Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.689/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_689/2015

Urteil vom 15. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Umschulung; berufliche Massnahme),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 27. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Nach fehlgeschlagenem Versuch einer Umschulung zum Sozialpädagogen wurde
A.________ (Jg. 1972) von der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), Stiftung
B.________, eine Umschulung zum Immobilienbewirtschafter vorgeschlagen. Auf
Anfrage hin teilte A.________ der IV-Stelle Nidwalden mit Schreiben vom 10.
September 2014 nach Ablauf einer bis Ende August 2014 befristeten Bedenkzeit
jedoch mit, er habe Ende Juli 2014 eine Ausbildung zum Feldenkrais-Pädagogen
begonnen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte es die IV-Stelle mit
Verfügung vom 12. Januar 2015 mangels Eingliederungswirksamkeit ab, damit in
Zusammenhang stehende Leistungen zu erbringen; gleichzeitig verneinte sie
zufolge nicht anspruchsrelevanter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen
Rentenanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 27. Juli 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten
der Umschulung zum Feldenkrais-Therapeuten zu übernehmen; eventuell seien
"angemessen Beiträge an die Umschulungskosten" zu gewähren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens
entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die in Art. 8 Abs. 1 lit. a
und b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) genannten
Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
richtig dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt bezüglich der einzelnen
hier in Betracht fallenden Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b
IVG, ebenfalls gültig seit 1. Januar 2008). Korrekterweise ist das kantonale
Gericht in der Folge davon ausgegangen, dass eine Umschulung, wie sie hier zur
Diskussion steht, laut Art. 17 IVG eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG
von rund 20 % voraussetzt, wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert
handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche
Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende
oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110
f., vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., je mit Hinweisen).

2.2. Dass der Beschwerdeführer die 20%ige Erheblichkeitsschwelle (E. 2.1
hievor) - bei einem von der IV-Stelle ermittelten und vorinstanzlich
grundsätzlich bestätigten Invaliditätsgrad von 10 % - erreichen würde, hat die
Vorinstanz mit überzeugender, sicher nicht bundesrechtswidriger Begründung
verneint. Die dagegen wie schon im kantonalen Verfahren vor Bundesgericht
erneut vorgebrachten Einwände ändern an diesem Ergebnis nichts. Es betrifft
dies sowohl - bezüglich des Valideneinkommens - die abgelehnte Berücksichtigung
einer von der Arbeitgeberfirma nachträglich angegebenen mutmasslichen
Lohnerhöhung als auch - bezüglich des Invalideneinkommens - die Verweigerung
eines behinderungsbedingten Abzuges von den nach Massgabe von Tabellenwerten
laut Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten
zumutbaren Einkünften. Ebenso wenig kann mangels unrichtiger Information
seitens der Verwaltung der Berufung des Beschwerdeführers auf den
Vertrauensschutz (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f. mit Hinweisen) Erfolg beschieden
sein. Auch insoweit ist den vorinstanzlichen Überlegungen nichts beizufügen.

2.3. Da es somit bereits an einer unabdingbaren Voraussetzung für einen
Umschulungsanspruch fehlt, bedarf die von Vorinstanz und Verwaltung verneinte
Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung zum Feldenkrais-Therapeuten keiner
näheren Prüfung. Auch ist deren vom Beschwerdeführer weiter thematisierte
eidgenössische Anerkennung im Sinne des Berufsbildungsrechts für den Ausgang
des Verfahrens nicht von Bedeutung.

3. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) - ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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