Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.713/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                      
8C_713/2015, 8C_741/2015 {T 0/2}    

Urteil vom 9. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

und

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdegegnerin,

BVG-Sammelstiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002
Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1980, arbeitete als Immobilienverwalterin und reiste im
Februar 2007 nach X.________. Auf einem Ausflug durch die Wüste erlitt sie
einen Autounfall. Am 7. Februar 2008 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
zog die Akten des Unfallversicherers bei. Gestützt auf das Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Ostschweiz vom 20. November 2013 sprach
die IV-Stelle A.________ mit Verfügungen vom 3. November 2014 für die Zeit vom
1. Februar 2008 bis zum 31. August 2011 eine ganze, vom 1. bis zum 30.
September 2011 eine Dreiviertelsrente, vom 1. bis zum 31. Oktober 2011 eine
halbe Rente sowie eine vom 1. bis zum 30. November 2011 befristete
Viertelsrente zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 27. August 2015 teilweise gut und änderte die
angefochtenen Verfügungen dahingehend ab, als es der Versicherten ab dem 1.
Februar 2008 eine ganze, bis zum 31. Oktober 2013 befristete Invalidenrente
zusprach (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren setzte es den monatlichen
Rentenbetrag für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2008 auf 1'874
Franken fest (Dispositiv-Ziffer 2).

C. 
A.________ und die IV-Stelle führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. A.________ beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens. Die IV-Stelle ersucht um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2
des angefochtenen Entscheides und Festsetzung des betreffenden Rentenbetrages
auf 1'839 Franken, wie am 3. November 2014 verfügt, sowie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Beide Parteien haben sich je mit einer
Beschwerdeantwort vernehmen lassen. Die Versicherte schliesst sich den
Ausführungen der IV-Stelle in deren Beschwerde an. Mit Eingabe vom 5. Februar
2016 wendet sie sich nochmals ans Bundesgericht und reicht ein medizinisches
Gutachten vom 8. Januar 2016 nach.

Erwägungen:

1. 
Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen kantonalen Gerichtsentscheid vom
27. August 2015, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen
sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und
in einem einzigen Urteil zu erledigen sind.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

3. 
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat
sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig
ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den
Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier
der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen
darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E.
3b/bb S. 353).

4. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

5. 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist das MEDAS-Gutachten, auf welches
sich die IV-Stelle gestützt hat, voll beweiskräftig; allerdings ist, in
Abweichung von den Verfügungen der IV-Stelle, erst ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung im Oktober 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der
angestammten wie auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
Aus orthopädischer Sicht ergab sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung
der Halswirbelsäule. Das unphysiologische Gangbild liess sich orthopädisch
indessen nicht erklären. Gemäss der neurologischen Einschätzung sei von einer
partiellen Schädigung der Nervenwurzel C6 nach dem Bruch des fünften
Halswirbelkörpers auszugehen, obwohl bildgebend nie festgestellt. Diese
Schädigung vermöge eine sensible Ausfallsymptomatik zu erklären, wie von der
Versicherten im Dermatom C6 geklagt, nicht aber motorische Ausfälle oder
Reflexdifferenzen. Auch darüber hinaus ergäben sich aktuell keine
objektivierbaren pathologischen Befunde im klinischen Neurostatus, obwohl die
Versicherte seit etwa zwei Jahren, das heisst viereinhalb Jahre nach dem
Unfall, über Beinbeschwerden klage, die zu einer ausgesprochenen Gehbehinderung
und Nowendigkeit der Stockhilfe geführt hätten. Eine diesbezügliche
neurologische Ursache lasse sich klinisch nicht erkennen, sondern vielmehr sei
von einer dissoziativen Genese dieser Symptomatik auszugehen, denn die
Versicherte führe kraftraubende und unphysiologische Ausgleichsbewegungen
durch. Für die geklagten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Stirn fand
sich kein wesentliches organ-neurologisches Korrelat. Die Beschwerdeentwicklung
und Charakteristik passe nicht zu einer Migräne, sondern eher zu einem
chronifizierten Schmerzsyndrom im Nackenbereich nach der genannten Fraktur. Die
fehlende Schmerzbesserung und die Symptomausweitung mit von dieser Region
ausgehenden Krämpfen, die 1-9vor allem die Beine erfassten, sprächen dafür,
dass die aktuellen Beschwerden durch psychologische Faktoren beeinflusst
würden. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine chronische
Anpassungsstörung (DSM-IV-TR 309.0), dissoziative Bewegungsstörungen (ICD-10 F
44.4) sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) und
vermerkte einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F
43.1), alle Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

