Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.704/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_704/2015

Urteil vom 13. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsfähigkeit; Beweiswürdigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. August 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 sprach die IV-Stelle Bern A.________ (Jg.
1954) für die Zeit ab 1. Oktober 2009 eine bis 31. Juli 2010 befristete ganze
Invalidenrente zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 19. August 2015 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm die ganze Rente bereits ab 1. Juni
2008 zu gewähren; subeventuell sei ihm eine Rente in gerichtlich zu
bestimmenden Umfang seit wann rechtens zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 BGG nur so weit vorgebracht
werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Abs. 1); neue
Begehren sind unzulässig (Abs. 2).

1.2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter
konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1. Nach eingehender Prüfung der umfangreichen medizinischen Unterlagen ist
das kantonale Gericht aufgrund einer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass
der Beschwerdeführer - bei rechtsgenüglich abgeklärtem Sachverhalt - bis zur
Hüftarthroskopie am 1. Oktober 2009 und ab 1. Mai 2010 wiederum zumutbarerweise
in der Lage gewesen wäre, bei einer Leistungsminderung vom 15 bis 20 Prozent
ganztägig - entsprechend dem vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wiederholt
bestätigten Leistungsprofil - einer körperlich leichten bis mittelschweren
beruflichen Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 bis
maximal 15 kg nachzugehen. Das Gericht bestätigte die von der IV-Stelle
gestützt auf die periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) des
Bundesamtes für Statistik für diese Zeiten ermittelten Invaliditätsgrade und
konnte damit die Verfügung vom 17. Januar 2014 mit einer Leistungseinstellung
per 1. August 2010 (nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV)
unter Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde schützen.

2.2. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den von der IV-Stelle anerkannten
befristeten Rentenanspruch ab 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 zu Recht
bestätigt, die Gewährung darüber hinausgehender Leistungen aber abgelehnt hat.
Dabei bemängelt der Beschwerdeführer die diesem Entscheid zugrunde liegende
Beweiswürdigung und macht namentlich geltend, der massgebliche Sachverhalt sei
unvollständig erhoben worden, da der IV-Stelle einzelne entscheidwesentliche
medizinische Dokumente nicht zur Verfügung standen oder sie es unterlassen
habe, solche dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten.

2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei unvollständig abgeklärt worden, weil der IV-Stelle einzelne (insgesamt
vier) ärztliche Berichte nicht vorgelegen hätten und diese dem RAD nie zur
Stellungnahme unterbreitet worden seien, ist zunächst festzuhalten, dass zwei
dieser Berichte, nämlich die Stellungnahme der neu beigezogenen Hausärztin Frau
Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2014 und ein Operationsbericht des Dr. med.
C.________ vom 13. März 2015, erst nach Erlass der Verfügung vom 17. Januar
2014 erstellt worden sind und der IV-Stelle schon deshalb gar nicht hatten
bekannt sein können. Zu dem vom Beschwerdeführer erst im kantonalen
Rechtsmittelverfahren eingereichten hausärztlichen Bericht vom 4. Februar 2014
hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geäussert. Zumindest
insoweit kann von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede
sein. Der Operationsbericht des Dr. med. C.________ vom 13. März 2015
schliesslich bezieht sich auf die gesundheitliche Entwicklung nach Erlass der
Rentenverfügung vom 17. Januar 2014, welcher den Zeitraum der sachverhaltlichen
Überprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren abgrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4
mit Hinweis), weshalb er unbeachtet bleiben muss und der Umstand, dass er weder
im Administrativ- noch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren
Berücksichtigung gefunden hat, nicht auf eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung schliessen lässt. Dem Beschwerdeführer steht es frei,
sollte er daraus eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes ableiten wollen, sich mit einer Neuanmeldung wiederum an
die IV-Stelle zu wenden.

2.2.2. Bei den beiden andern vom Beschwerdeführer genannten Dokumenten, welche
der IV-Stelle nicht bekannt gewesen und deshalb dem RAD nicht vorgelegt worden
sein sollen, handelt es sich um einen Sprechstundenbericht vom 13. November
2013 und einen Operationsbericht vom 9. Dezember 2013, beide erstellt von Prof.
Dr. med. D.________. Diese beiden Berichte sind der Vorinstanz zusammen mit der
erhobenen Beschwerde ebenfalls eingereicht worden, sodass zumindest diese
insoweit nicht - wie behauptet - von einem unvollständig festgestellten
Sachverhalt ausgegangen ist. Zutreffen mag zwar, dass sich der besagte
Sprechstundenbericht vom 13. November 2013 wie auch der genannte
Operationsbericht vom 9. Dezember 2013 tatsächlich in den Akten der IV-Stelle
nicht finden lassen, doch hatte diese aufgrund eines Feedback-Berichtes des Dr.
med. D.________ vom 22. Dezember 2013, welchen ihr der heutige Beschwerdeführer
am 11. Januar 2014 hatte zukommen lassen, immerhin Kenntnis von der vor
Bundesgericht angesprochenen Facettengelenksinfiltration L5/S1 vom 9. Dezember
2013, sodass auch diesbezüglich nicht von unvollständiger
Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann. Allein davon, dass diese
medizinische Vorkehr dem RAD nicht zur Beurteilung und einer Stellungnahme
unterbreitet worden ist, musste sich die Vorinstanz von einer Prüfung derselben
nicht abhalten lassen, sind fachärztliche Berichte doch generell nicht zwingend
dem RAD vorzulegen, wenn deren fehlende Relevanz evident ist (vgl. Urteil
9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3, wo dies in E. 3.3.3 [in fine] sogar
für Berichte festgestellt wird, deren Relevanz sich nicht ohne Weiteres
verneinen lässt). Offenbar massen weder Verwaltung noch Vorinstanz diesem
medizinischen Vorgehen entscheidrelevante Bedeutung für die Beurteilung des
Leistungsanspruches des Beschwerdeführers bei, weshalb es sowohl in der
Rentenverfügung vom 17. Januar 2014 wie auch - mit Ausnahme des
Operationsberichtes vom 9. Dezember 2013 - im angefochtenen kantonalen
Entscheid unerwähnt geblieben ist.

2.3. Als Ergebnis der - zur Sachverhaltsfeststellung zählenden -
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die hier zur Diskussion stehende
Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts einer letztinstanzlichen Überprüfung
durch das Bundesgericht nur in beschränktem Rahmen - nämlich auf offensichtlich
unrichtige oder rechtswidrig erhobene Beweisgrundlage hin - möglich (E. 1.1
hievor). Soweit die Argumentation in der Beschwerdeschrift auf eine Überprüfung
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinausläuft, ist eine solche dem
Bundesgericht demnach grundsätzlich verwehrt. Der Beschwerdeführer kann nicht
erwarten, dass das Bundesgericht eine eigene Beweiswürdigung anstelle
derjenigen der Vorinstanz vornimmt. Dass der Beweiswürdigung des kantonalen
Gerichts aber ein im vorstehend erwähnten Sinne qualifizierter Mangel anhaften
würde, geht aus sämtlichen Einwendungen in der Beschwerdeschrift nicht hervor.
Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb der zum massgeblichen Zeitpunkt
55-jährige Beschwerdeführer bei leidensadaptierter Tätigkeit - wie in seiner
Rechtsschrift behauptet - nicht hätte arbeiten können.

3. 
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, welche - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - als offensichtlich unbegründet im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist. Die Gerichtskosten
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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