Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.69/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_69/2015

Urteil vom 18. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Gemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 26. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
B.________ war seit 25. September 1990 als Lehrbeauftragter für Musik bei der
Gemeinde A.________ (nachfolgend: Gemeinde, Arbeitgeberin oder
Beschwerdeführerin) mit jeweils pro Semester festgelegtem Arbeitspensum
angestellt. Am 9. April 2013 kündigte die Gemeinde das Arbeitsverhältnis mit
B.________ wegen geltend gemachter Mängel an der Unterrichtsführung per 31.
Juli 2013. Am 1. Mai 2013 erhob B.________ hiegegen Verwaltungsbeschwerde beim
Regierungsrat des Kantons Zug (nachfolgend: Regierungsrat) und beantragte unter
anderem, es sei festzustellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
missbräuchlich sei und er mangels eines schuldhaften Verhaltens keinen
begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Zudem verlangte er von der
Gemeinde die Bezahlung von verschiedenen Geldsummen im gesamthaften Gegenwert
von fünfzehn Monatslöhnen sowie eine Ausgleichszahlung für eine unrechtmässige
Lohnkürzung. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14.
Januar 2014 teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde zur Leistung einer
Ausgleichszahlung für die zu Unrecht reduzierten Lohnzahlungen.

B. 
Dagegen liess B.________ beschwerdeweise beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zug die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 14. Januar 2014
beantragen und im Wesentlichen seine mit Verwaltungsbeschwerde erhobenen
Rechtsbegehren erneuern. Das kantonale Gericht hob den Regierungsratsentscheid
vom 14. Januar 2014 insofern auf, als es feststellte, dass die Kündigung vom 9.
April 2013 missbräuchlich war und die Gemeinde B.________ im Sinne der
Erwägungen mit neun Monatslöhnen zu entschädigen hat (Entscheid vom 26.
November 2014). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens an den Regierungsrat zurück.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Gemeinde
unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides, es sei festzustellen,
dass die Kündigung nicht missbräuchlich war. Die Zusprechung einer
Entschädigung in der Höhe von neun Monatslöhnen sei folglich aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen
Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht und B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
wozu die Gemeinde mit Eingabe vom 11. Mai 2015 unaufgefordert Stellung nimmt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE
135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1; je mit
Hinweisen).

1.1. Der angefochtene Entscheid, ein Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft die Kündigung eines
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses - also eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG - und damit verbundene
Entschädigungsforderungen. Es handelt sich somit um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. g BGG nicht
vorliegt. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG) ist überschritten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Rügen gegen die
Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252). Die Rüge, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung sei der
grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, kann jedoch
uneingeschränkt erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2008 vom 6.
April 2009 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die
Beschwerde führende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV
geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S.
352; Urteil 8C_910/2014 vom 20. März 2015 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E.
4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138
V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Vorinstanz erkannte nach Würdigung der Aktenlage, dass die Gemeinde
den unbestritten einschlägigen Verfahrensvorschriften - insbesondere dem hier
anwendbaren § 10 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Zug vom 1. September 1994 über
das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; BGS 154.21;
nachfolgend: PG/ZG), welcher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Nachachtung
verschaffen soll - nicht umfassend Folge geleistet habe, weshalb die Kündigung
vom 9. April 2013 im Sinne von § 13 PG/ZG als missbräuchlich zu qualifizieren
sei und der Beschwerdegegner nach § 14 Abs. 1 PG/ZG Anspruch auf eine
Entschädigung in Höhe von neun Monatsgehältern habe (§ 14 Abs. 2 PG/ZG).
Anspruch auf eine Abgangsentschädigung im Sinne von § 24 Abs. 1 PG/ZG bestehe
nicht, weil der Beschwerdegegner schuldhaft begründeten Anlass zur Kündigung
gegeben habe. Der Coach brauche als Zeuge nicht mehr einvernommen zu werden,
nachdem er sich schriftlich am 15. September 2014 ausführlich zur Sache
geäussert habe.

