Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.720/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_720/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 12. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 11. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1952, ist Physiotherapeutin und arbeitete seit Mai 1996 mit
einem 60 %-Pensum unselbstständig erwerbend für PD Dr. med. B.________ sowie
mit einem kleinen Teilzeitpensum für C.________. Als Angestellte von PD Dr.
med. B.________ (nachfolgend: Arbeitgeber) war sie ursprünglich bei der Elvia
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 26. Oktober
2005 per Ende 2005 auf. Seit 1998 erlitt sie verschiedene Unfälle, für welche
die Allianz die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte.

A.a. Bei einem Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) vom 16.
Dezember 1998 stürzte die Versicherte auf ihr linkes Knie. Basierend auf der
Bagatellunfallmeldung vom 4. Januar 1999 übernahm die Allianz die
Heilbehandlung und schloss den Fall 2002 form- und folgenlos ab.

A.b. Anlässlich eines Stolperers mit Sturz auf den Oberkörper vom 11. Juni 2003
zog sich die Versicherte bei bekannter Diskushernie L4/L5 und L5/S1 Prellungen
am rechten Knie, an der linken Schulter und am linken Unterarm zu. Mit
Verfügung vom 28. April 2005 schloss die Allianz auch diesen Fall infolge des
Erreichens des Status quo ante/sine per 31. Dezember 2004 folgenlos ab. Die
Versicherte erhob hiegegen am 26. Mai 2005 Einsprache.

A.c. Mit Bagatellunfallmeldung vom 9. März 2005 liess die Versicherte durch
ihren Arbeitgeber einen Sturz auf den Rücken (Aufprall mit dem Sakrum) vom 6.
März 2005 anmelden, wobei ihr Arbeitgeber, Dr. med. B.________, die Behandlung
übernahm. Bei vorbestehender lumbaler Diskushernie veranlasste Dr. med.
B.________ unter anderem eine Computertomografie der Lendenwirbelsäule (LWS),
attestierte vom 9. bis 14. März eine volle Arbeitsunfähigkeit und danach ab 15.
März 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 19. April 2005). Die
Behandlung konnte bei noch geringen Schmerzen im Bereich des Coccygis am 19.
Mai 2005 formlos abgeschlossen werden.

A.d. Während der ergänzenden medizinischen Abklärung im Einspracheverfahren
betreffend Restfolgen des Unfalles vom 11. Juni 2003 ereignete sich ein
weiterer Unfall. Die Versicherte rutschte beim Wandern am 11. September 2005
aus und zog sich eine Distorsion am linken oberen Sprunggelenk (OSG) mit
partieller Ruptur des lateralen Bandapparates zu. Nachdem sie bis Ende 2005
voll arbeitsunfähig geblieben war, ging der beratende Arzt der Allianz, Dr.
med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie, in seiner Aktenbeurteilung vom
April 2006 davon aus, dass die Versicherte noch vom 1. Januar bis Ende April
2006 zu 50 % arbeitsunfähig bleibe und dann der Fall folgenlos abgeschlossen
werden könne. In seinem Aktengutachten vom 10. Oktober 2006 korrigierte er das
Erreichen des Status quo sine auf den 10. September 2006, ein Jahr nach dem
Unfall. Die Allianz stellte in der Folge die Heilbehandlung per 10. September
2006 ein und schloss den Fall ohne weitere Leistungen ab (Verfügung vom 24.
November 2006). Die Versicherte liess auch gegen diese Verfügung am 11. Januar
2007 Einsprache erheben.

A.e. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen zu den Restfolgen der bei der
Allianz versicherten Unfälle sowie in Kooperation mit der
Invalidenversicherung, welche federführend das rheumatologische Gutachten des
Dr. med. E.________ vom 22. Oktober 2008 (nachfolgend: Gutachten des Dr. med.
E.________) in Auftrag gegeben hatte, hielt die Allianz mit zwei separaten
Einspracheentscheiden, beide datierend vom 1. Dezember 2008, an ihren
Verfügungen vom 28. April 2005 und vom 24. November 2006 fest.

