Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.681/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_681/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001
St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1974 geborene A.________ ist seit Juni 2013 bei der Firma B.________ als
Verkaufsleiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National) gegen Unfälle versichert. Am
9. Mai 2014 meldete die Arbeitgeberin dem Versicherer einen Zahnschaden als
Unfall. Dieser tätigte Abklärungen, ehe er mit Verfügung vom 7. Juli 2014 seine
Leistungspflicht verneinte. Daran hielt er auf Einsprache hin mit Entscheid vom
7. Oktober 2014 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. August 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einsprache-Entscheids
seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG ab dem Unfalltag zu gewähren.
Das Bundesamt für Gesundheit und das kantonale Versicherungsgericht verzichten
auf eine Vernehmlassung. Die National schliesst auf Abweisung der Beschwerde
mit Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers worauf
A.________ am 5. November 2015 Bemerkungen dazu einreicht.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt von hier nicht anwendbaren
Ausnahmen abgesehen voraus, dass der Gesundheitsschaden Folge eines Unfalles
ist. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Faktor
ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen
dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (
BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76; 118 V 283 E. 2a S. 284; betreffend Zahnschaden vgl.
RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, U 157/95).

3. 
Der Beschwerdeführer hat sich nach unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung
anlässlich einer Weindegustation am 14. Februar 2014 mit einem Glas eine Ecke
des linken Schneidezahnes abgeschlagen. Uneinig sind sich die Parteien darüber,
ob der Versicherte dabei von einer Drittperson am glasführenden Arm gestossen
wurde. Wird dies bejaht, ist der Unfallbegriff nach Auffassung von Vorinstanz
und Beschwerdeführerin, nicht hingegen gemäss Beschwerdegegnerin, als erfüllt
zu betrachten, anderenfalls wegen fehlendem ungewöhnlichen äusseren Faktor
nicht.

4. 
Vorinstanz und Verwaltung erachten einen solchen Hergang als nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, der Beschwerdeführer dagegen
schon.
Beide Seiten berufen sich auf die selben Aktenstücke, nämlich:

- Unfallmeldung vom 9. Mai 2014
Diese wurde von der Arbeitgeberin online ausgefüllt. Darin wird der zum
Zahnschaden führende Hergang wie folgt umschrieben: "Während einer beruflichen
Weindegustation mit Glas Ecke des linken Schneidezahns abgeschlagen. Bet.
Personen: unbekannt".
- Zahnschaden Befund/Kostenvorschlag
Dieser wurde vom behandelnden Zahnarzt ausgefüllt; wann genau, ist nicht
bekannt. Es handelt sich um ein von der Versicherung ihm am 12. Mai 2014
zugesandtes Formular. Darin nennt der Arzt als Datum der ersten Befundaufnahme
den 4. April 2014. Unter "Unfallhergang" ist ausgeführt: "Firmenanlass
(C.________), beim Degustieren schlägt jemand an Arm -> minimale Schmerzfraktur
-> Riss am 21 mesial, laut eigener Aussage."
- Fragebogen Allgemein
Die Frage "Wo, wann und wie hat sich der Unfall zugetragen? Genaue Schilderung
mit Angabe über Unfallort, Zeit, Ursache und Unfallhergang" beantwortete der
Versicherte am 20. Mai 2014 mit: "Kongresshaus, Fachhandelsausstellung
C.________, 17.02.2014, ca. 17.30. In Menschenmenge mit Glas Ecke des linken
Schneidezahns abgeschlagen". "Handelte es sich um eine gewohnte Tätigkeit?"
wird mit "Degustationen und Ausstellungen sind Teil meines Berufes" und
"Verlief sie unter normalen äusseren Bedingungen? (Sturz, Ausrutscher etc.) "
mit "Ja, stehend" beantwortet. Hinter der Aufforderung, "Sofern weitere
Personen beteiligt waren, bitte Namen"...."angeben.", notiert der Versicherte
"keine Person bekannt". Auf die Frage "Gibt es Zeugen?", antwortet er mit
"Nein".

5. 
Die Unfallmeldung vom 12. Mai 2014 schweigt sich über eine allfällige
Fremdeinwirkung aus, wogegen der behandelnde Arzt gegenüber dem Versicherer
immerhin angibt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstkonsultation vom
4. April 2014 von einem von dritter Seite erfolgten Armschlag gesprochen. Dass
er am Arm gestossen worden wäre, lässt der Beschwerdeführer in seinen
Schilderungen vom 20. Mai 2014 demgegenüber wiederum unerwähnt. Damit verbleibt
einzig die Notiz des Zahnarztes zur Erstkonsultation vom 4. April 2014, worin
eine Fremdeinwirkung ausdrücklich erwähnt ist. Selbst wenn er gegenüber dem
Zahnarzt von sich aus diesen Geschehensablauf anlässlich der Erstkonsultation
geschildert hat, kann mit Blick auf die zwischen dem Ereignis und der
Erstkonsultation liegende Zeit von mehreren Wochen nicht mehr von einer
(spontanen) Aussage der ersten Stunde gesprochen werden, welcher ein höherer
Beweiswert zuzugestehen wäre (dazu siehe BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Zeugen des
Vorfalls kann der Beschwerdeführer nicht nennen.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Version des Geschehensablaufs erweist sich
angesichts der gesamten Umstände ohne Bestätigung von Zeitzeugen mit der
Vorinstanz zwar als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Daran
vermag der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wären seine
Hergangsschilderungen gegenüber dem Zahnarzt und der Beschwerdegegnerin bewusst
von versicherungsrechtlichen Überlegungen gesteuert gewesen, wären diese in
sich schlüssiger ausgefallen und der Fragebogen anders ausgefüllt worden. Dies
wird ihm denn auch nicht unterstellt. Bei fehlendem Bewusstsein um die
versicherungsmässigen Folgen seiner Aussagen liesse sich aber umgekehrt
durchaus auch die These vertreten, beim Ausfüllen des Fragebogens sei sich der
Versicherte nach (nochmaliger) Überlegung über den genauen Hergang nicht (mehr)
sicher gewesen, weshalb er lediglich (noch) pauschal auf die am
Degustationsanlass vorhandene Menschenmenge verwies, in welcher ein Anrempeln
durchaus vorkommen kann. Insoweit bleibt der genaue Geschehensablauf
beweismässig im Verborgenen. Die Beschwerde ist daher ungeachtet dessen, ob das
Anrempeln in einer Menschenmenge mit Zahnschadensfolge überhaupt als
ungewöhnlich zu werten ist, abzuweisen.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung zugunsten des obsiegenden Unfallversicherers entfällt
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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