Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.671/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_671/2015

Urteil vom 5. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,
Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
29. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1966 geborene A.________ wird zusammen mit seiner Lebenspartnerin seit
Jahren vom städtischen Sozialamt finanziell unterstützt. Am 16. Juni 2011 trat
er der Behörde allfällige Nachzahlungen der Invalidenversicherung ab. Mit
Verfügung vom 3. Februar 2012 sprach ihm die Invalidenversicherung rückwirkend
ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente zu. Der Abtretungsvereinbarung
entsprechend wurde der Nachzahlungsbetrag direkt der Sozialhilfestelle
überwiesen, während die laufenden Rentenzahlungen an A.________ und Partnerin
ausgerichtet wurden. Mit Verfügung vom 27. September 2012 legte das zuständige
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV die Ansprüche des A.________ auf
Zusatzleistungen ebenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2012 fest. Die
Nachzahlung wurde ebenfalls der Sozialhilfebehörde überwiesen. Als
Zahlungsadresse laufender Ansprüche nannte die Verfügung des Amtes A.________
mit Partnerin, worauf die Sozialhilfebehörde am 25. Oktober 2012 den jeweils im
Voraus auszurichtenden Unterstützungsbetrag für den Monat November 2012 unter
Anrechnung der Zusatzleistungsrate von Fr. 2'164.- als Einkommen festlegte und
Fr. 313.20 ausrichtete. Am 2. November 2012 (Eingangsdatum) überwies die
Sozialhilfebehörde A.________ und Partnerin dennoch zusätzlich Fr. 2'164.-.
Wenige Tage später überwies das Amt für Zusatzleistungen denselben Betrag
ebenfalls an A.________ und Partnerin (Eingangsdatum: 5. November 2012), worauf
die Sozialen Dienste mit Verfügung vom 23. November 2012 von A.________ und
Partnerin Fr. 2'164.- als zu Unrecht ausgerichtete Unterstützung
zurückforderten. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die städtische
Sonderfall- und Einsprachekommission mit Entscheid vom 4. April 2013 ab. Der
Bezirksrat Zürich bestätigte auf Rekurs hin den Einsprachentscheid (Beschluss
vom 8. Januar 2014).

B. 
Mit Entscheid vom 29. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C. 
Am 14. September 2015 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit dem
Antrag auf Befreiung von der Rückerstattungspflicht. Gleichzeitig ersucht er um
unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden, wobei gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt.
Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, gilt eine qualifizierte
Rügepflicht, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und
detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung
blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für
die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
weiteren Hinweisen).

2. 
Das Verwaltungsgericht legte in Würdigung der Aktenlage und in
Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dar, weshalb die Sozialhilfebehörde
den von ihr dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin am 3. November 2012
ausgerichteten Betrag von Fr. 2'164.- gestützt auf kantonales Recht
zurückfordern darf.

2.1. Der Beschwerdeführer ruft zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen und
-rechte an. Inwiefern diese indessen von der Vorinstanz verletzt worden seien,
ist nicht erkennbar. Insbesondere findet seine Behauptung, der Sozialarbeiter
habe ihm einen Zusatzbetrag zur Bezahlung fälliger Rechnungen überweisen
wollen, in den Akten keine Stütze, weshalb die Vorinstanz, ohne in Willkür zu
verfallen, davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe spätestens nach
Erhalt der Auszahlung des Betrags des Amtes für Zusatzleistungen nicht mehr von
einer Rechtmässigkeit der im Anschluss an die ordentliche Überweisung des
Unterstützungsbeitrags für November 2012 erfolgten separaten Auszahlung des
nämlichen Betrags ausgehen dürfen.

2.2. Insgesamt erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt den qualifizierten
Begründungsanforderungen genügend, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2. lit. a BGG zu erledigen ist.

3. Gerichtskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG),
womit auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Gegenstandlosigkeit
nicht näher einzugehen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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