Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.680/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_680/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 14. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, vom 17. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1967 geborene A.________ war seit 2. Juli 1990 Bauisoleur. Am 14. März
2001 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Freiburg zum Leistungsbezug
an. Diese gewährte ihm eine vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 dauernde
Umschulung zum medizinischen Masseur, die er erfolgreich abschloss. Mit
Verfügung vom 21. Januar 2009 sprach sie ihm ab 1. Juli 2004 bis 31. August
2006 eine halbe Invalidenrente zu. Seine Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Freiburg gut; es hob die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle
zurück (Entscheid vom 24. Februar 2011).

A.b. Die IV-Stelle holte darauf unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten
des Spitals B.________ vom 10. April 2012 ein. Hierin wurden folgende Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Anamnestisch hitzeabhängige
migräniforme Kopfschmerzen (DD: Spannungskopfschmerzen) seit 1999; 2.
Nicht-organische Hypersomnie (ICD-10 F51.1); 3. Postthrombotisches Syndrom
Unterschenkel rechts 1996 (unter oraler Antikoagulation); 4. Leichte
Hypokaliämie unklarer Ätiologie; 5. CK-Erhöhung unklarer Ätiologie (DD: am
ehesten bei vermehrter muskulärer Aktivität im Rahmen der Massagetätigkeit).
Mit Gutachtensergänzung vom 19. Dezember 2012 nahm das Spital B.________ zu den
Einwänden des Versicherten Stellung. Mit Verfügung vom 21. August 2013 sprach
ihm die IV-Stelle ab 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 eine Viertelsrente zu.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid
vom 17. August 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine volle (wohl:
ganze), subsidiär bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen; subsubsidiär sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte
Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind
Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils
BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG),
die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), den
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG),
die Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S.
99) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352; E.
1 hievor) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei
rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente
die Revisionsregeln analog anwendbar sind (Art. 17 Abs. 1 ATSG; nicht publ. E.
4.3.1 des Urteils BGE 137 V 369, in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 [9C_226/2011]; BGE
133 V 263 E. 6.1).

3. 
Die Vorinstanz hat erwogen, das interdisziplinäre (internistische,
psychiatrische und neurologische) Gutachten vom 10. April 2012 erfülle die
praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage,
weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt hierauf sei der Versicherte in
der Tätigkeit als medizinischer Masseur wie auch in einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit ohne Sonnenexposition zu 100 % ohne Leistungseinbusse
arbeitsfähig. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten, wie die
folgenden Erwägungen zeigen.

4. 
Umstritten ist als Erstes, ob die Vorinstanz gegen die Bindungswirkung ihres
Rückweisungsentscheids vom 24. Februar 2011 verstossen hat.

4.1. Die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im
Dispositiv verwiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen
Rechtskraft des Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen
wird, grundsätzlich verbindlich. Gleiches gilt für die Instanz, die den
Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weiter
gezogen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; vgl. aber auch E. 4.3.3. hiernach).

4.2. Mit dem Rückweisungsentscheid vom 24. Februar 2011 wies die Vorinstanz die
Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung
an die IV-Stelle zurück. In den Erwägungen wurde ausgeführt, es gehe darum, die
Auswirkungen von objektivierbaren Störungen auf die Arbeitsfähigkeit
einzuschätzen. Dabei gehe es in casu nicht um die Frage, inwiefern ein inneres
psychisches Geschehen in zumutbarer Weise überwindbar sei, sondern um die
Frage, inwiefern tatsächlich auftretende Schlafstörungen und eine objektivierte
Tagesschläfrigkeit sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Selbstverständlich
sei eine subjektive Komponente dabei, das Ausmass müsste aber im vorliegenden
Fall unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsverhältnisse und bei in der
Tat schwer feststellbaren Auswirkungen unter Beizug des Wissens der
spezialisierten Fachärzte eruiert werden. Unter Umständen müssten dazu auch die
Berufsberater beigezogen werden. Von untergeordneter Bedeutung sei dabei die
Ursache der Schlafstörungen, so dass hierzu weitere Abklärungen nicht zwingend
notwendig seien.

