Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.674/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_674/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 2. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ war bis Ende Oktober 2010 als Pharma-Assistentin
in einem 80 %-igen Arbeitspensum bei der B.________ AG tätig gewesen. Am 1.
September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik
und ein Burnout zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach
medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 15. Juli 2010, bei einem Invaliditätsgrad von 30 %,
einen Anspruch auf Invalidenrente. Am    24. Februar 2012 ersuchte A.________,
die vom 13. Dezember 2010 bis 31. Januar 2012 im Umfang von 60 % als
Serviceangestellte beim Restaurant C.________ gearbeitet hatte, erneut um
Leistungen der Invalidenversicherung. Dies aufgrund eines am 6. August 2010
erlittenen Treppensturzes, bei dem sie sich linksseitig eine distale
Radiusfraktur zuzog, und belastungsabhängigen Schmerzen am rechten
Daumensattelgelenk sowie wegen seit 1994 wiederkehrender Depressionen. Die
IV-Stelle zog die Unfallakten bei und veranlasste u.a. eine ärztliche
Untersuchung bei med. pract. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle (Bericht vom
26. Februar 2014). Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 verneinte sie wiederum
einen Leistungsanspruch in Form von beruflichen Massnahmen und Invalidenrente.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 10. August 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht       (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1
BGG); es prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) indessen nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 313
E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, insbesondere auch bei psychischen
Gesundheitsschäden, zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf
eine Invalidenrente (mit dem mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40
%), zu den bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener rechtskräftiger
Verneinung eines Rentenanspruchs analog anzuwendenden Regeln der Rentenrevision
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht stützt sich bei der
Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1       S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Auch
reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies
gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD
(Urteile 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015       E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni
2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2.2.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7 S. 467 ff.).

2.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom
12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2
S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellte in seinem diesbezüglich nicht umstrittenen
Entscheid fest, der rentenverneinenden Verfügung vom 15. Juli 2010 seien noch
keine somatischen Befunde zugrundegelegen. Die unfallbedingt bestehende,
verminderte Belastbarkeit des linken Handgelenks und die rechtsseitig
diagnostizierte Arthrose des Daumensattelgelenks, die operativ mittels
Resektions-Suspensions-Interpositions-Arthroplastik versorgt wurde, begründeten
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Servicetätigkeit
ab 16. Mai 2013; in einer handgelenksschonenden Tätigkeit, wie der angestammten
Tätigkeit als Pharma-Assistentin, bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb
sich der somatische Gesundheitszustand nicht anspruchsrelevant verschlechtert
habe.

3.2. Mit Blick auf die strittige Frage, ob aufgrund einer Veränderung des
psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nunmehr ein Rentenanspruch besteht, erwog die Vorinstanz, die
Verfügung vom 15. Juli 2010 sei in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen
gestützt auf den Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom    2. Mai 2010 ergangen. Basierend auf der angeführten
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis
mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/1) mit Schwankungen, sowie einer
akzentuierten Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (ICD-10: Z73.1), habe Dr.
med. E.________ in der angestammten Tätigkeit als Pharma-Assistentin eine 50
%-ige und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
festgehalten, wobei er von einer schrittweisen Steigerung derselben durch
Arbeits- und Belastbarkeitstrainings sowie weitere Beschäftigungsmassnahmen um
jeweils 10 % ausgegangen sei.

3.3. Die Vorinstanz hat weiter den Untersuchungsbericht des med. pract.
D.________ vom 26. Februar 2014 als beweiskräftig angesehen und auf weitere
Abklärungen verzichtet. Dieser habe keine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und einzig eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig remittiert
(ICD-10: F43.21) genannt, die ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei.
Die Einschätzung des RAD-Arztes stehe in Einklang mit dem Austrittsbericht des
Sanatoriums F.________ vom 23. Juli 2013, welches eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), eine Nikotinsucht, anamnestisch
den Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung sowie auf früher
intermittierenden Alkohol- und Kokainabusus, diagnostiziert habe. Die Zuweisung
ins Sanatorium sei durch die behandelnde Psychologin erfolgt, da bei der
Versicherten eine anhaltend depressive Symptomatik mit Umkehr des
Tag-Nacht-Rhythmus' vorgelegen habe. Eine deutlich depressive Symptomatik sei
im Verlauf des Aufenthalts nicht mehr ersichtlich gewesen, wenige Tage nach dem
Eintritt habe sich auch der Tag-Nacht-Rhythmus normalisiert. Angaben zur
Arbeitsfähigkeit seien im Austrittsbericht keine gemacht worden. Ferner vermöge
der behandelnde Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, an der Einschätzung des RAD-Arztes keine Zweifel zu wecken. Er
habe in seinen Berichten (vom 31. August 2012, 4. Februar, 20. August sowie 26.
September 2013) durchwegs eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert, jedoch die Arbeitsfähigkeit in nicht
überzeugender Weise unterschiedlich eingeschätzt. Im Bericht vom 31. August
2012 sei er aus rein psychiatrischer Sicht von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von Februar bis September 2012 ausgegangen. Im
Verlaufsbericht vom 4. Februar 2013 habe er eine teilzeitliche Tätigkeit als
positiv hinsichtlich der depressiven Erkrankung erachtet, während er am 20.
August und 26. September 2013 die Beschwerdeführerin als zu instabil für eine
Arbeitstätigkeit eingeschätzt habe.

