Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.694/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_694/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 5. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 27. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1962 geborene A.________ meldete sich am 2. November 2002 zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern holte
unter anderem den bidisziplinären Untersuchungsbericht der Dres. med.
B.________, Fachärztin physikalische Medizin und Rehabilitation, und
C.________, Fachbereich Psychiatrie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 3.
Juli 2006 ein. Mit Verfügungen vom 8. Januar 2007 sprach sie dem Versicherten
ab 1. Oktober 2002 eine halbe und ab 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zu.
Mit Mitteilungen vom 10. März 2008 und 24. Juni 2010 bestätigte sie den
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

Im Rahmen eines im Mai 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens
zog die Verwaltung unter anderem das psychiatrisch-neuropsychologische
Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
RAD, vom 21. Mai 2013, sowie den Untersuchungsbericht des Dr. med. E.________,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD,
vom 3. Juni 2013 bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die
bislang ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der
Verfügung vom 13. Januar 2014 folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab
(Entscheid vom 27. August 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. März 2014 weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2. 
Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der
Rentenverfügung vom 8. Januar 2007 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung am 13.
Januar 2014 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatte (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober
2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29.
Mai 2013 E. 4.1). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (
BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass gemäss dem der Verfügung vom 8. Januar
2007 zugrunde liegenden bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 3.
Juli 2006 in erster Linie die psychiatrischen Befunde (anhaltende somatoforme
Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]; mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.1])
zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch
in einer den körperlichen Beschwerden besser angepassten Erwerbstätigkeit
führten. Weiter hat sie erwogen, dass sich aus dem in allen Teilen
beweiskräftigen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Mai 2013 aus
psychiatrischer Sicht keine nennenswerten Beeinträchtigungen mehr ergaben, mit
welchen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen war. Sie hat
schliesslich einlässlich dargelegt, weshalb die von Dr. med. D.________
dokumentierte Aggravation/Simulation schmerzbezogener
Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen (Malingered Pain-Related
Disability [MPRP]) in Übereinstimmung mit anderen ärztlichen Auskünften stand.

3.2. Der Beschwerdeführer räumt zunächst explizit ein, dass sich die
psychiatrischen Beeinträchtigungen im massgeblichen Vergleichszeitraum zurück
gebildet hatten. Sein Vorbringen, die organischen Einschränkungen seien stets
im Vordergrund gestanden, steht klar in Widerspruch zu den Akten (vgl. den
bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Juli 2006). In diesem
Zusammenhang zeigt er nicht auf, inwieweit der Untersuchungsbericht des Dr.
med. E.________ vom 3. Juni 2013 hinsichtlich der Frage, ob sich das
Beschwerdebild auch aus orthopädischer Sicht gebessert hatte, entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung nicht beweistauglich sein soll. Im Übrigen ist dazu
mit dem kantonalen Gericht darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung des Dr.
med. E.________, der Versicherte sei funktionell betrachtet leistungsfähiger
geworden, revisionsrechtlich auch dann erheblich wäre, wenn sie auf einer bloss
abweichenden Beurteilung des im Vergleichszeitraum gleich gebliebenen
medizinischen Sachverhalts beruhte, da bereits gestützt auf den gebesserten
psychiatrischen Gesundheitszustand von einem Revisionsgrund auszugehen war
(vgl. E. 2 hievor in fine).

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit.
a in Verbindung mit Abs. 3 BGG).

5. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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