2.2. Die Beschwerde führende Gemeinde lässt hiegegen vorbringen, das kantonale
Gericht habe § 10 Abs. 4 PG/ZG [...] offensichtlich falsch ausgelegt, weswegen
sich der Entscheid als willkürlich (Art. 9 BV) erweise. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung sei in verschiedener Hinsicht aktenwidrig bzw.
willkürlich, da das Verwaltungsgericht einzig und einseitig auf Aussagen bzw.
Beweismittel des Beschwerdegegners abgestellt habe. Schliesslich habe die
Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin zur
Eingabe des Beschwerdegegners vom 16. September 2014 sowie zu den damit
eingereichten Beweismitteln keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und
demzufolge den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

3. 
Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit
der vorinstanzlichen Zustellung der Eingabe des Beschwerdegegners vom 16.
September 2014 (samt Beilagen) zur Kenntnisnahme an die Gemeinde kann keine
Rede sein. Zutreffend verweist das kantonale Gericht mit Vernehmlassung vom 23.
März 2015 auf die Rechtsprechung zum Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486
mit Hinweisen), wonach die "Zustellung zur Kenntnisnahme" - ohne formelle
Fristansetzung - genügen kann (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.3 ff. S. 486 ff. mit
Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist nicht
stichhaltig, zumal der Verweis auf den Inhalt des vorinstanzlichen
Zustellungsbegleitschreibens vom 15. Juli 2014 schon deshalb nicht überzeugt,
weil der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 16. September 2014 ausführlich zur
Beschwerdeantwort der Gemeinde Stellung nahm, obwohl sich die Parteien laut
Schreiben des kantonalen Gerichts vom 15. Juli 2014 bereits im Rahmen des
Schriftenwechsels hinreichend zur Sache geäussert hatten. Jedenfalls
argumentiert die Beschwerdeführerin widersprüchlich, soweit sie einerseits aus
den Zustellungsbegleitschreiben vom 15. Juli 2014 und 17. September 2014 auf
den unmissverständlichen Abschluss des Schriftenwechsels schloss, sich
andererseits in angeblich berechtigtem Vertrauen darauf verliess, in einem
späteren Verfahrensstadium nochmals zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu
können. Nach Empfang der vorinstanzlichen Zustellung vom 17. September 2014
blieb der Beschwerdeführerin vor Erlass des hier angefochtenen Entscheides
ausreichend Zeit zur Einreichung einer Vernehmlassung oder eines Gesuches um
Fristansetzung (BGE 138 I 484 E. 2.3 i.f. f. S. 487). Dass sie rechtzeitig
darum ersucht hätte, macht sie nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Zudem
legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz kantonales
Verfahrensrecht bundesrechtswidrig angewendet habe.

4. 

4.1. Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann vor
Bundesgericht im Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene
Entscheid verstosse gegen Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) bzw. gegen die
verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I
153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Das Bundesgericht prüft - auf
entsprechend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) - kantonales Recht somit
nur auf Bundesrechtsverletzung hin (namentlich Willkür; BGE 138 I 143 E. 2 S.
149 f.).

4.2. 

4.2.1. In Anwendung der unbestritten einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen
hat die Vorinstanz schlüssig dargelegt, dass die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis am 9. April 2013 kündigte, ohne vorgängig dem
Beschwerdegegner eine weniger weitreichende Massnahme im Sinne der
Verfahrensvorschrift von § 10 Abs. 4 PG/ZG rechtsgenüglich mitgeteilt zu haben,
weshalb die Kündigung missbräuchlich erfolgt sei. Diesbezüglich zeigt die
Arbeitgeberin nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise
auf, inwiefern die Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts nicht nur
hinsichtlich der Begründung, sondern auch in Bezug auf das Ergebnis unhaltbar
sei (vgl E. 1.3 hievor). Entgegen der Beschwerdeführerin hat nicht der
Beschwerdegegner die Nichtwillkürlichkeit der vorinstanzlichen Anwendung des
kantonalen Rechts nachzuweisen. Vielmehr hat die Beschwerde führende Gemeinde
in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise darzulegen, inwiefern
die kantonale Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der Begründung des
angefochtenen Entscheides, sondern auch im Ergebnis konkret das Willkürverbot
(Art. 9) verletzt.

