Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.718/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_718/2015, 8C_719/2015

Urteil vom 3. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
8C_718/2015
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdegegner,

und

8C_719/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
8C_718/2015
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

8C_719/2015
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1957 geborene A.________ war bis 2004als Betriebsmitarbeiter und
anschliessend bei einem Versicherungsunternehmen als Vermittler tätig. Im
Oktober 2005 meldete er sich unter Hinweis auf "Brüche, Rückenprobleme und
Kopfschmerzen" als Folgen eines im November 2003 erlittenen Unfalls bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
zog nebst weiteren Sachverhaltsabklärungen die Akten des zuständigen
Unfallversicherers bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine
polydisziplinäre Expertise der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische
Begutachtungen AG (nachfolgend: ZIMB) vom 14. April 2014 ein. Mit Verfügung vom
23. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit der Begründung,
aus medizinischer Sicht sei keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. August 2015
teilweise gut und sprach dem Versicherten vom 1. November 2004 bis 30. April
2005 eine ganze und vom 1. Mai 2005 bis 28. Februar 2009 eine halbe
Invalidenrente zu.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die IV-Stelle
beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern
(Verfahren 8C_719/2015).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle ihrerseits, der kantonale Entscheid vom 26. August 2015 sei
aufzuheben, die Verfügung vom 23. Juli 2014 sei zu bestätigen und es sei
festzuhalten, dass kein Rentenanspruch bestehe. A.________ schliesst auf
Abweisung dieser Beschwerde (Verfahren 8C_718/2015).

Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet in beiden Verfahren auf eine
Vernehmlassung.

D. 
Mit Verfügung vom 19. November 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde der
IV-Stelle die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E. 
Mit heutigem Datum fällt das Bundesgericht auch das Urteil im Verfahren 8C_430/
2015, in welchem es um den Anspruch des A.________ auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung (UV) geht.

Erwägungen:

1. 
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen kantonalen
Gerichtsentscheid, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen
sich die gleichen Rechtsfragen. Die Verfahren sind daher zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil zu erledigen.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweis; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137
f.).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Der vorinstanzliche Entscheid lautet auf Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 und einer halben
Invalidenrente vom 1. Mai 2005 bis 28. Februar 2009. Der Versicherte beantragt,
wie sich aus Antrag und Begründung seiner Beschwerde ergibt, die weitere
Ausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 30. April 2005 und auch über den
28. Februar 2009 hinaus. Die IV-Stelle verneint jeglichen Rentenanspruch.

4. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen
Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum nach dem Invaliditätsgrad abgestuften
Anspruch auf eine Invalidenrente der IV (mit den vorausgesetzten
Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 % für eine halbe
Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze Rente), zur
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs und zum Beginn des
Rentenanspruchs zutreffend dargelegt. Auch hat es sich zur Beweiswürdigung,
namentlich bezüglich ärztlicher Berichte und Gutachten, geäussert. Darauf wird
verwiesen.

5. 
Die Vorinstanz hat erkannt, aus thoraxchirurgischer Sicht sei der Versicherte
ein Jahr nach dem Unfall, also per 26. November 2004, wieder voll arbeitsfähig
gewesen. Die geklagten Rückenschmerzen würden massgeblich durch die allgemeine
Dekonditionierung beeinflusst. Sie seien durch ein Haltungstraining angehbar
und daher aus Sicht der Invalidenversicherung unbeachtlich. Gemäss den
neurologischen Fachärzten sei davon auszugehen, dass der Versicherte aufgrund
somatisch bedingter Kopfschmerzen ab Unfalldatum bis zum 17. Januar 2005
vollumfänglich arbeitsunfähig und danach bis zum 18. Juli 2005 in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Im Weiteren sei
aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode bis 30. November 2008 von
einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der
erwerblichen Auswirkungen ergebe sich in Anwendung von Art. 88a IVV vom 1.
November 2004 bis 30. April 2005 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und
vom 1. Mai 2005 bis 28. Februar 2009 ein Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.

6. 
Die IV-Stelle macht in ihrer Beschwerde geltend, mangels eines ausgewiesenen
invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehe kein Rentenanspruch.

6.1. In Bezug auf die mit somatischen Leiden begründete Rentenzusprechung
äussert sich die Verwaltung lediglich dahingehend, dass der Versicherte gemäss
ZIMB-Gutachten vom 14. April 2014 seit Mitte 2004 wieder zu 100 % arbeitsfähig
sei. Retrospektiv habe demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden
vorgelegen. Die IV-Stelle setzt sich indessen weder mit den echtzeitlichen
medizinischen Akten, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, auseinander,
noch begründet sie, weshalb das ZIMB-Gutachten verlässlicher als die zeitnahen
Arztberichte sein soll. Sie äussert sich auch nicht zu den erwerblichen
Auswirkungen der somatischen Beschwerden. Ihre Vorbringen sind daher nicht
geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen. Die Beschwerde der IV-Stelle ist, soweit sie sich gegen die
Feststellung einer somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit bis 18. Juli 2005
und die darauf gestützte Rentenzusprechung bezieht, unbegründet.