A.f. A.________ liess gegen beide Einspracheentscheide separat Beschwerde
erheben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die
beiden Verfahren, legte Dr. med. F.________, Chefarzt Rheumatologie des Spitals
G.________, die umfangreichen Akten vor und holte bei ihm das Gerichtsgutachten
vom 25. Januar 2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 22. März 2010 ein. Mit
Entscheid vom 9. Juli 2010 hiess es die beiden Beschwerden teilweise gut. Es
anerkannte die Arthrose im linken oberen Sprunggelenk als Unfallfolge und wies
die Sache diesbezüglich zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
Allianz zurück. Im Übrigen wies es die beiden Beschwerden ab. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.g. Nach Einholung des orthopädischen Gutachtens vom 25. Januar 2012 der
Chirurgin Dr. med. H.________ hielt die Allianz mit Verfügung vom 31. Mai 2012,
bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. November 2012, am Fallabschluss per
10. September 2006 fest und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung.

B.

B.a. Dagegen beantragte A.________ am 15. Januar 2013 beschwerdeweise die
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. November 2012. Die Allianz habe
rückwirkend ab 10. September 2006 die Heilungskosten sowie Taggelder zu
vergüten. Ab Erreichen des Endzustandes seien ihr eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem seien die Parteien zu einer
öffentlichen Verhandlung vorzuladen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. April 2014 ab. Die von
A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hiess das Bundesgericht insofern teilweise gut, als es den
kantonalen Entscheid vom 15. April 2014 aufhob und die Sache zur Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückwies
(Urteil 8C_426/2014 vom 23. April 2015).

B.b. Das kantonale Gericht hielt nach Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung am 30. Juni 2015 an der Abweisung der Beschwerde vom 15. Januar
2013 fest (Entscheid vom 11. August 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ -
abweichend von ihren Rechtsbegehren gemäss vorinstanzlicher Beschwerde vom 15.
Januar 2013 - beantragen, ihr seien unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichtsentscheides "rückwirkend ab 31. Dezember 2004" Heilbehandlungskosten
und Taggelder im Umfang einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit sowie ab Erreichen
des Endstadiums eine Invalidenrente von mindestens 17 % und eine angemessene
Integritätsentschädigung zuzusprechen (Antrag Ziff. 1). Eventualiter sei die
Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts und
Neuentscheidung über den Leistungsanspruch nach UVG an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Antrag Ziff. 2).
Während die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht -
anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

2. 
Mit vorinstanzlicher Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2013 stellte die
Versicherte kein Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder des kantonalen
Gerichts, welche bereits am unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid
vom 9. Juli 2010 mitgewirkt hatten. Vor Bundesgericht macht die
Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss geltend, der Vorinstanz habe es bei Erlass
des angefochtenen Entscheides an Objektivität und Unparteilichkeit gemangelt.
Sowohl im hier angefochtenen wie bereits im Entscheid vom 9. Juli 2010 habe das
kantonale Gericht die Versicherte als Besserwisserin dargestellt. Die
Vorinstanz sei mit der Sache vorbefasst gewesen. Aus dem von der
Beschwerdeführerin zur Begründung einzig konkret angeführten Zitat aus dem
Entscheid vom 9. Juli 2010 geht allerdings in keiner Weise hervor, inwiefern es
dem kantonalen Gericht an Objektivität hätte mangeln sollen. Der Umstand
allein, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, das im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, schliesst diesen nach der Rechtsprechung
jedenfalls nicht von der Neubeurteilung der zurückgewiesenen Sache aus (vgl.
BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 120 mit Hinweisen). Dies gilt um so mehr für die am
Entscheid vom 9. Juli 2010 mitwirkenden Gerichtsmitglieder, welche die
Beschwerde der Versicherten damals teilweise gutgeheissen hatten. Von einer
fehlenden Unparteilichkeit der Vorinstanz kann mangels ersichtlicher
Anhaltspunkte keine Rede sein. Vielmehr war das kantonale Gericht im zweiten
und dritten Rechtsgang, welcher vorinstanzlich mit dem Erlass des hier
angefochtenen Entscheides abgeschlossen wurde, an seine eigenen Vorgaben gemäss
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 9. Juli 2010 gebunden (
BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; Urteil 8C_24/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 mit
Hinweisen).