6. 
Die Versicherte beanstandet hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
zunächst das orthopädische Teilgutachten. Sie beruft sich dabei auf die
Einschätzung des Dr. med. B.________, Allgemein- und Unfallchirurgie FMH,
welcher sie am 5. August 2010 untersucht und am 3. September 2010 zuhanden des
Unfallversicherers Stellung genommen hatte, sowie auf die Berichte des Dr. med.
C.________, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik D.________, welcher am 26.
April 2011 die nach dem Unfall an der Halswirbelsäule eingesetzte Metallplatte
entfernte. Der orthopädische Gutachter habe sich mit diesen Berichten nicht
auseinandergesetzt, obwohl sich daraus wichtige Hinweise zu den heute noch
vorliegenden und von diversen Ärzten nur schwer zuzuordnenden Symptomen
ergäben. Dr. med. B.________ vermutete zunächst, dass eine Arthrose die
geklagten Schmerzen verursache, führte gestützt auf eine radiologische
Zusatzabklärung aber aus, dass sich im Bereich der Fraktur nur leichte
Arthrosezeichen gezeigt hätten. Des Weiteren erwähnte er als Ursache eine
Instabilität und Metalllockerung, und er empfahl deshalb die Metallentfernung.
Diese führte jedoch nicht zu einer Beschwerdebesserung, wie Dr. med. C.________
zur postoperativen Verlaufskontrolle zwei Monate nach dem Eingriff berichtete.
Am 12. Juli 2011 erachtete Dr. med. C.________ eine Abklärung mittels
Gelenksinfiltrationen als angezeigt. Diese erfolgte bei Dr. med. E.________,
Chefarzt Neurologie, Klinik D.________, am 28. Juli 2011. Die Schmerzen gingen
nach zehn Minuten beträchtlich zurück; jedoch berichtete der Hausarzt Dr. med.
F.________ am 4. August 2011, dass die Versicherte die Infiltration sehr
schlecht toleriert habe. Wie in der Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt
wurde, erfolgten danach keine weiteren orthopädischen Abklärungen mehr. Es ist
aus den erwähnten Berichten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht, welche weiteren orthopädischen Massnahmen noch angezeigt gewesen wären
und welche möglichen Schmerzursachen die orthopädische Gutachterin zu Unrecht
ausser Acht gelassen hätte. Dem Einwand, dass sie sich mit diesen
Stellungnahmen weitergehend hätte auseinandersetzen müssen, kann aus diesem
Grund nicht gefolgt werden.
1-9

7. 
Das neurologische Teilgutachten ist nach den Ausführungen in der Beschwerde der
Versicherten nicht umfassend, weil die Gutachterin einen Krampfanfall
anlässlich der Untersuchung nicht erwähnt und sich mit den Vorberichten nicht
auseinandergesetzt habe. Der Einwand ist unberechtigt. Wie sich aus der
Aktenzusammenstellung im MEDAS-Gutachten ergibt, erfolgte im Anschluss an die
Abklärung mittels Gelenksinfiltration eine neurologische Untersuchung durch Dr.
med. G.________. In Übereinstimmung mit dessen Befund wie auch mit der
Einschätzung des Dr. med. B.________ ergaben sich nach der gutachtlichen
Einschätzung jedoch keine objektivierbaren pathologischen Befunde im klinischen
Neurostatus, welche die geklagten Beinbeschwerden mit ausgesprochener
Gehbehinderung und Notwendigkeit einer Stockhilfe hätten erklären können, wozu
sich die neurologische Gutachterin ausdrücklich geäussert hat.

