Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.687/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_687/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch
Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ meldete sich am 27. Januar 2012 auf Grund von
Schmerzen in den Armen, am Rücken und im Nacken bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
(IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Sie
veranlasste eine Untersuchung beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD;
Untersuchungsbericht vom 29. April 2013) und liess die Verhältnisse im Haushalt
der Versicherten abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 20. März 2014). Mit
Verfügung vom 14. Mai 2014 verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 3 % einen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde, mit welcher neben der Bejahung eines Anspruchs auf eine
Invalidenrente oder der Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes
auch beantragt wurde, die Kosten für eine ärztliche Beurteilung des beratenden
Arztes ihrer Rechtsschutzversicherung sei der IV-Stelle aufzuerlegen, mit
Entscheid vom 11. August 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem erneuert sie das Begehren
um Kostenersatz für einen Arztbericht.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum
Anspruch und Umfang einer Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Leistungen der
Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang, ob das kantonale Gericht zu
Recht davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt.

3.1. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Unterlagen ist
das kantonale Gericht insbesondere gestützt auf den als nachvollziehbar und
schlüssig beurteilten RAD-Untersuchungsbericht der med. pract. B.________, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. April
2013 zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin sei spätestens seit Januar
2013 die Ausübung von körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten -
ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Treppensteigen sowie
häufiger wirbelsäulen-, hüft- oder kniebelastenden Zwangshaltungen - in einem
Arbeitspensum von 70 % zuzumuten. Ergänzende Beweismassnahmen könnten an diesem
Ergebnis nichts mehr ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von der
Durchführung einer ärztlichen Begutachtung abgesehen werde.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss ärztlicher Stellungnahme
des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Oktober 2013 sei das
Zumutbarkeitsprofil der Ärztin des RAD nicht schlüssig. Die Ausführungen des
Dr. med. C.________, wonach überwiegend sitzende Tätigkeiten mit
lumbovertebralen Beschwerden nicht vereinbar seien und die Versicherte wegen
ihren Fingerpolyarthrosen nicht einmal leichteste Greifarbeiten ganztägig
durchführen könne, hätten beim kantonalen Gericht zumindest berechtigte Zweifel
erwecken und damit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen führen müssen. Zudem
datiere der Untersuchungsbericht des RAD rund ein Jahr vor Verfügungserlass und
sei somit nicht mehr aktuell gewesen.

4. 

4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat und die Beschwerdeführerin nicht
in Abrede stellt, erfüllt der Untersuchungsbericht des RAD vom 29. April 2013
die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen (vgl. E. 2 hievor), um
als beweistaugliche Beurteilungsgrundlage zu gelten. Dass das kantonale Gericht
gestützt auf diesen regionalärztlichen Bericht von einer 70 %igen
Arbeitsfähigkeit in einer mittels Ausschlusskriterien definierten
leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist, ist das Ergebnis ihrer
Beweiswürdigung, die einer bundesgerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt
zugänglich ist (vgl. E. 1 hievor). Mängel, welche auf eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen liessen, sind dabei nicht
auszumachen. Solche werden denn auch nicht geltend gemacht.

Nicht zu beanstanden ist zudem die vorinstanzliche Feststellung, die
abweichende Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2013 vermöge
die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch med. pract.
B.________ nicht in Zweifel zu ziehen. Das kantonale Gericht stützt sich dabei
auf die Feststellung, die RAD-Ärztin habe als Ergebnis einer eigenen klinischen
Untersuchung die Funktion sowohl der linken als auch der rechten Hand der
Versicherten als vollständig erhalten und Griffvariationen beider Hände als
möglich erachtet, wogegen die abweichende Einschätzung des Dr. med. C.________
lediglich auf einer Aktenbeurteilung basiere. Daran ist nichts auszusetzen.

4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die
Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung im Rahmen der dem
Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis ernsthaft in Frage zu stellen.
Insbesondere ist auf die Wiederholung der bereits vorinstanzlich angeführten
Argumente, welche das kantonale Gericht in seinen Erwägungen berücksichtigte
und verwarf, nicht weiter einzugehen. Auch der Hinweis, zwischen
RAD-Untersuchung und Verfügungserlass sei ein Jahr verstrichen, weshalb die
medizinischen Unterlagen nicht mehr aktuell gewesen seien, vermag die
vorinstanzlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, nachdem selbst die
Versicherte nicht geltend macht, in jener Zeit habe sich ihr Gesundheitszustand
wesentlich verändert. Von weiteren Abklärungen waren keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden durfte.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin erneuert ihr vorinstanzlich abgelehntes
Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die bei Dr.
med. C.________ eingeholte ärztliche Stellungnahme zu ersetzen.

5.2. Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die
Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c
S. 63). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der
Sache unterliegt (Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingereichte
Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2013 war weder notwendig
noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer
Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt sind. Der
vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

6. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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