3. 
Mit Blick auf die Ermittlung des in diesem Verfahren massgebenden
Streitgegenstandes ist vorweg die Bedeutung des unangefochten gebliebenen
vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Juli 2010 zu klären. Wie bereits im
Entscheid vom 15. April 2014 geht das kantonale Gericht auch mit hier
angefochtenem Entscheid (E. 3.1 ab initio) grundsätzlich davon aus, dass es
sich bei seinem früheren Entscheid vom 9. Juli 2010 um einen Teil-Endentscheid
handelt, welchem im Rahmen der endgültigen materiellen Beurteilung der geltend
gemachten anspruchsbegründenden Sachverhalte entsprechende Rechtskraftwirkung
zukommt. Dementsprechend hielt die Vorinstanz in Bezug auf den hier
massgebenden Streitgegenstand fest, dass einzig die beginnende Arthrose im
linken OSG - wie unter Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 9. Juli 2010
statuiert - als Unfallfolge zu berücksichtigen sei. Das kantonale Gericht blieb
praxisgemäss auch im letzten Rechtsgang an seinen rechtskräftigen
Rückweisungsentscheid vom 9. Juli 2010 gebunden (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335;
Urteil 8C_680/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).

3.1.

3.1.1. Beim Unfall vom 11. Juni 2003 (vgl. Sachverhalt lit. A.b) zog sich die
Versicherte gemäss Bericht vom 18. Juli 2003 des Dr. med. I.________ eine
Contusio des linken Unterarms mit handtellergrosser Schürfung, eine Contusio
der linken Schulter sowie eine Contusio der rechten Patella zu, wobei er die
Behandlung am 18. Juni 2003 abschloss. Darüber hinaus klagte sie jedoch
"überall an sämtlichen Gelenken [über] irgendwelche Beschwerden" (Bericht aus
der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik J.________ vom 11. Dezember 2003). Im
Rahmen der von der Allianz übernommenen Heilbehandlung wurden in der Folge auch
Beschwerden am rechten Handgelenk untersucht und behandelt. Zudem klagte die
Beschwerdeführerin über Kopf- und Rückenschmerzen. Von diesem Unfall nicht
betroffen blieben die Fussgelenke der Versicherten. Nach Übernahme der
Heilbehandlung und Ausrichtung eines Taggeldes sowie gestützt auf die
Ergebnisse der medizinischen Abklärungen gelangte die Allianz mit Verfügung vom
28. April 2005 zur Auffassung, hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 11.
Juni 2003 sei der Status quo ante/sine in Bezug auf das rechte Knie und die
Wirbelsäule per 31. Dezember 2004 erreicht worden. Das etablierte
Karpaltunnelsyndrom rechts stehe nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit
diesem Unfall. Die Versicherungsleistungen für dieses Ereignis blieben deshalb
per 31. Dezember 2004 eingestellt (Verfügung vom 28. April 2005).

3.1.2. Demgegenüber betraf der Unfall vom 11. September 2005 (vgl. Sachverhalt
lit. A.d) ausschliesslich das linke Knie und den linken Fuss. Die am Tag nach
dem Unfall erstbehandelnde Ärztin der Chirurgischen Klinik K.________ schloss
ossäre Läsionen aus, verordnete das Tragen eines Softcast-Verbandes für sechs
Wochen und schlug eine klinische Abschlusskontrolle am 21. Oktober 2005 vor.
Bezüglich der in der Folge dieses Unfalles geklagten Beschwerden terminierte
die Allianz die Heilbehandlung zufolge des Erreichens des Status quo sine ein
Jahr nach dem Unfall per 10. September 2006 und schloss den Fall ohne weitere
Leistungen ab (Verfügung vom 24. November 2006).

3.1.3. Die gegen beide verfügten Fallabschlüsse erhobenen Einsprachen wies die
Allianz nach umfangreichen medizinischen Abklärungen mit zwei separaten
Einspracheentscheiden vom 1. Dezember 2008 ab.

3.2. Das kantonale Gericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren gegen die
zwei separaten Einspracheentscheide vom 1. Dezember 2008 und entschied am 9.
Juli 2010 unter anderem gestützt auf das bei Dr. med. F.________ eingeholte
Gerichtsgutachten unter der Dispositiv-Ziffer 1:

"Die Beschwerden werden mit der Feststellung, dass die Arthrose im linken
oberen Sprunggelenk als Unfallfolge gilt, teilweise gutgeheissen, und die Sache
wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, in diesem Punkt neu verfüge.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen."

