Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.715/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_715/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 29. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. September 2015 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung für September 2014 für verwirkt im Sinne von Art. 20
Abs. 3 AVIG betrachtete, weil er das von ihm erstmals mit Schreiben vom 21.
Oktober 2014, später mit eingeschriebenem Brief vom 19. November 2014 erneut
und schliesslich am 18. Dezember 2014 letztmals einverlangte Formular
"Bescheinigung über Zwischenverdienst" nicht bis Ende Dezember 2014 eingereicht
hatte,
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher erörterte,
weshalb der Beschwerdeführer spätestens nach Erhalt der eingeschriebenen
Mahnung mit Hinweis auf die Verwirkungsfolgen bei Säumnis nicht mehr davon
ausgehen durfte, dass damit das von ihm bereits am 1. Oktober 2014 abgegebenen
Meldeblatt über den Antritt einer vom 12. September 2014 bis 31. Juli 2015
befristeten Zwischenverdienststelle gemeint sein konnte,
dass diesen Ausführungen uneingeschränkt beizupflichten ist, weshalb darauf
verwiesen werden kann,
dass es damit dem Beschwerdeführer spätestens nach der zweiten Aufforderung vom
19. November 2014 auch zuzumuten gewesen wäre, sich zu erkundigen, welches
Blatt genau fehle,
dass er dies indessen unterlassen hatte, womit er sich auch nicht auf die
gemäss Art. 27 ATSG bestehenden Aufklärungs- und Beratungspflichten der
Versicherungsträger und deren Durchfü?rungsorgane berufen kann,
dass überdies seine Vorbringen zum Zustellungszeitpunkt des dritten Schreibens
vom 18. Dezember 2014 - wie dargelegt -, für den Ausgang des Verfahrens
unerheblich sind, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,

dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet im Sinne von
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erweist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach
dessen Abs. 3 zur Anwendung gelangt,
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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