Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.695/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_695/2015

Urteil vom 19. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 24. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 13. Mai 1993 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1959 geborenen
A.________ ab 1. September 1990 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad
100 %). Die in den Jahren 1995, 2001 und 2007 durchgeführten Revisionsverfahren
ergaben keine relevante Änderung des Invaliditätsgrades. Im Rahmen der im Jahre
2012 eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten des
Instituts B.________ vom 24. Juni 2013 ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 hob
sie die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden
Monats auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 24. August 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine
Invalidenrente, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Akten
mit einem Gerichtsgutachten an die Vorinstanz, subeventuell mit der
Verpflichtung zur Aktenergänzung durch die IV-Stelle, zurückzuweisen; es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Die ärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit und die konkrete
Beweiswürdigung betreffen Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397;
nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr.
53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird - hat die massgebenden
rechtlichen Beurteilungsgrundlagen richtig dargelegt.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher
Begründung erwogen, die Rentenzusprache habe auf dem Gutachten der
Abklärungsstelle C.________ vom 8. Januar 1996 basiert, wonach der Versicherte
in der angestammten Tätigkeit als Giessereimitarbeiter vollständig
arbeitsunfähig, in jeder anderen Tätigkeit aber maximal zu 30 % arbeitsfähig
gewesen sei; limitierend hätten sich ausschliesslich die psychopathologischen
Gründe ausgewirkt. Das interdisziplinäre (allgemeininternistische,
psychiatrische, orthopädische, rheumatologische, neurologische,
gastroenterologische, pneumologische und ophthalmologische) Gutachten des
Instituts B.________ vom 24. Juni2013 erfülle die rechtlichen Anforderungen an
eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Gestützt hierauf habe sich der
psychische Gesundheitszustand des Versicherten verbessert. Seit März 2013 sei
er in der Lage, eine leidensangepasste - körperlich leichte bis nur selten
mittelschwere wechselbelastende - Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Diesem
vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten.

3.2. Der Versicherte legt neu ein Gutachten der D.________, Privatklinik für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2015 auf. Er bringt vor, es sei
ihm erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 24. August 2015 zugestellt
worden. Die unkritische Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts
B.________ durch die Vorinstanz gebe Anlass zur Auflage des Gutachtens der
D.________.

Da dieses Gutachten vor dem angefochtenen Entscheid datiert, handelt es sich um
ein unechtes Novum, dessen Einreichung im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 ATSG
zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indessen noch
keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die
bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können
(nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7
[8C_690/2011]). Der Versicherte belegt nicht, dass ihm das Gutachten der
D.________ vom 30. Juli 2015 erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom
24. August 2015 zuging bzw. dass ihm dessen vorinstanzliche Beibringung trotz
hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Es ist
somit unbeachtlich (vgl. auch Urteil 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 4).

3.3. Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, gemäss dem Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 8. Januar
1996 seien einzig die psychischen Beschwerden rentenbegründend gewesen. Selbst
im Gutachten des Instituts B.________ vom 24. Juni 2013 spielten
objektivierbare somatische Beeinträchtigungen eine erhebliche Rolle; diese
hätten sich verschlechtert.

Im Gutachten Der Abklärungsstelle C.________ vom 8. Januar 1996 wurde
ausgeführt, limitierend für die Arbeitsfähigkeit hätten sich einzig die
psychopathologischen Gründe ausgewirkt. Im Gutachten des Instituts B.________
vom 24. Juni 2013 wurden zwar somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird vom
Versicherten auch nicht substanziiert dargelegt, dass somatischerseits eine
höhere Arbeitsunfähigkeit bestand, als sie im Gutachten des Instituts
B.________ festgestellt wurde (E. 3.1 hievor).

