Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.665/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_665/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 12. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1956 geborene A.________ war zuletzt von März 1987 bis Dezember 2006
bei der Firma B.________ als Bauarbeiter/Schaler angestellt. Das
Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, weil die Firma B.________ ihre operative
Tätigkeit Ende 2006 einstellte. Ab Mitte Dezember 2006 wurde A.________ durch
seinen Hausarzt Dr. med. C.________, Allgemeinmedizin FMH, wegen
Rückenschmerzen und depressiven Verstimmungen 100 % krankgeschrieben. Ein auf
Januar 2007 vorgesehenes Arbeitsverhältnis bei der Bauunternehmung D.________
AG trat er aus gesundheitlichen Gründen nicht an. Im Mai 2007 meldete sich
A.________ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente). Die IV-Stelle
Basel-Stadt klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte
namentlich ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten der Dres. med.
E.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, und F.________, FMH Innere Medizin
und Rheumaerkrankungen, vom 4. März 2008 ein. Gestützt darauf wies sie das
Leistungsbegehren des Versicherten mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
11. Juli 2008 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 14 % ab.

A.b. Im Oktober 2009 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an. Nach Einholung eines bidisziplinären
Verlaufsgutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 24. Mai 2011
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Januar 2012 einen Rentenanspruch
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 7 % wiederum ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Entscheid vom 27. Juni 2012 ab.

A.c. Im Januar 2013 meldete sich A.________ für die Durchführung von
beruflichen Massnahmen bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 30.
Mai 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen aufgrund einer
fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ab. Sie leitete erneut eine
Überprüfung des Rentenanspruchs ein, welchen sie nach Einholung eines
bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. E.________ und F.________ vom 17. und
25. März 2014 sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung
vom 21. August 2014 ablehnte.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. Mai 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2014 sowie der
vorinstanzliche Entscheid vom 12. Mai 2015 seien aufzuheben und die
Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Entscheidung
an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2. 
Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob sich in
diesem Fall einer Neuanmeldung nach vorgängiger Ablehnung eines Rentenanspruchs
der Sachverhalt in der Zeit zwischen der letzten, mit Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2012
bestätigten Verfügung vom 2. Januar 2012 und der rentenablehnenden Verfügung
vom 21. August 2014 in erheblichem Ausmass verändert hat.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen,
insbesondere die bei der Rentenrevision geltenden Grundsätze, welche bei
Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und
3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 134
V 131 E. 3. S. 132) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die
Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass das Gutachten der Dres. med.
E.________ und F.________ vom 17. und 25. März 2014 sowohl unter formal- wie
materiellrechtlichen Gesichtspunkten in allen Teilen beweistauglich sei. In
umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage, insbesondere
gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. E.________ und
F.________ hat es festgestellt, dass es im Vergleich zur Beurteilung im Jahre
2012 nicht zu einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und
damit der Erwerbsfähigkeit gekommen sei.

3.2. Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im kantonalen Verfahren -
Befangenheit der Gutachter geltend. Die Fachärzte seien ihm nicht mehr
vorurteilsfrei gegenübergetreten, nachdem sie ihn bereits zweimal begutachtet
hätten. Zudem hätten sie dem seit der vorletzten Begutachtung erstellten MRT
der Lendenwirbelsäule vom 7. Mai 2013 zu wenig Beachtung geschenkt und sich
nicht ausreichend mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte
auseinandergesetzt. Schliesslich sei die angefochtene Verfügung mangelhaft,
weil sie keinen Einkommensvergleich enthalte.

4.

4.1. Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige
grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter
vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur
schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht
nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei
der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher
Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt
werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet
erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist - wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat - an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab
anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, 9C_689/
2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231). So kann das
Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von
Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die
Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum
Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von
vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen
persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die
Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in
Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf
Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare
Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer
medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und
Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person
wecken (Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

4.2. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person
befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein
aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für
eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der
Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V
93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweisen). Zu fragen ist dabei danach, ob das Ergebnis
der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheint.
Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit
trotz Vorbefassung unbegründet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der
Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu
erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die
Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat (Urteil 8C_212/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.3.2). Bei einer
Verlaufsbegutachtung, welche nicht eine Überprüfung des früheren Gutachtens,
sondern allfällige seitherige Veränderungen zum Gegenstand hat, ist es somit
sachgerecht und kann es den Aufschlusswert erhöhen, wenn die seitherige
gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall bereits vertrauten
medizinischen Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt wird (Urteil 9C_1032/2010
vom 1. September 2011 E. 4.1).

4.3. Mit dem kantonalen Gericht sind vorliegend Anhaltspunkte für eine
Befangenheit der Gutachter zu verneinen. Der vorinstanzliche Entscheid setzt
sich mit den diesbezüglichen, bereits im kantonalen Verfahren erhobenen
Einwendungen des Beschwerdeführers zutreffend auseinander. In Anbetracht der
Beurteilung eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs im Rahmen einer
Verlaufsbegutachtung ist der Beizug der bereits früher involvierten
Sachverständigen - wie oben dargelegt - nicht zu beanstanden. Schliesslich ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass es auch zur Aufgabe des Gutachters gehört,
den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der
Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere
auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der
gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen
könne. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Anschein der
Befangenheit oder von Voreingenommenheit der Gutachter zu begründen vermöchten.

5.

5.1. Was sodann die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes
anbelangt, sind die durch das kantonale Gericht getroffenen
Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen
gewonnenen Erkenntnisse, im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich
verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten
Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen
ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich einer medizinisch
begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu
korrigieren.

5.2. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine
offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf. Mit
dem kantonalen Gericht ist dem Gutachten der Dres. med. E.________ und
F.________ vom 17. und 25. März 2014 die Erfüllung der rechtsprechungsgemässen
Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten zuzuerkennen. Die
Sachverständigen legen in Kenntnis der Vorakten, namentlich unter
Berücksichtigung des MRT der Lendenwirbelsäule vom 7. Mai 2013 und der
transitorischen ischämischen Attacke vom 14. Juli 2013, ausdrücklich dar, dass
im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 2.
Januar 2012 keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
sei. Vielmehr gelte für die angestammte Tätigkeit nach wie vor die aus
somatischer Sicht formulierte Leistungseinbusse von 35-40 %, wohingegen für
eine angepasste Verweistätigkeit keine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne. In diesem Zusammenhang kann denn auch
auf den Austrittsbericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals
G.________ vom 8. August 2013 verwiesen werden, gemäss welchem der
Beschwerdeführer nach der transitorischen ischämischen Attacke vom 14. Juli
2013 am 18. Juli 2013 in gutem Allgemeinzustand beschwerdefrei nach Hause
entlassen werden konnte.

5.3. Zusammenfassend beruht die vorinstanzliche Annahme einer fehlenden
Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie einer nach wie vor zumutbaren
vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder auf
offensichtlich unrichtigen noch auf sonstwie rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellungen. Weil von zusätzlichen medizinischen
Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten
sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten
verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

6. 
Da sich gemäss angefochtenem Entscheid im massgeblichen Zeitraum am
Gesundheitszustand und beim Grad der Arbeitsfähigkeit keine wesentliche
Änderung ergeben hat, erübrigt es sich schliesslich, eine Invaliditätsbemessung
mit Einkommensvergleich vorzunehmen. Mangels invalidenversicherungsrechtlich
relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht nach wie vor kein
Rentenanspruch. Beim vorinstanzlichen Entscheid hat es somit sein Bewenden.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem unterliegenden
Versicherten werden die Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne
der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Dr. Heiner Schärrer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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