In Erwägung Ziff. 7.4 erläuterte die Vorinstanz, dass die Rückweisung zur
weiteren Abklärung "strikt auf diesen Beschwerdekomplex" der als
posttraumatisch anerkannten, beginnenden und wenig ausgeprägten OSG-Arthrose
links begrenzt sei. Die anwaltlich vertretene Versicherte liess diesen
Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.3. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Juli 2010 setzt sich aus einem
Teil-Endentscheid (soweit die beiden Beschwerden abgewiesen wurden) und einem
Teil-Rückweisungsentscheid (soweit als - einzige - Unfallfolge die Arthrose im
linken OSG festgestellt und die Sache diesbezüglich zu weiteren "Abklärungen im
Sinne der Erwägungen" an die Allianz zurückgewiesen wurde) zusammen. Den
Erwägungen des kantonalen Entscheids kam praxisgemäss hinsichtlich der
Begründung der Rückweisung Bindungswirkung zu, weil das Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Juli 2010 auf die Erwägungen verweist (vgl.
Urteil 9C_916/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3.1. Der Teil-Endentscheid war letztinstanzlich ohne weiteres anfechtbar
(vgl. Urteil 8C_330/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 1.1). Denn soweit das
kantonale Gericht am 9. Juli 2010 in Bezug auf den Streitgegenstand betreffend
die mit Blick auf die Folgen des Unfalles vom 11. Juni 2003 (vgl. E. 3.1.1
hievor) am 28. April 2005 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember
2008 bestätigte Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen per 31.
Dezember 2004 die diesbezügliche Beschwerde abgewiesen hat, handelte es sich um
einen selbstständig anfechtbaren Teilendentscheid (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.1
f. S. 134 ff.; 135 V 141 E. 1.4.1. S. 144 f.; SVR 2012 EL Nr. 16 S. 51, 9C_928/
2011 E. 2). Dass dieser abschliessend beurteilte Streitgegenstand (vgl. dazu
BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f. mit Hinweisen) - entgegen der Versicherten -
nicht bloss der Rechtskraft nicht zugängliche Teilaspekte des streitigen
Rechtsverhältnisses umfasste (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 416 mit Hinweisen),
erhellt schon daraus, dass die Gesundheitsschäden der beiden Unfälle vom 11.
Juni 2003 und 11. September 2005 (vgl. hievor Sachverhalt lit. A.b und A.d
sowie E. 3.1.1 f. hievor), welche je separat Gegenstand zweier verschiedener
Verfügungen und Einspracheentscheide (vgl. E. 3.1.3 hievor) gebildet hatten,
nicht dieselben Körperteile betrafen, sondern hinsichtlich Kausalität und
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit unabhängig von einander beurteilbar
waren.

3.3.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet.
Insbesondere vermag sie aus BGE 139 V 42 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses
unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle
Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt (BGE 139 V 42 E. 2.3
S. 45 f.). Ausschlaggebend ist, ob der Entscheid eine Rechtsfrage endgültig,
aufgrund einer vollständigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung mit
materieller Rechtskraftwirkung regelt, ohne den Entscheid in einem
Hauptverfahren vorzubehalten (BGE 136 V 131 E. 1.3.1 S. 136 mit Hinweisen).
Dies ist mit Blick auf den kantonalen Entscheid vom 9. Juli 2010 jedenfalls
hinsichtlich der Folgen des Unfalles vom 11. Juni 2003 mit der Vorinstanz klar
zu bejahen. Auch aus dem Dispositiv und der Begründung der Rückweisung, auf
deren Erwägungen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 9. Juli 2010
ausdrücklich verweist, geht unmissverständlich hervor, dass das kantonale
Gericht mit jenem Entscheid in Bezug auf alle übrigen geklagten Beschwerden die
Unfallkausalität und damit eine anspruchsbegründende Wirkung hinsichtlich der
geltend gemachten weitergehenden Leistungspflicht der Allianz verneint hat.