3.4. Der Versicherte rügt, nach Angaben des psychiatrischen Teilgutachters des
Instituts B.________ habe die Begutachtung 3/4 Stunden gedauert, was angesichts
des komplexen Beschwerdebilds auch nicht lange wäre. Er sei jedoch vielleicht
10 Minuten bei ihm gewesen, wobei der Gutachter kaum mit ihm gesprochen,
sondern "wie schlafend" in die vor ihm liegenden Papiere gestarrt habe. Die
Angabe von 3/4 Stunden dürfte sich daher auf den Gesamtaufwand inkl.
Aktenstudium bezogen haben. Für den Aussagegehalt eines medizinischen
Gutachtens kommt es nicht auf die Untersuchungsdauer an. Zwar muss der zu
betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden
Pathologie angemessen sein; zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise
aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist
(Urteil 8C_662/2014 vom 12. November 2014 E. 8). Dies trifft hier zu.

3.5. Der Versicherte bringt vor, der psychiatrische Teilgutachter des Instituts
B.________ Dr. med. E.________ habe auf jegliche Verwendung internationaler
Kodifizierungen verzichtet bzw. keinen einzigen ICD-10-Code verwendet, weshalb
sein Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei. Diese Behauptung ist
aktenwidrig, hat doch Dr. med. E.________ in seiner Diagnose die entsprechenden
ICD-10-Codes aufgeführt.

3.6. Im psychiatrischen Teilgutachten des Instituts B.________ wurde aufgrund
der Angaben des Versicherten festgehalten, er sei seit Ende 2012 bei Dr. med.
F.________, Oberarzt Psychiatrie, Zentrum für Schmerzmedizin, Zentrum
G.________, in Behandlung und erhalte dort Cipralex 10 mg, wovon er eines am
Morgen, und Remeron 30 mg, wovon er eines auf die Nacht regelmässig nehme.
Weiter wurde im Gutachten des Instituts B.________ ausgeführt, die
ursprüngliche Berentung des Versicherten habe auf einer damals als gravierend
eingestuften psychischen affektiven Störung basiert, die heute nur noch
marginal nachweisbar sei. Effektiv benötige er seit vielen Jahren keinerlei
psychiatrische Behandlungen, weder therapeutisch noch medikamentös. Bei den
aktuellen Laborabklärungen sei der Medikamentenspiegel bestimmt worden. Dabei
habe objektiv festgestellt werden können, dass das Antidepressivum Cipralex im
therapeutischen, das Antidepressivum Remeron im subtherapeutischen Bereich
gelegen hätten, was gegen eine konstante Einnahme des Letzteren spreche.
Entgegen den Angaben des Versicherten, er nehme täglich eine hohe Dosis
Paracetamol ein, habe dieses Medikament labormässig überhaupt nicht
nachgewiesen werden können. Demnach müssten seine Äusserungen, insbesondere zu
seiner subjektiv empfundenen Schmerzproblematik, sehr kritisch hinterfragt
werden.

Entgegen dem Versicherten kann in diesen Ausführungen des Instituts B.________
kein Mangel erblickt werden. Soweit er geltend macht, eine Rückfrage beim
Zentrum für Schmerzmedizin hätte vieles klären können, ist festzuhalten, dass
das Institut B.________ den Bericht dieses Zentrums vom 11. Februar 2013, worin
die Medikation festgehalten war, kannte; weiter wurde hierin dargelegt, die
traurige Verstimmtheit des Versicherten bestehe schon seit Jahren ohne
spezifische Behandlung. In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, wenn das
Institut B.________ feststellte, bis zur Behandlung in diesem Zentrum seit Ende
2012 habe der Versicherte seit vielen Jahren keine psychiatrische Behandlungen
benötigt.

3.7. Insgesamt ist das Abstellen auf das Gutachten des Instituts B.________ vom
24. Juni 2013 im Lichte der eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) nicht zu
beanstanden. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine
entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz
darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

3.8. Soweit sich der Versicherte auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 vom 3.
Juni 2015 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass im Gutachten
des Instituts B.________ vom 24. Juni 2013 keine entsprechende Diagnose
gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 297, 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13).
Dieses Urteil ist somit hier nicht anwendbar.