3.4. Das kantonale Gericht gelangte schliesslich zur Auffassung, selbst wenn
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
vorläge, wie sie in dem nach Verfügungserlass ergangenen Bericht des
Sanatoriums F.________ vom 2. März 2015, welches die Versicherte vom 5.
Dezember 2014 bis 13. Januar 2015 erneut stationär-psychiatrisch behandelte,
und in den Berichten des Dr. med. G.________ (zuletzt im ebenfalls nach
Verfügungserlass erstellten Bericht vom 13. März 2015) aufgeführt worden sei,
ergäbe sich hieraus kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
Gesundheitsschaden. Es stünden psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund.
Auslöser für die hier zu beurteilende depressive Symptomatik sei der Tod des
ältesten Sohnes am 18. September 2011 gewesen. Im Austrittsbericht des
Sanatoriums F.________ vom 2. März 2015 sei betont worden, die
Beschwerdeführerin habe sich durch ihre psychosoziale Situation, am ehesten im
Rahmen der schwierigen Beziehung zum Lebenspartner, belastet gefühlt. Sie habe
sich bereits durch den stationären Aufenthalt und den dadurch bedingten
Umfeldwechsel deutlich entlastet gezeigt. Sie sei am 13. Januar 2015 in einem
psychisch stabilisierten Zustand, bei fehlender Suizidalität und verbesserter
Stimmung sowie effizienter medikamentöser Einstellung regelrecht nach Hause
entlassen worden. Der prägnante Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren
(Scheidung vom Ehemann, dessen Drogenprobleme sowie diejenigen des ältesten und
zweitältesten Sohnes, Beziehungsprobleme mit einem neuen Partner, sowie
Schulden, wie sich bereits aus den im Rahmen der Erstanmeldung vorgelegenen
Berichten ergäbe) stehe der Annahme eines selbstständigen, von den
psychosozialen Belastungsfaktoren losgelösten, depressiven Leidens entgegen.
Darüber hinaus besitze die Beschwerdeführerin genügend psychische Ressourcen
für die Ausübung einer Arbeitsfähigkeit. So habe sie sich in den Wochen vor dem
Klinikaufenthalt im Dezember 2014 intensiv um ihre betagten Eltern gekümmert,
während des Klinikaufenthaltes habe sie mehrmalig Vorstellungsgespräche beim
HEKS (Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz) führen können, um nach der
Entlassung aus dem Sanatorium eine unentgeltliche Stelle beim Hilfswerk
anzutreten. Auch pflege sie zu ihren Söhnen und Enkelkindern ein inniges sowie
zu den Eltern und der Schwester ein gutes Verhältnis. Eine rentenrelevante
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands im zu beurteilenden
Zeitraum ergäbe sich nach dem Gesagten nicht.

3.5. Die Beschwerdeführerin hält die medizinischen Abklärungen für ungenügend
und bestreitet insbesondere die Beweiskraft des RAD-Untersuchungsberichts vom
26. Februar 2014. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
indem sie ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage verneint habe, dass es sich
bei der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(Bericht des Sanatoriums F.________ vom 13. März 2015), um ein
verselbstständigtes, von psychosozialen Belastungssituationen zu
unterscheidendes Leiden handle.

4.

