Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.67/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_67/2015

Urteil vom 20. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________ war seit April 2008 bei der B.________ AG als
Anlagen- und Apparatebauer (Blech- und Rohrschlosserei) angestellt und dadurch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von
Unfällen obligatorisch versichert. Am 30. August 2010 überstieg er, sich mit
der linken Hand an einem Apparat festhaltend, ein Podest, das umkippte, wodurch
der linke Arm abrupt hochgerissen wurde. Laut Bericht des Radiologischen
Instituts C.________ vom 2. September 2010 war ein Status nach
antero-inferiorer Schulterluxation mit frischer Hill-Sachs-Läsion und Verdacht
auf inferiore ossäre Bankart-Läsion festzustellen. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in
beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Die Invalidenversicherung gewährte
eine im Zeitraum vom 13. Februar 2012 bis 10. Oktober 2013 durchgeführte
Umschulung zum technischen Kaufmann. Anlässlich der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 8. Januar 2014 diagnostizierte Dr. med. D.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA, eine Distorsion des linken Schultergelenks
mit Status nach Schulterluxation, posttraumatischer frozen shoulder sowie
arthroskopischer Arthrolyse mit partieller Rotatorenintervallresektion,
Kapselrelease und subakromialer Bursektomie. Er stellte fest, die geltend
gemachten Beweglichkeitseinschränkungen und Beschwerden im linken
Schultergelenk seien klinisch nicht im angegebenen Ausmass nachvollziehbar und
daher nicht unfallbedingt; der Endzustand sei aus medizinischer Sicht erreicht.
Als technischer Kaufmann sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig; zum
Zumutbarkeitsprofil sei festzuhalten, dass er für mittelschwere Tätigkeiten,
die Verrichtungen mit dem linken Arm über Brusthöhe, Arbeiten an schlagenden,
stossenden und vibrierenden Maschinen, das Steigen auf Leitern oder Gerüsten
(erhöhte Absturzgefahr) sowie das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg
(körpernah bis auf Höhe der Hüfte) bzw. über 8 kg (körpernah bis Brusthöhe)
nicht erforderten, uneingeschränkt einsetzbar sei. Am 13. Januar 2014 teilte
die SUVA dem Versicherten mit, von einer weiteren Behandlung könne keine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Mit
Verfügung vom 11. Februar 2014 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente
mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades bzw. auf
Integritätsentschädigung mangels erheblichen Gesundheitsschadens. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. März 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente auf Basis eines
Invaliditätsgrades von mindestens 29 %, ab Erreichen des Endzustandes, sowie
eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von
mindestens 15 % zuzusprechen; eventualiter sei ein Gutachten einzuholen, das
zum unfallkausalen Integritätsschaden Stellung nimmt.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1.

2.1.1. Das kantonale Gericht hat in Zusammenfassung und Würdigung der
medizinischen Unterlagen erkannt, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des
von Dr. med. D.________ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8.
Januar 2014 festgestellten Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu
begründen waren. Mit Blick auf das von diesem Arzt festgelegte
Zumutbarkeitsprofil war dem Versicherten eine ganztägige Erwerbstätigkeit als
technischer Kaufmann ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Der Versicherte
bestand zwar die eidgenössische Berufsprüfung nicht, er schloss indessen die
Ausbildung an der Schule E.________ mit dem Diplom Technischer Kaufmann NKS ab.
Damit hatte er die für die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS;
nachfolgend: LSE 2010) notwendigen Berufs- und Fachkenntnisse erlangt. Anhand
des statistischen Bruttolohnes der Tabelle TA1, Männer, Rz. 74 (sonstige
freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten) der LSE 2010 -
angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die
Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 - hat die Vorinstanz ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 76'780.40 ermittelt.

2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc (publ. in: RKUV 2001
Nr. U 439 S. 347) vor, auch in seinem Fall seien ihm bei der Verwertung der
verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt. Zum einen sei zu
berücksichtigen, dass er den eidgenössischen Fachausweis als technischer
Kaufmann nicht erreicht habe, weshalb schon aus diesem Grunde nicht die
standardisierten Bruttolöhne im Anforderungsniveau 3 herangezogen werden
dürften. Zum anderen kämen für ihn als gelerntem Schweisser und
Anlagenmechaniker nur branchentypische und berufsspezifische Tätigkeiten im
Bereich Projektleitung, -assistenz, -planung und -controlling in Frage, welche
neben Arbeiten im Büro auch Tätigkeiten im Aussendienst, mithin vor allem auf
Baustellen umfassten, die das Besteigen von Leitern, Gerüsten, Maschinen und
Maschinenteilen erforderten; dies sei gemäss Zumutbarkeitsprofil des Dr. med.
D.________ indessen nicht möglich. Unter diesen Umständen könne allein der
standardisierte Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 massgeblich sein.
Schliesslich habe das kantonale Gericht zu Unrecht keinen Abzug gemäss BGE 126
V 75 gewährt.

