Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.673/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_673/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,
Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
11. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. September 2015 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert
darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen
kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte
Verhältnismässigkeitsgebot bei der Anwendung kantonalen Rechts (ausserhalb des
Schutzbereichs spezieller Grundrechte) nur unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots überprüft werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 und 4.3 S. 158),
dass die Vorinstanz die von der städtischen Sozialbehörde bei der Bemessung des
Unterstützungsbeitrages gestützt auf § 14 und 24 SHG/ZH vorgenommene Kürzung
des Mietzinses auf monatlich Fr. 1'400.- ab 1. Oktober 2014 mit einlässlicher
Begründung bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zwar die früheren und aktuellen
Lebensumstände erörtert und die letztlich zur Kürzung führende vorgängige
Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, als unverhältnismässig rügt, ohne
indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür
verfallen oder sonst wie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben
könnte,
dass offenkundig keine genügende Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
vorliegt,
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die
Eingaben nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben