Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.684/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_684/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 1. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch seinen Vater B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Prozessvoraussetzung; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1972 geborene A.A.________ bezog vom 1. April 2011 bis 31. März 2013
Arbeitslosentaggelder. Mit Verfügung vom 18. November 2013 forderte die Unia
Arbeitslosenkasse einen Teil der für April bis September 2011 ausgerichteten
Taggelder zurück, weil A.A.________ in dieser Zeit als Zwischenverdienst
anrechenbare Einkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 8'500.- erzielt habe, ohne
dies der Kasse gemeldet zu haben. Am Rückforderungsbetrag von Fr. 5'454.30
hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juli 2015 teilweise gut. Es wies die Kasse
in Aufhebung des Einspracheentscheids an, den Rückforderungsbetrag auf der
Basis eines in der Periode von Juni (recte: Juli) bis September 2011
anrechenbaren Zwischenverdienstes von Fr. 4'000.- neu zu berechnen.

C. 
A.A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids sei
gänzlich von einer Rückerstattungsverpflichtung abzusehen.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst, die Beschwerde führende
Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder durch
eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

2. 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44); ebenso wenig liegt eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; 127 I 60 E. 5a).

3. 
Im angefochtenen Entscheid sind die Voraussetzungen, unter welchen ein beim
Leistungsbezug nicht deklariertes Einkommen nachträglich zur Rückerstattung von
deshalb zu viel ausgerichteten Taggeldern der Arbeitslosenversicherung führt,
zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

4. 
Die Vorinstanz schützte die Rückerstattungsforderung mit der Begründung, der in
der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2011 vom Vater des Beschwerdeführers
(ursprünglich) gegenüber der Ausgleichskasse als AHV-pflichtiger Lohn
deklarierte Betrag sei als Entgelt für im Betrieb des Vaters bzw. der Mutter
erbrachte Arbeitsleistungen und damit als Zwischenverdienst zu betrachten und
hätte demnach der Arbeitslosenversicherung als solcher gemeldet werden müssen.
Dabei stellte sie auch auf Erkenntnisse aus dem von der Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 24. Juni 2014 eingestellten Strafverfahren ab. In dieser
Verfügung fand sich etwa die Aussage, wonach der Versicherte in diesem Zeitraum
dem Vater einige Male - wenn auch nur, um ihm zu ermöglichen, einen Kaffee zu
trinken oder auf die Toilette zu gehen - ausgeholfen habe. Ferner nahm sie die
in der Einstellungsverfügung ebenfalls festgehaltene Aussage, "es könne schon
sein, dass ihm der Vater einmal eine 100er-Note in die Hand gedrückt habe", mit
als Grundlage dafür, eine Entgeltlichkeit im Umfang des mit der AHV
abgerechneten Lohnes als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu
betrachten.

4.1. Diese Sachverhaltsannahme wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich
kritisiert, insbesondere auch was den dabei festgelegten Umfang der Entlöhnung
von Fr. 4'000.- anbelangt.
Er erklärt, der Vater bzw. die Mutter habe gegenüber der Ausgleichskasse ein in
Wirklichkeit von einer anderen Hilfsperson im Betrieb erwirtschaftetes Entgelt
von Fr. 2'000.- als von ihm erzielt deklariert, weil diese ihrerseits keine
Abrechnung gewünscht habe. Dies hätten er und sein Vater auch so bei der
Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben. Der darüber hinausgehende Betrag von
Fr. 2'000.-, welcher von der Vorinstanz auch noch als im massgeblichen Zeitraum
durch Arbeitsleistung im Familienbetrieb erwirtschaftetes Entgelt bezeichnet
wurde, sei Lohn für vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse geleistete
Arbeiten. Eine Korrektur der Abrechnungen mit der Ausgleichskasse sei erst nach
Abschluss des Verfahrens möglich.
Diese Darstellung des Geschehensablaufs erscheint zwar nicht von vornherein als
gänzlich abwegig. Auch mag die von der Vorinstanz aus der Aussage des
Versicherten, mal eine 100er-Note zugesteckt erhalten zu haben, gewonnene
Schlussfolgerung, dieser habe im fraglichen Zeitraum insgesamt Fr. 4'000.- als
Zwischenverdienst erwirtschaftet, für sich isoliert betrachtet gewagt
erscheinen.
Zu beantworten ist jedoch einzig, ob die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid
vorgenommene Gesamtbetrachtung als gänzlich nicht mehr vertretbar, mithin
qualifiziert rechtsfehlerhaft, erscheint (E. 2 hiervor). Und dies ist zu
verneinen, hat die Vorinstanz doch in nachvollziehbarer Begründung zunächst
dargelegt, weshalb von den auf den Namen des Beschwerdeführers gegenüber der
Ausgleichskasse abgerechneten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'500.-
eine Restanz von Fr. 4'000.- nicht als durch den vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit vorgenommenen Umbau erzielt gelten kann. Dass diese Restanz
insgesamt ebenfalls ein, allerdings auf den Zeitraum des
Arbeitslosentaggeldbezugs fallendes Entgelt, darstellt, erscheint dergestalt
keineswegs offensichtlich unrichtig, auch wenn die im Rahmen des
Strafverfahrens getätigten Aussagen anderes ebenfalls für möglich erscheinen
lassen. Daran vermag der Hinweis auf eine Drittentschädigung und die Anzahl
Sonnentage im Sommer, in welchem bei dem vom Vater betriebenen Glacéstand
Hochbetrieb geherrscht haben soll, nichts zu ändern.

4.2. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt den Anforderungen nach
Art. 42 Abs. 2 BGG genügend, als unbegründet.

5. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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