2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Gemäss der
Website des Schweizerischen Verbandes Technische Kaufleute (anavant) können
Technische Kaufleute in den unterschiedlichsten Unternehmen und den
verschiedensten Bereichen tätig sein und dabei in sämtlichen Bereichen der
betrieblichen Leistungserstellung anspruchsvolle Aufgaben übernehmen; sie
können aufgrund ihrer technischen und kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten als Generalisten auf der unteren Kaderebene
Leitungsfunktionen übernehmen; wegen ihrer polyvalenten Ausrichtung sind sie in
der Lage, Aufgaben an der Schnittstelle Technik und Betriebswirtschaft zu
übernehmen und bereichsübergreifend zusammen zu arbeiten (http://
www.kaderschulen.ch/Wirtschaft/Technischer_Kaufmann_
Technische_Kauffrau_mit_eidgenoessischem_Fachausweis). Diese Berufsaussichten
treffen zwar auf den Beschwerdeführer insoweit nicht zu, als er voraussichtlich
mangels eidgenössischem Fachausweis keine Anstellung mit Kaderfunktion wird
finden können. Dem hat die Vorinstanz indessen Rechnung getragen, indem sie den
statistischen Bruttolohn nicht anhand des Anforderungsniveaus 2 der LSE 2010
(Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), sondern anhand der
Stufe 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) festgelegt hat. Darunter
sind, wie das BFS zur LSE 2012 hinsichtlich des Kompetenzniveaus 2, welches dem
vormaligen Anforderungsniveau 3 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom
22. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen), erläutert, unter
anderem Tätigkeiten wie Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von
Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheitsdienst erfasst worden.
Entsprechend diesem Anforderungsniveau suchen viele Unternehmen technische
Kaufmänner, ohne dass der eidgenössische Fachausweis verlangt würde (vgl. zum
Beispiel http:// www.kv-stelle.ch/technischer-kaufmann und http://
www.jobscout24.ch/ de/jobs/technischer-sachbearbeiter). Im Übrigen ergibt sich
aus den Beschrieben der Arbeitsplätze, dass körperliche Einsätze, wie sie der
Beschwerdeführer unterstellt, nicht zum Aufgabengebiet eines technischen
Kaufmannes oder technischen Sachbearbeiters gehören. Daher ist nicht
einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten nur eingeschränkt
auszuüben in der Lage sein soll. Abschliessend ist zum geltend gemachten Abzug
gemäss BGE 126 V 75 darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich
ausweislich der Akten auch schriftlich in tadellosem Deutsch auszudrücken
versteht und nicht damit zu rechnen ist, dass er wegen der deutschen
Staatsbürgerschaft auf dem bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu
unterstellenden allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt gegenüber
Mitbewerbern schweizerischer Herkunft benachteiligt würde. Letztes war denn
auch früher angesichts der beruflichen Karriere in der Schweiz offensichtlich
nicht der Fall.

2.3. Verglichen mit dem nicht beanstandeten Validenlohn (Fr. 76'154.-)
resultiert ein unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1
UVG) liegender Invaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente aus
der obligatorischen Unfallversicherung bestand.

3.

3.1. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Integritätsentschädigung
hat die Vorinstanz auf den Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Kreisarzt SUVA, vom 21. Oktober
2011 verwiesen, wonach angesichts fehlender Hinweise für eine relevante
Instabilität keine Aspekte bestanden, die eine Integritätsentschädigung zu
begründen vermochten. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Einschätzung
sei zu Unrecht nicht überprüft worden.

3.2. Es kann offen bleiben, ob die zur Untermauerung dieses Vorbringens
letztinstanzlich aufgelegten ärztlichen Auskünfte als neue Beweismittel im
Sinne von Art. 99 BGG zu betrachten sind. Aus den Berichten des PD Dr. med.
G.________, Klinik H.________, vom 11. Juli und 18. August 2014, sind zu der zu
diskutierenden Frage keine Schlüsse zu ziehen. Er hielt vielmehr fest, dass die
geltend gemachten unklaren schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Bereich
der linken Schulter auch differenzialdiagnostisch nicht zu erklären seien,
weshalb von einem weiteren invasiven Eingriff abzuraten sei. Mithin kann auch
daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer leide an einer
dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität (vgl. Art. 24
Abs. 1 UVG), wie das kantonale Gericht im Ergebnis richtig festgestellt hat.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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