4.1. In Bezug auf die depressive Symptomatik beruhen die Einschätzungen des
RAD-Arztes med. pract. D.________ auf einer ausführlichen Anamneseerhebung, auf
der Kenntnis der Vorakten und auf eigener Untersuchung. Er legte überzeugend
dar, weshalb er aus medizinischer Sicht die in den Vorakten beschriebene,
depressive Affektauslenkung als nachvollziehbar erachtete, jedoch im
Untersuchungszeitpunkt von einer gegenwärtig remittierten Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) ausging, welche Diagnose auch im
Austrittsbericht des Sanatoriums F.________ vom 23. Juli 2013 nach der ersten,
vom 18. Juni bis 12. Juli 2013 dauernden, stationären Behandlung aufgeführt
wurde. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin enthält der Bericht des
med. pract. D.________ auch Darlegungen zur depressiven Symptomatik. Dieser
konnte jedoch anlässlich seiner fachärztlichen Exploration keine wesentlichen
kranheitsbedingten Einschränkungen erkennen, wobei er die Einschätzung des
funktionellen Leistungsvermögens in Anlehnung an den Mini-ICF-APP (vgl. hierzu
SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2 und Urteil 8C_340/2015 vom 1.
September 2015 E. 4.3) vornahm und hieraus keine reduzierte Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht ableitete. Die subjektiv geschilderten Beschwerden
fanden Eingang in die Beurteilung, konnten jedoch nicht objektiviert werden,
weshalb er von einer im Untersuchungszeitpunkt remittierten depressiven
Symptomatik ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausging. Er wies
überdies auf Verdeutlichungstendenzen und eine ausgeprägte Selbstlimittierung
hin. Die fehlende krankheitsbedingte Einschränkung in der angestammten
Tätigkeit als Pharma-Assistentin und in einer angepassten Tätigkeit ist damit
im RAD-Untersuchungsbericht nachvollziehbar und einleuchtend hergeleitet, wie
die Vorinstanz zu Recht feststellte. Das kantonale Gericht hat weiter auch die
Berichte der behandelnden Ärzte gewürdigt und zutreffend dargelegt, weshalb auf
die abweichende Auffassung des Dr. med. G.________ in seinen Berichten nicht
abzustellen ist, bzw. dadurch auch keine geringen Zweifel an der Einschätzung
des RAD-Arztes bestehen, indem der behandelnde Psychiater trotz gleicher
Diagnosestellung nicht näher begründete, weshalb er in den verschiedenen
Berichten differierende Angaben zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit vornahm (vgl.
E. 3.3 hiervor). Rechtsprechungsgemäss steht daher nichts entgegen, den
RAD-Bericht als massgebend zu erachten. Die Vorinstanz hat die Beweise
pflichtgemäss und keineswegs willkürlich gewürdigt, indem sie den Ausführungen
des med. pract. D.________ zur fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
durch den psychischen Gesundheitsschaden gefolgt ist.

4.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rüge, es liege zur
Beurteilung, ob ein invalidisierendes psychiatrisches Leiden in Form der
depressiven Störung gegeben sei, keine hinreichende Entscheidungsgrundlage vor,
auf die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur somatoformen Schmerzstörung
oder eines vergleichbaren psychischen Leidens stützt, verkennt sie zum einen,
dass nicht die Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung oder eines unter
diese Rechtsprechung fallenden Leidens im Raum steht. Zum andern verdeutlicht
der vorinstanzliche Hinweis auf E. 4.3.3 der soeben zitierten Rechtsprechung
einzig, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt
negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind. Die Erwägungen des
kantonalen Gerichts zu im Vordergrund stehenden psychosozialen
Belastungsfaktoren bei der Entstehung der depressiven Störung, was bereits aus
den im Rahmen der Erstanmeldung eingereichten Akten hervorgehe (vgl. Bericht
des Psychiatriezentrums I.________ vom 5. Februar 2009), lassen sich - auch im
Hinblick auf den vorinstanzlich berücksichtigten Austrittsbericht des
Sanatoriums F.________ vom 2. März 2015 - nicht beanstanden. Die
Schlussfolgerung, wonach selbst bei Annahme einer krankheitswertigen
depressiven Störung aufgrund der dargelegten Umstände kein Rentenanspruch
vorliegt, beruht auf einer eingehenden Würdigung der Sach- und Rechtslage und
überzeugt im Rahmen der Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung
psychischer Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung von psychosozialen und
soziokulturellen Umständen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 8C_842/2013 vom
11. März 2014 E. 4 f.). Der Verzicht auf zusätzliche Abklärungen stellt bei der
gegebenen Aktenlage keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit.
c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I
140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die im vorliegenden Fall einer
Neuanmeldung vorausgesetzte massgebende Verschlechterung des
Gesundheitsschadens im Vergleichszeitraum zwischen 2010 und 2015 ist mit der
Vorinstanz nicht erstellt. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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