Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.693/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_693/2015

Urteil vom 9. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23.
Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 24. September 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 23. Juli 2015,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung,
in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September
2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie
sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur
in wenigen untergeordneten Punkten von der Eingabe, welche der Beschwerdeführer
schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134 II 244
E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen praktisch 
wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten
Beschwerde entsprechen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu
befassen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014
vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012),
dass hieran auch die blosse Einfügung eines Hinweises auf die neue
bundesgerichtliche Rechtsprechung über somatoforme Schmerzstörungen (BGE 141 V
281) nichts zu ändern vermag, da jedenfalls auch damit nicht in hinreichend
substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1
BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung
einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die (reduzierten) Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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