatte, kann
ihm der Vorwurf nicht erspart werden, es versäumt zu haben, die SUVA
rechtzeitig über deren seiner Ansicht nach unrichtige Sachverhaltsannahme - von
welcher er von Anfang an Kenntnis hatte (Schreiben der SUVA vom 24. Juli 2014)
- aufzuklären und den ihm als Leistungsansprecher diesbezüglich obliegenden
Nachweis anzutreten. Mit seiner erst nachträglich gelieferten Darstellung des
Vorfalles vom 26. Juni 2014 kann diesem Erfordernis nicht mehr Genüge getan
werden, auch wenn die neuen Auskünfte von Frau Dr. med. B.________ unterstützt
werden. Dass die Vorinstanz darauf abzustellen nicht mehr bereit war, ist
jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu bezeichnen (vgl. E. 1.1 hievor).

2.3. Auf die Durchführung der ursprünglich noch beantragten öffentlichen
Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren mit Eingabe vom 19. August 2015 ausdrücklich verzichtet.
Es lässt sich deshalb nicht beanstanden, dass seinerzeit davon abgesehen und -
in antizipierter Beweiswürdigung - auch auf weitere Abklärungen verzichtet
wurde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deswegen keine Rede
sein. Erst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht kann darauf auch nicht
zurückgekommen werden. Die vorgeschlagene Rückweisung durch das Bundesgericht
zur Anordnung einer solchen Verhandlung fällt ausser Betracht, will der
Beschwerdeführer damit doch lediglich in die Lage versetzt werden, einen
Sachverhalt aufzeigen zu können, um dessen Nachweis er schon im ersten
kantonalen Beschwerdeverfahren hätte besorgt sein können und auch müssen. Dass
es ihm somit nicht gelungen ist, den Nachweis für den nachträglich behaupteten
Sachverhalt zu erbringen, wirkt sich zu seinem Nachteil aus, wollte doch er aus
dem unbewiesen gebliebenen leistungsbegründenden Ablauf des Vorfalles vom 26.
Juni 2014 Rechte zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221
f.). Die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher Art
ändern daran nichts, war der Beschwerdeführer doch anwaltlich vertreten.
Schliesslich erscheint fraglich, ob sich - könnte man der nunmehrigen
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers folgen - überhaupt von der
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper
sprechen liesse.

3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), da seine Beschwerde als von vornherein aussichtslos
gewesen zu qualifizieren ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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