Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.6/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_6/2015

Urteil vom 4. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1960, hatte sich bei einem Arbeitsunfall am 10. Mai 2010
verschiedene Verletzungen zugezogen und litt in der Folge unter anhaltenden
Rückenbeschwerden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei
welcher er als Angestellter der Firma B.________ für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, sprach ihm eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 Prozent und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 Prozent zu
(Verfügung vom 19. September 2012 und Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 14. November 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter nach Rückweisung zur
Einholung eines Gerichtsgutachtens.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Ansprüche auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend
dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
die SUVA-Ärzte widerspreche der Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr.
med. C.________, Rheumatologie FMH, vom 3. Februar 2011. In diesem Bericht
wurde ohne weitere Begründung eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit ganztags bei
halbem Pensum am angestammten Arbeitsplatz bescheinigt. Demgegenüber ist nach
Ansicht der Ärzte der Rehaklinik D.________, wo sich der Beschwerdeführer
während sieben Wochen aufhielt, sowie von SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________
eine dem Rückenleiden angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig
zumutbar (Austrittsbericht vom 29. November 2010 und Bericht über die
Untersuchung vom 30. November 2011). Der Kreisarzt veranlasste eine weitere
MRI-Untersuchung, welche keine Befundänderung ergab (Bericht der Uniklinik
F.________, Radiologie, vom 12. Dezember 2011 und kreisärztlicher
Ergänzungsbericht vom 16. Januar 2012). Es finden sich nach Lage der Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dauerschmerzen des Beschwerdeführers bei
Aufnahme einer Verweistätigkeit nach Massgabe der kreisärztlichen Vorgaben zu
einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führen. Seine Einwände vermögen
keine hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Stellungnahmen zu begründen und es besteht daher kein
Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469
f.).

4. 
Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, beantragt
der Beschwerdeführer einen höheren als den gewährten 10-prozentigen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Dessen Bestimmung stand im Ermessen
des kantonalen Gerichts (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78
ff.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem
Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V
393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ.
in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13). Die Vorinstanz hat sich
dazu eingehend geäussert. Der leidensbedingte Abzug wurde von der SUVA und vom
kantonalen Gericht vorab damit begründet, dass der Beschwerdeführer stets
körperliche Schwerarbeit verrichtet hat und nunmehr auch bei leichten
Tätigkeiten insoweit beeinträchtigt ist, als diese wechselbelastend auszuführen
sind. Der Kreisarzt hat sich dazu noch näher geäussert. Abgesehen davon, dass
nur noch dem Leiden angepasste Arbeiten auszuüben sind, bestehen nach
ärztlicher Einschätzung jedoch keine weitergehenden Einschränkungen. Dass sich
der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau keine besonderen
feinmotorischen Fertigkeiten angeeignet hat, wird mit dem gewährten Abzug
rechtsprechungsgemäss berücksichtigt (BGE 126 V 75 E. 5a/aa S. 78). Zum Einwand
der langjährigen Betriebszugehörigkeit hat sich das kantonale Gericht
ausdrücklich geäussert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine
andere Beurteilung zu rechtfertigen.

5. 
Gerügt wird schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung. Der
Beschwerdeführer macht eine Integritätseinbusse von 25 bis 30 Prozent geltend.
Eine entsprechende Entschädigung rechtfertigt sich jedoch zum einen nach
SUVA-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) bei Kyphosen
von mehr als 21 Grad nur bei starken Dauerschmerzen, was jedoch in den Akten
keine Stütze findet und auch nicht geltend gemacht wird. Zum anderen ist
unbestrittenerweise ein krankhafter Vorzustand mit zu berücksichtigen, welchen
der SUVA-Kreisarzt eingehend geschildert hat. Der Beschwerdeführer äussert sich
dazu nicht. Seinen Einwänden kann daher nicht gefolgt werden, zumal dem
Bundesgericht auch diesbezüglich eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist
(Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009
E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13).

6. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt. Entsprechend seinem Ausgang werden die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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