4.3.

4.3.1. Der Versicherte bringt im Wesentlichen vor, gemäss diesem
Rückweisungsentscheid habe die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen unter Beizug
von Spezialärzten und Berufsberatern vorzunehmen gehabt. Eine psychiatrische
Begutachtung zur Ergänzung der Akten sei ausgeschlossen worden. Das Spital
B.________ und die IV-Stelle seien an die Feststellung gebunden, dass die
Schlafstörungen und die Tagesschläfrigkeit sowie die damit verbundene
Leistungseinbusse objektiviert seien. Der Hausarzt habe eine Leistungsfähigkeit
von 50 % bestätigt, was der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle
bestätigt habe. Wenn nun für die Gutachter des Spitals B.________ seine
Schlafstörungen und Tagesschläfrigkeit nicht über das normale Mass
hinausgingen, also die Beschwerden nicht objektiviert werden könnten, stellten
sie sich unzulässigerweise gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid.

4.3.2. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat richtig
erkannt, dass sie im Rückweisungsentscheid vom 24. Februar 2011 offen liess,
wie der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob respektive in welchem Umfang sich
die festgestellte objektive Tagesschläfrigkeit auf die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten auswirkt, zu ergänzen war. Sie hat der IV-Stelle weder Anweisungen
gegeben betreffend Spezialisierung der Fachärzte noch eine Zusammenarbeit mit
den Spezialisten der beruflichen Eingliederung zwingend vorgeschrieben. Von
einem Verbot einer psychiatrischen Teilbegutachtung kann keine Rede sein;
hievon abgesehen gibt es psychische Erkrankungen, die auf Grund klinischer
psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden können und damit
objektivierbar sind (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562; Urteil 8C_516/2014 vom
6. Januar 2015 E. 7).

4.3.3. Unbehelflich ist auch die Rüge des Versicherten, das Gutachten sei zu
Unrecht von der im Rückweisungsentscheid vom 24. Februar 2011 festgestellten
Objektivierbarkeit seiner Schlafstörungen und Tagesschläfrigkeit abgewichen.
Denn die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des
Rückweisungsentscheides steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus
dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der
prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage
erschüttern (Urteile 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1 und 8C_629/2009
vom 29. März 2010 E. 5; ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 18 zu Art. 107). Dies trifft hier
aufgrund des Gutachtens zu. Hievon abgesehen schlossen die Gutachter die
Objektivierbarkeit nicht gänzlich aus, sondern legten in der
Gutachtensergänzung vom 19. Dezember 2012 dar, die im Bericht des Spitals
C.________, Pneumologische Abteilung, Zentrum für Schlafmedizin, vom 29. Juni
2006 festgestellten objektivierbaren Befunde der Schlafuntersuchung seien nicht
derart ausgeprägt, dass sie die vom Versicherten beklagte ausgeprägte
Tagesmüdigkeit zu erklären vermöchten.

5.

5.1. Der Versicherte macht geltend, bei einer Tagesschläfrigkeit wären die
Disziplinen Pneumologie (Schlaflabor) und allenfalls Neurologie massgebend
gewesen, wovon auch der RAD in der Stellungnahme vom 11. September 2011
ausgegangen sei. Die Pneumologie sei indes bei der Begutachtung nicht zum Zuge
gekommen. Hierzu ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Gutachterpersonen
überlassen war, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung
erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Das Gericht hat alsdann zu prüfen,
ob das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_76/2015
vom 2. September 2015 E. 7). Dies trifft hier zu. Zum einen konnte gemäss dem
Gutachten aus internistischer Sicht keine Ursache der vermehrten Müdigkeit
eruiert werden, weder eine Anämie noch eine Schilddrüsenunterfunktion noch eine
andere internistische Erkrankung. Zum andern wurde in der Gutachtensergänzung
vom 19. Dezember 2012 ausgeführt, bereits gemäss den Berichten des
Kantonsspitals Freiburg, Pneumologie, Freiburg, vom 1. März 2004 und des
Lindenhofspitals vom 29. Juni 2006 sei im Schlaflabor keine diagnostische
Klärung der beklagten vermehrten Tagesmüdigkeit gefunden worden; deshalb habe
bei gleich bleibender Symptomatik keine Notwendigkeit für eine erneute
Untersuchung im Schlaflabor bestanden. Wenn die Vorinstanz hierauf abstellte,
ist dies im Lichte der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 1 hievor) nicht zu
beanstanden.

