Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.668/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_668/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des
Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
4. August 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. September 2015 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von drei Tagen
mit der Begründung bestätigte, spätestens ab dem 26. September 2014 habe für
den Beschwerdeführer eine Verpflichtung bestanden, sich in hinreichendem Umfang
um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, was er indessen nachweislich nicht getan
habe,
das sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt, das bereits
vor Vorinstanz zu seiner Entlastung Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die
dazu ergangenen Erwägungen des kantonalen Gerichts konkret einzugehen,
geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen oder
offenkundig auf einer für den Entscheid wesentlichen unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung beruhen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt und auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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