Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.682/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_682/2015

Urteil vom 1. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20.
Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ war seit März 2012 als Eisenbieger bei der
B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch
versichert. Am 8. Oktober 2012 blieb er beim Abräumen der Rollbahn mit dem
linken Fuss im Netz hängen und stürzte nach hinten (Schadenmeldung UVG vom 18.
Oktober 2012). Dr. med. C.________ bescheinigte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 13. Oktober 2012 (Schreiben vom 10. Oktober
2012). Der Versicherte nahm die Arbeit am 15. Oktober 2012 wieder auf.
Im November 2013 meldete die Lebenspartnerin des Versicherten der SUVA, die
Schadenmeldung UVG sei falsch ausgefüllt worden; er habe sich beim Unfall vom
8. Oktober 2012 auch am Rücken und am Bein verletzt; er habe immer noch sich
verschlimmernde Rückenschmerzen (Telefonnotizen der SUVA vom 6. und 14.
November 2013). Laut Bericht des SUVA-Aussendienstes vom 2. Dezember 2013 legte
der Versicherte dar, er sei von einem an einem Kran aufgehängten, pendelnden
Netz aus Armierungseisen an der linken Hüfte getroffen worden und habe sofort
einen brennenden und stechenden Schmerz im Bereich des unteren Rückens sowie im
linken Fuss verspürt. Die SUVA holte verschiedene Arztberichte ein, die sie
med. pract. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Kreisärztin,
unterbreitete. Gemäss ihrer ärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2014 waren
die im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzen nicht auf den Unfall vom 8.
Oktober 2012 zurückzuführen, zumal keine medizinischen Dokumente vorlagen,
wonach sich der Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Unfall über
Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule beklagte. In Bestätigung der
Verfügung vom 14. Februar 2014 stellte die SUVA auf Einsprache hin fest, dass
ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war
(Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht Appenzell
Ausserrhoden ab (Entscheid vom 20. Mai 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine
Einbusse von 50 % auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanzen zur Erstellung eines verwaltungsunabhängigen Gutachtens
zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Darstellung und Würdigung der
medizinischen Unterlagen erkannt, zur Beurteilung der Frage, ob das im
Vordergrund stehende chronische lumbovertebrale Syndrom (bei Hyperlordose der
Lendenwirbelsäule [LWS], Beckenschiefstand rechts, Spondylolyse des
Lendwirbelkörpers [LWK] 5 beidseits, Bandlaxizität; vgl. unter anderem Bericht
des Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 6. November 2013)
natürlich kausale Folge des Unfalles vom 8. Oktober 2012 sei, könne auf das in
allen Teilen beweiskräftige Aktengutachten der med. pract. D.________ vom 17.
Januar 2014 abgestellt werden. Danach waren echtzeitlich keine
Rückenbeschwerden dokumentiert, weder in der Unfallmeldung noch in der
Krankengeschichte der behandelnden Ärztin, welche die Anamnese sowie die
körperlichen und radiologischen Untersuchungen ausreichend erhob und lediglich
für drei Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 13. November 2012 wurde
auf Anregung des Versicherten eine einlässliche körperliche Untersuchung (check
up) durchgeführt, die keine Hinweise auf Rückenschmerzen ergab (klopfindolente
Wirbelsäule mit negativem Lasègue; obere und untere Extremitäten mit
seitengleicher Kraftentwicklung sowie mit seitengleichen Reflexen und
Sensibilität; vgl. Schreiben des Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH,
vom 10. Januar 2014 mit beigelegter Kopie der Krankengeschichte). Gesamthaft
betrachtet war daher davon auszugehen, dass der Versicherte beim Unfall vom 8.
Oktober 2012 nur die echtzeitlich angegebenen, vollständig ausgeheilten
Verletzungen am Mittelfuss links bzw. an der linken Gesichtshälfte erlitten
haben konnte.

2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in
einer Wiederholung der vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen. Soweit
er geltend zu machen scheint, bei den medizinischen Auskünften
versicherungsinterner Ärzte handle es sich um Parteibehauptungen des
Unfallversicherers, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist diesen -
wie auch den von der versicherten Person eingeholten und ins Verfahren
eingebrachten medizinischen Berichten (vgl. BGE 125 V 345 E. 3b/cc S. 353) -
voller Beweiswert zuzuerkennen, sofern keine auch nur geringen Zweifel an deren
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.,
insb. E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass
der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen
hat (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, U 108/93).
Ausweislich der medizinischen Akten machte der Versicherte erstmals im Juni
2013, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, geltend, an Rückenschmerzen zu
leiden, was klar gegen eine Unfallursache sprach. Treten unmittelbar im
Anschluss an einen Unfall posttraumatische Lumbalgien oder Lumboischialgien
auf, kann nach ständiger Rechtsprechung das Erreichen des Status quo sine nach
drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteil 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007
E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a mit
Hinweisen, wonach die Symptome einer Diskushernie unverzüglich nach dem Unfall
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sein müssen, um als
unfallbedingt anerkannt zu werden). Auch in diesem Kontext betrachtet sind die
Darlegungen des die lumbalen Rückenbeschwerden behandelnden Dr. med.
G.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im Bericht vom 16. September 2013,
auf den radiologischen Aufnahmen seien keine Aufhellungen im Pedikel des
Lendenwirbelkörpers 5 erkennbar, die auf eine akute Fraktur hindeuteten,
weshalb die Symptomatik nicht durch den vom Versicherten geschilderten Unfall
(Anprall eines Stahlgitters auf die linke Körperseite mit Sturz auf den Rücken)
verursacht worden sein konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar. Unter diesen
Umständen ist von den beantragten medizinischen und sonstigen Abklärungen mit
dem kantonalen Gericht abzusehen, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten wären. Daran ändert das Vorbringen nichts, die Vorinstanz habe den
Anspruch gemäss Art. 6 EMRK vereitelt, den für das Prozessthema wesentlichen
Beweis zu führen. Das kantonale Gericht hat auch zu diesem Punkt einlässlich
dargelegt, weshalb aus dem Betriebsdossier der Arbeitgeberin oder der SUVA
nichts zur Frage des Unfallhergangs, der im Übrigen von der Verwaltung nicht
bestritten wurde, keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung des
beantragten Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung sowie unter Verweis
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit.
a und Abs. 3 BGG).

4. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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