Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.717/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_717/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 12. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Bahnhofstrasse 2, 6052 Hergiswil NW,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 31. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 30. Oktober 2014 meldete sich A.________, geboren 1962, bei der
Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden zum Leistungsbezug an. Den bei der
Taggeldbemessung massgeblichen versicherten Verdienst legte die Kasse mit
Verfügung vom 24. Februar 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 lit. c AVIV
pauschal auf monatlich Fr. 2'213.- fest. Auf Einsprache hin bestätigte sie dies
mit Entscheid vom 5. März 2015.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden mit Entscheid vom 31. August 2015 ab.

C. 
A.________ lässt vor Bundesgericht beschwerdeweise beantragen, in Aufhebung des
kantonal-gerichtlichen und des Einsprache-Entscheids sei der versicherte
Verdienst auf den Pauschalansatz gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV anzuheben.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfest-stellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache
massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
namentlich die Bestimmungen zu den bei versicherten Personen, die von der
Beitragspflicht befreit sind, anwendbaren Pauschalansätzen für den versicherten
Verdienst (Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV). Auch sind die vom
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die
Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE, insbesondere C30 ff.)
korrekt wiedergegeben. Zwar sind solche Verwaltungsweisungen für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indessen weicht es nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1
S. 547 f. mit Hinweisen).

3. 
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gesetzmässigkeit von Art. 41 Abs.
1 AVIV in Frage stellt, worin der in Art. 23 Abs. 2 AVIG verwendete Begriff des
Ausbildungsstands über die Zuordnung nach Abschlussstufen aufgeschlüsselt wird
(lit. a: Abschluss Tertiärstufe [Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder
gleichwertige Ausbildung]; lit. b: Abschluss der Sekundarstufe II
[abgeschlossene berufliche Grundbildung]; lit. c: übrige), ist weder näher
dargetan noch einsichtig, inwiefern diese vom Verordnungsgeber vorgenommene
Konkretisierung ausserhalb des rechtlich Zulässigen (dazu näher: BGE 126 V 468
E. 5b S. 473) stehen könnte. Die gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG neben dem
Ausbildungsstand mit zu berücksichtigenden weiteren Umstände bei der Festlegung
der Höhe des Pauschalansatzes (Alter sowie Gründe, die zur Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit geführt haben) haben übrigens in Art. 41 AVIV,
insbesondere in Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3, ebenfalls Eingang gefunden, was
vorliegend aber ohnehin nicht Streitthema ist. Dass das seco als in diesem
Bereich weisungsbefugte Aufsichtsbehörde für die Frage, was genau unter höhere
Berufsbildung oder berufliche Grundbildung zu subsumieren ist, in der
AVIG-Praxis ALE/C30 auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG)
zurückgreift und mit den dort verwendeten identischen Begriffen "berufliche
Grundbildung" und "höhere Berufsbildung" gleichsetzt, ist dies naheliegend.
Wenn das seco sodann weiter hinten unter C35 zum Nachweis eines solchen
Ausbildungsabschlusses einen Urkundenbeweis verlangt, erscheint dies ebenfalls
sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdeführerin selbst
einräumt, stellt keine der von ihr eingereichten Urkunden ein Abschlusszeugnis
einer beruflichen Grundausbildung im Sinne von Art. 41    Abs. 1 lit. b AVIV
dar. Ist die Originalurkunde nicht mehr vorhanden und ein Duplikat von
offizieller Seiten nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand
erhältlich, muss es der um Leistungen ersuchenden Person zwar im Einzelfall
möglich sein, den Nachweis mit anderen Urkunden zu erbringen. Insoweit ist der
Beschwerdeführerin beizupflichten. Dieser Nachweis gelingt ihr indessen nicht,
wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat: Die vorinstanzlich im Recht
gelegenen Arbeitsatteste und Kursbestätigungen lassen keineswegs ohne weiteres
auf eine tatsächlich vor Jahrzehnten im Heimatland erfolgreich absolvierte
berufliche Grundausbildung im Sinne von      Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV
schliessen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass insbesondere im
Gastronomiebereich (nach wie vor) eine stattliche Anzahl von lediglich über
eine Anlehre verfügenden Personen durchaus qualifiziert erscheinende Arbeiten
ausführt. Entscheidendes Zuordnungskriterium bei den Pauschalansätzen nach Art.
41 Abs. 1 AVIV ist nach dem klaren Wortlaut aber nicht, welche Art von Arbeiten
jemand früher einmal tatsächlich ausgeübt hat oder auf Grund seiner Fähigkeiten
allenfalls in der Lage wäre, auszuführen, sondern Anknüpfungspunkt ist allein
die effektiv abgeschlossene berufliche Ausbildung (im Sinne des BBG). Und hier
hat die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen
mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die ins Recht gelegten
Beweismittel dies nicht hinreichend belegen. Dem ist nichts beizufügen. Von
einer in diesem Zusammenhang begangenen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör kann nicht die Rede sein.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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