6.2. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Versicherte an einer
mittelgradigen depressiven Episode gelitten hat, ist nicht offensichtlich
unrichtig. Zu prüfen ist, ob sich daraus eine rentenrelevante Invalidität
ergeben hat. Die IV-Stelle bestreitet dies. Nach der Rechtsprechung gelten
leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als
therapeutisch angehbar und sind nicht invalidisierend (vgl. Urteile 9C_77/2015
vom 27. März 2015 E. 5.4 mit Hinweis; 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1 mit Hinweisen). Der Einwand der IV-Stelle ist daher stichhaltig, zumal
sich der Versicherte gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz keiner
konsequent durchgeführten Depressionstherapie unterzogen hat (vgl. BGE 140 V
193 E. 3.3 S. 197). Indem das kantonale Gericht gestützt auf die erwähnte
Diagnose dennoch (bis 28. Februar 2009) eine Rente zugesprochen hat, entschied
es bundesrechtswidrig. Diesbezüglich ist die Beschwerde der IV-Stelle
begründet. Was der Versicherte in den beiden Verfahren einwendet, rechtfertigt
keine andere Betrachtungsweise. Namentlich liegen keine verlässlichen
Anhaltspunkte für eine den Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode
übersteigenden Depression vor. Der Kurzbericht des Allgemeinmediziners Dr. med.
B.________ vom 18. März 2005 genügt nicht, um entgegen den übrigen Akten auf
eine solche Diagnose zu schliessen. Sodann mag zwar im ZIMB-Gutachten vom 14.
April 2014 die für einen früheren Zeitpunkt gestellte Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode als nachvollziehbar betrachtet worden sein.
Die ZIMB-Experten verneinten aber unter Berücksichtigung somatischer wie
psychischer Diagnosen rückwirkend ab Juni 2004 jegliche Arbeitsunfähigkeit.

7. 
Die Beschwerde des Versicherten zielt auf die weitere Ausrichtung der ganzen
Invalidenrente über den 30. April 2005 und auch über den 28. Februar 2009
hinaus.

7.1. Geltend gemacht wird als erstes, es bestehe ein persistierender
Kopfschmerz, welcher mit einer organischen Unfallfolge zu erklären sei. Das
Bundesgericht hat sich mit diesem Vorbringen im heutigen Urteil 8C_430/2015
auseinandergesetzt und einen unfallbedingten organischen Gesundheitsschaden,
welcher über den 18. Juli 2005 hinaus geklagte Beschwerden zu erklären
vermöchte, verneint. Für das vorliegende Verfahren sind zwar auch nicht
unfallbedingte Gesundheitsschäden relevant. Im Ergebnis ändert sich aber
nichts, da kein organischer Befund - ob nun unfallkausal oder nicht - vorliegt,
der eine Arbeitsunfähigkeit nach dem 18. Juli 2005 zu begründen vermöchte. Das
hat die Vorinstanz in nicht offensichtlich unrichtiger Würdigung der
medizinischen Akten dargelegt. Diese gesamthaft überzeugende Beurteilung wird
auch durch die Vorbringen des Versicherten zu einzelnen ärztlichen
Stellungnahmen nicht in Frage gestellt. Hervorzuheben ist, dass Dr. med.
C.________ im vom Versicherten hiezu angesprochenen Bericht vom 17. Februar
2005 bestätigt hat, unter adäquater Kopfwehbehandlung sei eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten. Sodann wurde im Gutachten der
Klinik D.________ vom 2. April 2007 offensichtlich nicht nur davon ausgegangen,
der noch geklagte chronische Spannungskopfschmerz sei eher nicht organischer
Genese. Vielmehr wurde mit dieser Diagnose auch keine Arbeitsunfähigkeit
begründet. Die vorinstanzliche Beurteilung wird im Übrigen nicht nur durch den
- vom Versicherten hauptsächlich beanstandeten - Bericht des Dr. med.
E.________ vom 27. Juli 2005, sondern darüber hinaus durch das ZIMB-Gutachten
vom 14. April 2014, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit ab 2004 verneint wurde,
gestützt.

7.2. Dass für den Zeitraum der Rentenzusprechung (bis Februar 2009) kein
invalidisierendes psychisches Leiden vorlag, wurde bereits erläutert. Nichts
anderes ergibt sich für die Zeit danach. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich bezüglich der psychischen Problematik und deren Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in der hier zu beurteilenden Zeit bis zur Verwaltungsverfügung
vom 23. Juli 2014 (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) eine gegebenenfalls relevante
Veränderung ergeben hat.

7.3. Entgegen der vom Versicherten vertretenen Auffassung ist in antizipierter
Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da davon
keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der angefochtene
Entscheid setzt sich auch hinreichend mit den Akten und den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist daher ebenfalls nicht stichhaltig.

8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Versicherten (Verfahren
8C_719/2015) abzuweisen ist. Die Beschwerde der IV-Stelle (Verfahren 8C_718/
2015) ist teilweise begründet, indem entgegen dem angefochtenen Entscheid ein
rentenrelevanter psychischer Gesundheitsschaden verneint wird. Es bleibt aber
dabei, dass aufgrund somatischer Gesundheitsschäden eine massgebliche
Invalidität bestanden hat. Diese begründet - unter Berücksichtigung von Art.
88a Abs. 1 IVV - vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 den Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente und vom 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 den Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente. Darüber hinaus besteht entgegen dem angefochtenen
Entscheid kein Rentenanspruch. In diesem Sinn ist die Beschwerde der Verwaltung
teilweise gutzuheissen.

9. 
Der Prozessausgang rechtfertigt, die Gerichtskosten im Verfahren 8C_719/2015
dem Versicherten und im Verfahren 8C_718/2015 je hälftig den Parteien
aufzuerlegen sowie dem Versicherten im Verfahren 8C_718/2015 eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Bei der Verlegung von Kosten und Parteientschädigung im vorinstanzlichen
Verfahren hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_718/2015 und 8C_719/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde des Versicherten wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August
2015 wird insoweit abgeändert, als die ab 1. Mai 2005 zugesprochene halbe
Invalidenrente bis 31. Oktober 2005 befristet wird. Im übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- im Verfahren 8C_719/2015 werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- im Verfahren 8C_718/2015 werden zu Fr. 400.-
der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren 8C_718/2015 mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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