3.3.3. Soweit das kantonale Gericht hingegen am 9. Juli 2010 die Beschwerde in
Bezug auf die strittigen Leistungen für die Unfallfolgen am linken OSG zur
weiteren Abklärung dieser unfallbedingten Einschränkungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, handelte es sich um einen nur
eingeschränkt anfechtbaren, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG.

3.4. Die Vorinstanz hat demnach mit unangefochten gebliebenem Teilendentscheid
vom 9. Juli 2010 die Folgen des Unfallereignisses vom 11. Juni 2003 materiell
rechtskräftig abschliessend beurteilt und die diesbezüglich am 28. April 2005
verfügte, mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2008 bestätigte
Leistungsterminierung per 31. Dezember 2004 durch Abweisung der entsprechenden
Beschwerde definitiv geschützt.

3.5. Nachfolgend bleibt mit Blick auf die materielle Rechtskraftwirkung des
vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Juli 2010 und die mit Einspracheentscheid
vom 29. November 2012 bestätigte Verfügung vom 31. Mai 2012 einzig zu prüfen,
ob das kantonale Gericht gemäss hier angefochtenem Entscheid zu Recht auch in
Bezug auf die Unfallrestfolgen am linken OSG einen weitergehenden Anspruch auf
Versicherungsleistungen über den 10. September 2006 hinaus (vgl. bereits die
Verfügung der Allianz vom 24. November 2006) verneint hat.

4.

4.1. Entgegen der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht erst nach
eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage unter
Berücksichtigung der verschiedenen, hinsichtlich der Einschätzung derselben
Befunde teils kontroversen Beurteilungen nachvollziehbar dargelegt, weshalb es
in Bezug auf die ausschlaggebende Fragestellung nach den hier einzig relevanten
Unfallfolgen am linken OSG auf die von der Allianz nach Massgabe des
Rückweisungsentscheides vom 9. Juli 2010 veranlasste orthopädische Expertise
der Dr. med. H.________ vom 25. Januar 2012 abgestellt hat. Die Versicherte
zeigt nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung gemäss angefochtenem Entscheid
gegen Bundesrecht verstossen soll. Von einer Verletzung der Begründungspflicht,
welche eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides
ausgeschlossen hätte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen), kann
keine Rede sein. Ebenso ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Vorinstanz - entgegen der ausdrücklich wiederholt erhobenen Rüge - im Rahmen
der Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt hätte. Vielmehr hat
das kantonale Gericht unter Verweis auf das von der Invalidenversicherung
bestellte polydisziplinäre Gutachten vom 21. Juni 2013 der asim (Academy of
Swiss Insurance Medicine: nachfolgend: asim-Gutachten) nachvollziehbar
begründet, weshalb sich die Beurteilung gemäss asim-Gutachten unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen am
linken OSG mit der Beurteilung der Dr. med. H.________ nicht nur vereinbaren
lässt, sondern sich sogar vergleichsweise - rein unfallkausal - als weniger
limitierend erweist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Beendigung der Versicherungsdeckung bei
der Allianz erlittenen Supinationsstürze von 2010, 2011, 2012 und 2013 seien
direkt kausale Folgen der unfallbedingten OSG-Arthrose im linken Fussgelenk,
lassen die Akten eine solche Schlussfolgerung nicht zu.

4.2. Auch die Kritik am Gutachten der Dr. med. H.________ zielt ins Leere.
Entsprechend dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teilendentscheid vom
9. Juli 2010 bildete der Unfall vom 11. Juni 2003 (vgl. E. 3.3.1 hievor) mit
den damals betroffenen Körperteilen zufolge des vorinstanzlich materiell
beurteilten und bestätigten folgenlosen Fallabschlusses per 31. Dezember 2004
nicht mehr Gegenstand der weiteren Abklärungen. Vielmehr beschränkte sich der
Gutachterauftrag an die Orthopädin Dr. med. H.________ auf die Folgen der
Unfälle vom 16. Dezember 1998 und 11. September 2005, welche beide
gleichermassen das linke OSG betrafen. Die von der Versicherten im Gegensatz
dazu angerufenen Gutachten berücksichtigten allesamt darüber hinaus zahlreiche
weitere Beschwerden (so insbesondere die beiden orthopädischen Gutachten der
Dr. med. L.________ vom 9. Mai 2007 und 10. April 2008) sowie zusätzlich auch
krankhafte Leiden (so zum Beispiel das asim-Gutachten), weshalb diese
Expertisen in Bezug auf die festgestellten Leistungsfähigkeitsdefizite mit dem
gemäss angefochtenem Entscheid als beweiskräftig anerkannten orthopädischen
Gutachten der Dr. med. H.________ nicht zu vergleichen sind.