4.

4.1. Beim Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; zur Kognition vgl. BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399) ermittelte die Vorinstanz die beiden Vergleichseinkommen
gestützt auf die Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012. Beim Valideneinkommen stellte
sie auf den Wirtschaftszweig 24-25 "Metallerzeugnisse/Herstellung von
Metallerzeugnissen" bei Männern im Kompetenzniveau 1 ab, was aufgerechnet auf
das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 65'571.- ergab. Beim Invalideneinkommen
ging sie vom "Total" bei Männern im Kompetenzniveau 1 aus und ermittelte für
das Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 66'138.-, so dass aus dem Vergleich der beiden
Werte keine Erwerbseinbusse resultierte. Weiter führte sie aus, selbst bei
Gewährung des Maximalabzugs von 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 135 V 297
E. 5.3 S. 302) und bei Veranschlagung des Kompetenzniveaus 2 im
Wirtschaftszweig 24-25 beim Valideneinkommen resultiere kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad (hierzu vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2. Der Versicherte rügt, es sei bundesrechtswidrig, beim Valideneinkommen von
einer unter dem Durchschnitt liegenden Einkommensgruppe (Pos. 24,
Metallerzeugung usw.) und beim Invallideneinkommen vom Durchschnittswert aller
Gewerbe auszugehen. Dies führe zum zu korrigierenden und auch in der Literatur
kritisierten Minusinvaliditätsgrad. Aufgrund seiner fehlenden Schul- und
Berufsbildung stünden ihm nur Stellen im Produktionsbereich oder Baugewerbe
offen, d.h. ähnliche Tätigkeiten, wie er sie am letzten Arbeitsplatz in der
Giesserei ausgeübt habe. Für solche körperlich belastenden Tätigkeiten sei er
aber somatischerseits zu 100 % arbeitsunfähig. Es verblieben somit nur noch
Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, worin es ihm jedoch an der (Aus-)
Bildung fehle. Beim Invalideneinkommen sei deshalb nicht auf die LSE-Tabelle
TA1, sondern auf die nach Tätigkeiten gegliederte LSE-Tabelle TA7 abzustellen.
Damit dringt der Versicherte nicht durch.
Bei Personen, die aufgrund des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und
intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist - wie es die
Vorinstanz getan hat - vom Totalwert im niedrigsten Kompetenzniveau 1
auszugehen. Davon abzuweichen besteht z.B. Anlass, wenn der Verwertbarkeit der
verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle
produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347
E. 3c/cc [U 240/99]; Urteil 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Dies
trifft hier jedoch aufgrund der dem Versicherten verbliebenen
Leistungsfähigkeit (E. 3.1 hievor) nicht zu. Als Beispiele für ihm zumutbare
Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt können einfache Überwachungs-,
Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-)
automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als
Museumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden (vgl. Urteil 8C_25/2012 vom
3. Juli 2012 E. 4.2). Soweit der Versicherte seine
Selbsteingliederungsfähigkeit bestreitet, hat die Vorinstanz richtig erkannt,
dass es ihm möglich ist, das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem
massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S.
459 f.), der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C_550/2015
vom 7. Oktober 2015 E. 3.4), zu verwerten.

4.3. Betreffend das Valideneinkommen erübrigen sich Weiterungen, zumal die
Vorinstanz erwogen hat, dass diesbezüglich selbst beim Abstellen auf das
Kompetenzniveau 2 im Wirtschaftszweig 24-25, worin das Einkommen um rund 8 %
höher liegt als das veranschlagte Invalideneinkommen, der rentenbegründende
Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs.2 IVG) nicht erreicht wird. Dies gilt
selbst bei Veranschlagung des vom Versicherten verlangten maximalen
Tabellenlohnabzugs von 25 % beim Invalideneinkommen, wie die Vorinstanz richtig
erkannt hat (E. 4.1 hievor). Dies ist unbestritten. Die Beschwerde erweist sich
daher als unbegründet.

5. 
Die Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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