8. 
Gerügt wird schliesslich das psychiatrische Teilgutachten. Die Diagnosestellung
sei fragwürdig, die Ausführungen des Gutachters zur somatoformen Schmerzstörung
nicht nachvollziehbar, und die Stellungnahme liesse auch keine schlüssige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der rechtsprechungsgemäss
massgeblichen Indikatoren zu.
Nach der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters waren die Kriterien zur
Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt.
Es wird beschwerdeweise nichts vorgebracht, was die dazu ergangenen
vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen
liessen. Insbesondere liegt keine ärztliche Stellungnahme vor, die konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise zu begründen vermöchte. Das
nachträglich eingereichte psychiatrisch-neurologische Gutachten kann als echtes
Novum zum vornherein keine Beachtung finden (Art. 99 BGG). Massgeblich für die
richterliche Überprüfungsbefugnis ist der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE
132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 129 V 167 E. 1 S. 169). Die vom psychiatrischen
Gutachter gestellten Diagnosen lassen allein nicht auf den Schweregrad der
Störung schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286; Thomas Gächter/Michael E.
Meier, Einordnung von BGE 141 V 281 aus rechtswissenschaftlicher Sicht, HAVE
2015 S. 435 ff., 439). Es ist hier deshalb ausschlaggebend, dass die gestellten
Diagnosen nach der gutachtlichen Einschätzung nicht mit einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit einhergehen. Auch dagegen wird beschwerdeweise nichts
vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte. Der von der IV-Stelle
eingereichte Bericht der Frau Dr. med. H.________ vom 20. Oktober 2015 bleibt
als neues Beweismittel (echtes Novum) im Verfahren vor dem Bundesgericht
unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil
5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2). Es erübrigt sich deshalb auch, auf
die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Standardindikatoren zur Prüfung der
Arbeitsfähigkeit bei somatoformen Schmerzstörungen näher einzugehen, zumal die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig sind
und die ärztliche Einschätzung bestätigen. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass
die Versicherte zwar die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur
Arbeitsfähigkeit beanstandet, ohne jedoch selber darzulegen, wie sie diese
selber einschätzt. Auch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sie zwar über
mehrere Jahre traumatherapeutisch begleitet wurde, eine fachärztliche
Behandlung der nunmehr geltend gemachten psychischen Beschwerden jedoch nie
stattgefunden hat (BGE 141 V 281    E. 3.7.1 S. 295).

9. 
Zusammengefasst ist mit dem kantonalen Gericht auf das MEDAS-Gutachten
abzustellen. Darin wurden sämtliche Befunde erhoben und in den Teilgutachten
diskutiert, auch fand eine Gesamtwürdigung statt. Sie ist nachvollziehbar. Dass
Restzweifel bestehen können, ist nie auszuschliessen. Es liegt aber kein
ärztlicher Bericht vor, der die Begutachtung für den massgeblichen Zeitpunkt
des Verfügungserlasses in Frage stellen würde. Es ist gestützt darauf von
einer    100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer
anderen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Bei diesem Ergebnis konnte
eine eigentliche Invaliditätsberechnung unterbleiben.

10. 
Die Versicherte hatte im vorinstanzlichen Verfahren die Rentenhöhe beanstandet
und eine Berichtigung beantragt. Den von der Invalidenversicherung für die Zeit
vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2008 ermittelten monatlichen Rentenbetrag
von 1'839 Franken änderte das kantonale Gericht auf 1'874 Franken ab
(Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen richtet sich die Beschwerde der IV-Stelle. Sie
führt aus, dass für das Jahr 2008 ein massgebliches durchschnittliches
Jahreseinkommen von 51'714 Franken resultiere und nicht 54'288 Franken, wie von
der Vorinstanz angenommen, weshalb sich der Rentenbetrag bei Anwendung von
Rentenskala 44 wie verfügt auf 1'839 Franken belaufe. Dem schliesst sich die
Versicherte letztinstanzlich an. Die Berechnung der IV-Stelle erweist sich als
zutreffend, weshalb ihre Beschwerde gutzuheissen ist.

11. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Entsprechend seinem Ausgang werden die
Gerichtskosten der unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

12. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_713/2015 und 8C_741/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde der A.________ (8C_713/2015) wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde der IV-Stelle (8C_741/2015) wird gutgeheissen. Ziffer 2 des
Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2015
wird aufgehoben.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden A.________ auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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