4.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht in bundesrechtskonformer
Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf das Gutachten der Dr. med. H.________
unter Berücksichtigung der Unfallfolgen am linken OSG gemäss orthopädischem
asim-Teilgutachten zutreffend darauf geschlossen, dass von einer Fortsetzung
der Heilbehandlung ab September 2006 keine namhafte Besserung der
unfallbedingten leichten OSG-Arthrose mehr zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1
UVG). Gleiches gilt für ihre Beurteilung, dass die 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit
als Physiotherapeutin nur zu einem Drittel - also im Umfang von 17 % - durch
die Unfallfolgen am linken OSG verursacht wurde und im Zeitpunkt der
Begutachtung der Dr. med. H.________ am linken OSG die Erheblichkeitsgrenze für
einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. dazu E. 6 hienach) noch
nicht erreicht war. Die vorinstanzliche Bestätigung der von der
Beschwerdegegnerin per 10. September 2006 verfügten Leistungsterminierung ist
demnach unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen nicht zu beanstanden.

5. 
Es bleibt zu prüfen, ob die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 17 % einen
Anspruch auf Invalidenrente begründet.

5.1. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die
Invaliditätsbemessung erfolgt grundsätzlich nach der Methode des
Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG (vgl. Art. 18 Abs. 2 UVG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit
Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in
einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann
auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität
erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten,
während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 mit
Hinweisen).

5.2. Gemäss angefochtenem Entscheid hätte die Beschwerdeführerin 2005 ohne
Unfall überwiegend wahrscheinlich tatsächlich ein Einkommen von Fr. 85'180.-
erzielt (Valideneinkommen; vgl. dazu BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; Urteil
8C_59/2010 vom 12. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweis). Dieser Betrag beruht auf der
Basis der Lohnangaben des angestammten Arbeitgebers gemäss Unfallmeldung vom
14. September 2005, hochgerechnet auf ein Vollpensum. Beim Invalideneinkommen
(vgl. dazu BGE 129 V 372 E. 4.2.1 S. 475 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_59/2010
vom 12. Mai 2010 E. 5.1) ging das kantonale Gericht von Recherchen der
Beschwerdeführerin aus, wonach eine angestellte Physiotherapeutin in
vergleichbaren Verhältnissen ein Jahreseinkommen von Fr. 122'809.- verdiene.
Die Vorinstanz reduzierte diesen Richtwert um 17 % für die unfallbedingt
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und ermittelte so ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 101'931.- (= Fr. 122'809.- x 0,83). Weil dieses
deutlich über dem Valideneinkommen lag, schloss das kantonale Gericht - trotz
der aus den Unfällen dauerhaft verbleibenden Arthrose am linken OSG - eine
unfallbedingte Erwerbseinbusse aus.

5.3. Die Versicherte rügt, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen
seien fehlerhaft festgestellt worden. Das von der Vorinstanz berücksichtigte
hypothetische Invalideneinkommen falle deutlich höher aus als das hypothetische
Valideneinkommen. Den zusätzlichen Nebenerwerb bei C.________ habe das
kantonale Gericht bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht nicht
aufgerechnet. Die unterschiedlichen Einkommensgrössen hätten parallelisiert
werden müssen. Im Gesundheitsfall hätte die Beschwerdeführerin ohne
Unfallfolgen 2005 die selbstständige Erwerbstätigkeit als Physiotherapeutin mit
100 %-Pensum aufgenommen. Ab Erreichen des Endzustandes habe sie nach Massgabe
von Art. 18 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von mindestens 17
%.

