Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.679/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_679/2015

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. September 2015 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2015,

in Erwägung,
dass das vorinstanzliche Verfahren einzig die Sistierung der bisher
ausgerichteten Invalidenrente durch die IV-Stelle bis zum
Rentenrevisionsentscheid zum Gegenstand hatte,
dass es sich dabei um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von
Art. 98 BGG handelt, gegen welchen vor Bundes gericht lediglich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
dass dergestalt die Beschwerde den minimalen Anforderungen an die
Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach in der Begründung
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, offensichtlich
nicht zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das
Gerichtskostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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