4.2.2. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich fest, dass die Gemeinde dem Beschwerdegegner vor der
Kündigung ausweislich der Aktenlage niemals einen förmlichen Verweis erteilt,
die Treue- und Erfahrungszulage aufgeschoben oder verweigert, ihn an eine
andere Stelle versetzt oder ihm gar die Entlassung angedroht habe. Die
Gehaltskürzung in den Herbstsemestern 2011 und 2012 habe die Beschwerdeführerin
nicht als Massnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 PG/ZG deklariert, sondern vielmehr
damit begründet, der zufolge ausgefallener Lektionen frei gewordene
Pensumsanteil könne der Beschwerdegegner mit anderweitiger Arbeit leisten.
Einzig das angeordnete und durchgeführte Unterrichts-Coaching falle als mildere
Massnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 PG/ZG in Betracht. Nach
Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid hat jedoch die
Arbeitgeberin - entgegen dem Schreiben vom 18. Januar 2013 - zu keinem
Zeitpunkt das Coaching mit der Auflage verknüpft, "dass es ab sofort zu keiner
weiteren Beschwerde mehr kommen dürfe." Aus den aktenmässig belegten Umständen
sei vielmehr zu schliessen, dass dieses Coaching im Sinne einer Fördermassnahme
zur Unterstützung des Beschwerdegegners und ausdrücklich nicht im Sinne einer
letzten Massnahme zur Verhinderung der Kündigung im Sinne von § 10 Abs. 4 PG/ZG
eingeleitet worden sei. Inwiefern diese Tatsachenfeststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder sonstwie Bundesrecht verletzen, ist nicht ersichtlich. Aus
dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1.2 hievor) sowie unter
Berücksichtigung des dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden
erheblichen Ermessensspielraums (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; Urteil 8C_619/2014
vom 13. April 2015 E. 2.2) ist jedenfalls weder als offensichtlich unrichtig
noch sonstwie als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass das kantonale Gericht
mangels rechtsgenüglicher Eröffnung einer weniger weitreichenden Massnahme im
Sinne von § 10 Abs. 4 PG/ZG diese Verfahrensvorschrift als verletzt erkannt und
folglich die am 9. April 2013 ausgesprochene Kündigung gemäss §13 PG/ZG als
missbräuchlich qualifiziert hat. Gegen die daraus resultierende Ermittlung der
Entschädigung nach § 14 Abs. 1 PG/ZG erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht
keine Einwände.

4.3. Im Ergebnis hat das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid das von
B.________ im vorinstanzlichen Verfahren erneuerte Begehren um Zusprechung
einer Abgangsentschädigung abgewiesen mit der Begründung, er habe schuldhaft
begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Demzufolge
verneinte es einen Anspruch auf Abgangsentschädigung im Sinne von § 24 PG/ZG,
was nach Streitlage von der Beschwerde führenden Gemeinde offensichtlich nicht
bestritten wird. Nachdem die Vorinstanz die Missbräuchlichkeit der Kündigung im
Sinne von § 13 Abs. 1 Ingress PG/ZG auf Grund einer Verletzung der
Verfahrensvorschrift von § 10 Abs. 4 PG/ZG bejahte (E. 4.2 hievor), konnte sie
ohne Bundesrechtsverletzung auf die Prüfung sachlicher Kündigungsgründe im
Sinne von § 13 Abs. 1 - insbesondere lit. a und b - PG/ZG verzichten. Was die
Beschwerdeführerin im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.

5. 

5.1. 

5.1.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Nach Art. 66 Abs. 1
BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten
auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es
sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen
oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt
worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG).

5.1.2. Das Bundesgericht hat erkannt, dass kein sachlicher Grund ersichtlich
ist, der es rechtfertigen würde, bezüglich eines als Arbeitgeber in seinen
Vermögensinteressen betroffenen Gemeinwesens von der Auferlegung von
Gerichtskosten abzusehen (BGE 136 I 39 E. 8.1.4 S. 41 mit Hinweisen). Dies
trifft auch hier auf die als Arbeitgeberin in ihrem amtlichen Wirkungskreis
handelnde Gemeinde zu. Da die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes von Art.
66 Abs. 4 BGG nicht erfüllt sind, hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner zudem eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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