5.3.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, allein die Tatsache der
am 20. November 2002 erteilten Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung
als Physiotherapeutin lasse nicht auf die Annahme schliessen, die Versicherte
hätte ohne Unfall - drei Jahre später - mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schritt in die Selbstständigkeit als
vollerwerbstätige Physiotherapeutin gemacht. Dass die Beschwerdeführerin jedoch
wegen ihrer Unfallrestfolgen die selbstständige Erwerbstätigkeit als
Physiotherapeutin nicht habe aufnehmen können und deshalb angeblich ihre
angestammte Arbeitsstelle als unselbstständige Physiotherapeutin bei Dr. med.
B.________ verloren habe, findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil: Aus
dem Schreiben des Dr. med. B.________ an die Versicherte vom 26. Oktober 2005
geht vielmehr ausdrücklich hervor, dass der Arbeitgeber die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2005 nicht aus gesundheitlichen, sondern
einzig aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen hat. Zudem reduzierte die
Beschwerdeführerin 2002 ihr angestammtes unselbstständiges
Physiotherapeuten-Pensum gemäss Gutachten der Dr. med. L.________ vom 10. April
2008 aus unfallfremden Gründen (vgl. E. 3 hievor) wegen der Rückenproblematik
von 100 % auf 60 %. Schliesslich bestand für die weiter geltend gemachten
Unfallereignisse von 2010, 2011, 2012 und 2013 nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per Ende 2005 bei der Beschwerdegegnerin keine
Versicherungsdeckung mehr.

5.3.2. Dennoch trifft zu, dass der von der Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung
des Valideneinkommens berücksichtigte Lohnansatz aus der angestammten
unselbstständigen Teilzeittätigkeit als Physiotherapeutin im Vergleich zum
Invalideneinkommen - auch nach Durchführung der vom kantonalen Gericht
vernachlässigten Umrechnung auf das gleiche Basisjahr - offensichtlich
erheblich tiefer lag. Zudem war die Versicherte 2005 bereits gesundheitlich
beeinträchtigt (E. 5.3.1 hievor), wobei das Ausmass der allenfalls auch
teilweise unfallkausalen, schon damals vorhandenen gesundheitsbedingten
Einschränkung der Leistungsfähigkeit angesichts der konkreten Umstände und
infolge der zeitlichen Verhältnisse nicht mehr zuverlässig zu ermitteln sind.

5.4. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die
Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte
zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
enthalten sind (AHI 1999 S. 237 E. 3b S. 240 [I 377/98] mit Hinweis). Sind nach
dem Gesagten unter den gegebenen Umständen Validen- und Invalideneinkommen
ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen (vgl. auch E. 5.1 hievor),
erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der
Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs -
vorbehältlich eines allfälligen Abzuges im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 -
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008 E. 3.6
mit Hinweisen).

5.5. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades
und insbesondere die Ermittlung der Vergleichseinkommen einer Überprüfung nach
den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht Stand. Auch die
Beschwerdegegnerin ging bei der Bestimmung des Validen- und des
Invalideneinkommens gemäss Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 an sich
zutreffend von ein- und demselben statistischen Basiswert gemäss LSE aus,
weshalb der Invaliditätsgrad hier nach der Methode des Prozentvergleichs (E.
5.4) zu ermitteln ist und folglich 17 % beträgt. Dass über die 17 %-ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinaus ein zusätzlicher Abzug zu
berücksichtigen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
Demnach hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Heilbehandlungsabschluss per
10. September 2006 (vgl. Sachverhalt lit. A.g und E. 4.3 hievor) Anspruch auf
eine Invalidenrente nach UVG basierend auf einer unfallbedingten
Erwerbseinbusse von 17 %.

6. 
Mit Blick auf die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung eines
Anspruchs auf Integritätsentschädigung mangels einer die Erheblichkeitsgrenze
erreichenden Integritätseinbusse beantragt die Beschwerdeführerin zwar erneut
die Zusprechung einer angemessenen Integritätsentschädigung. Da es in Bezug auf
diesen Antrag vor Bundesgericht jedoch an einer sachbezüglichen Begründung
mangelt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG;
Urteil 8C_672/2014 vom 21. November 2014 E. 8).

7. 
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten (Art. 65
Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642). Die Allianz hat der Beschwerdeführerin eine
entsprechend reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2015 und der
Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 29.
November 2012 werden insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente von 17 %
hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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