5.2. Im neurologischen Teilgutachten wurde dargelegt, der Versicherte führe
seine derzeitige Beschwerdesymptomatik auf den früheren Kontakt mit giftigen
Lösungsmitteln zurück. Er und seine Kollegen hätten ohne erforderlichen
Mundschutz gearbeitet; die damals eingesetzten Lösungsmittel hätten unter
anderem Toluol enthalten. Aufgrund der Exposition mit Lösungsmitteln sei
grundsätzlich die Entwicklung einer Fatigue-Symptomatik möglich. Beim
Versicherten spreche jedoch die deutliche zeitliche Latenz zwischen der
Exposition und dem Auftreten der Hypersomnie ab 2003 gegen einen kausalen
Zusammenhang. Derzeit ergäben sich aus neurologischer Sicht keine Gründe,
welche die Hypersomnie erklären könnten. An dieser fallbezogenen Einschätzung
nichts zu ändern vermögen die pauschalen Einwände des Versicherten, es sei
wissenschaftlich anerkannt, dass die Hypersomnie auch mit zeitlicher Latenz
auftreten könne, und es sei ihm von Ärzten mitgeteilt worden, ein Zusammenhang
könne nicht ausgeschlossen werden, auch wenn sie ein Jahr nach Beendigung der
Arbeiten mit Toluol auftrete.

5.3. Der Versicherte wendet weiter ein, das Spital B.________ gehe von einer
nicht-organischen Hypersomnie (ICD-10 F51.1) aus, was auch die Vorinstanz
anerkenne. Das Bundesgericht habe mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu
den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden - wozu die nicht-organische Hypersomnie gehöre (BGE
137 V 64) - die Überwindbarkeitspraxis aufgegeben, weshalb das Gutachten als
ungenügend zu qualifizieren sei. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn im
Gutachten wurde davon ausgegangen, die nicht-organische Hypersomnie habe keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Hiermit ist der Versicherte ausdrücklich
einverstanden. Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb.

5.4. Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, auffällig sei, dass der
Versicherte trotz der beklagten Hypersomnie in der Lage gewesen sei,
Sonderleistungen zu erbringen. So habe er berichtet, neben seiner beruflichen
Tätigkeit als Masseur zwischen 2007 und 2009 eine Ausbildung zum
Naturheilpraktiker absolviert zu haben. Er sei während dieser Zeit neben seiner
beruflichen Tätigkeit an den Wochenenden zu Kursen nach Bern gefahren und habe
die Ausbildung erfolgreich abschliessen können. Neben seiner Tätigkeit als
Masseur arbeite er zusätzlich als Naturheilpraktiker. Seinen Einwand, eine
Sonderleistung habe nie vorgelegen, da diese Kurse jeweils am Freitag/ Samstag
stattgefunden hätten und er stets während der Woche Freitage habe beziehen
müssen, belegt der Versicherte nicht.

5.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten
Ergebnisse mehr zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht.
Entgegen dem Versicherten sind auch keine Berufsabklärungen notwendig, da sich
seine Arbeitsfähigkeit auf Grund des Gutachtens vom 10. April 2012 samt
Ergänzung vom 19. Dezember 2012 feststellen lässt. Dies verstösst entgegen dem
Versicherten weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43, Art. 61 lit. c
ATSG noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art.
29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach
Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_391
/2015 vom 11. August 2015 E. 3.5).

6. 
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der ab 1. Juli 2004 bis 30.
Juni 2005 den Anspruch auf eine Viertelsrente und danach einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergab, bringt der Versicherte keine
Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden hat.

7. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, der Fondation D.________ und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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