Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.675/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_675/2015

Urteil vom 18. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Parteientschädigung; kantonales Recht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 14. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 7. September 2014 liess der 1968 geborene A.________ beim
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eine gegen die Einwohnergemeinde Bern
gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde erheben, worauf
diese litis pendente mit Verfügung vom 11. März 2015 reagierte. Das
Regierungsstatthalteramt schrieb das bei ihm hängige Verfahren mit Entscheid
vom 1. Juni 2015 vom Geschäftsverzeichnis ab. Dabei setzte es die von der
Gemeinde A.________ zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 668.50 (inkl.
MwSt) fest.

B. 
A.________ liess gegen diesen Abschreibungsbeschluss beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern insoweit Beschwerde erheben, als er mit der Höhe der
zugesprochenen Parteientschädigung nicht einverstanden war. Mit Entscheid vom
14. August 2015 wies das Gericht die Beschwerde ab.

C. 
Dagegen lässt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen. Er ersucht in der Hauptsache
um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Regierungsstatthalteramt von Fr. 1'500.- eventualiter Fr. 1'000.-,
subeventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zugleich
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Anwendung des
kantonalen Rechts als solchem bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden
kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher
Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie
gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; s. auch 138 I
225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV
13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
gestützt auf kantonales Recht im Rahmen des Abschreibungsbeschlusses
festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 668.50 (inkl. MwSt)
bestätigt.

2.1. Es erwog, es seien einzig die im Zusammenhang mit dem Einverlangen bzw.
der späteren Rüge des Nichterlasses einer anfechtbaren Verfügung betreffend die
Verrechnung von Krankentaggeldern in den Monaten März und April 2013
zusammenhängenden Aufwendungen zu entschädigen. Alsdann wertete es das
erstmalige Einverlangen einer anfechtbaren Verfügung ganz allgemein und auch in
concreto als "keinen grossen Aufwandes bedürftig". Das Vorgehen des
Rechtsvertreters, bereits rund zwei Monate später, ohne vorgängig nochmals
zumindest telefonisch mit den Behörden Kontakt aufgenommen zu haben, direkt
eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde einzureichen, stellte
das Gericht alsdann zur Diskussion, wertete es aber bei der Festlegung der
Parteientschädigung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es hielt indessen
fest, für eine solche Eingabe an die mit voller Kognition ausgestattete Behörde
genüge eine äussert kurze Darstellung des Sachverhaltes und des
Rechtsbegehrens.

2.2. Inwiefern diese Wertungen auf der Grundlage einer willkürlichen
Beweiswürdigung oder in Verletzung verfassungsmässiger Rechte zustande gekommen
sein soll, wie behauptet wird, ist nicht einsichtig.
Der Beschwerdeführer scheint in seinen Vorbringen insbesondere zu übersehen,
dass sich der Parteikostenersatz gemäss dem klaren Wortlauf von Art. 41 Abs. 3
KAG/BE nicht nach dem effektiv getätigten, sondern neben der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zusätzlich nach dem in der
Sache gebotenen Zeitaufwand richtet. Dazu hat die Vorinstanz in
Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen nachvollziehbar dargelegt, dass
dieser vorliegend als gering einzustufen ist. Welchen Zeitaufwand bei welchem
Stundenansatz sie dabei genau für noch geboten erachtete, führte sie zwar im
Einzelnen nicht aus, legte den dafür zu entschädigenden Betrag aber auf
pauschal Fr. 600.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, fest, was ausgehend von einem
Stundenansatz, wie er vom Beschwerdeführer angerufen ist, zu einem als geboten
zu betrachtenden Arbeitsaufwand von rund 2 ½ Stunden führt. Insoweit ist der
Entscheid durchaus überprüfbar. Die Behauptung, die Vorinstanz verletze den
Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie nicht im Einzelnen darlege, welche der
in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen des Rechtsvertreters in welchem Umfang
keine Berücksichtigung fanden, stösst damit ins Leere. Weiter erscheint ein für
geboten erachteter Zeitaufwand von rund 2 ½ Stunden für die Anfrage bei der
Verwaltung um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und das Verfassen einer
einfachen Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbschwerde keineswegs wider
jegliche sachliche Begründung. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende
Angelegenheit von jener, welche zum vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil
1C_53/2015 vom 12. Mai 2015 geführt hat, wesentlich.

2.3. Zu betonen bleibt, dass das Bundesgericht in letzter Instanz nicht darüber
zu befinden hat, ob die Entschädigung allenfalls etwas knapp oder umgekehrt
grosszügig ausgefallen sein könnte oder nicht, sondern einzig, ob sie in
willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder willkürlicher Anwendung der im
kantonalen Gesetz vorgesehenen massgeblichen Kriterien festgelegt worden ist
(vgl. BGE 125 V 408 E. 3 S. 409 mit Hinweisen; Urteile 9C_223/2015 vom 22.
September 2015 E. 3.2 und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2), was vorliegend
nach Gesagtem klarerweise zu verneinen ist.

3. 
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als aussichtslos, weshalb in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist.

4. 
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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