Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.706/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_706/2015

Urteil vom 5. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die von A.________ am 14. September 2015 (Poststempel an das)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gerichtete, von diesem auf Wunsch
von A.________ als Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015, an das
Bundesgericht weitergeleitete Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass die Eingabe vom 14. September 2015 diesen Anforderungen offenkundig nicht
gerecht wird,
dass sich die Beschwerdeführerin darin nämlich darauf beschränkt, ihre
schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation näher zu erörtern, ohne
dabei auf den vorinstanzlichen Entscheid näher Bezug zu nehmen, geschweige denn
aufzuzeigen, inwiefern dieser rechtsfehlerhaft sein soll oder auf einer
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht,
dass daher bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Einlegerin
auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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