Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.661/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_661/2015

Urteil vom 14. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse den
Anspruch der A.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli
2014 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17.
Dezember 2014).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________
dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid
mit der Feststellung aufhob, A.________ habe einen anrechenbaren Arbeitsfall
erlitten; es wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige
Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2014 festlege (Entscheid vom 30. Juni 2015).

C. 
Mit Eingabe vom 14. September 2015 (Sendung ohne Poststempel) führt die Unia
Arbeitslosenkasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben.

Der Kasse wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 die Gelegenheit eingeräumt,
sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht zu äussern. Sie liess
sich am 21. Oktober 2015 dazu vernehmen. In der Beilage reichte sie
Sendungsinformationen zur Gerichtsurkunde, einen Auszug aus dem "Easy Track"
der Post zur Sendung der Beschwerde, den Vertrag vom 22. Februar 2010 zwischen
der Post und der Unia, einen Auszug aus der Internetseite der Schweizerischen
Post vom 21. Oktober 2015, E-Mails vom 19. und 20. Oktober 2015 und eine
interne Empfängerliste für Pakete vom 14. September 2015 ein.

A.________ reichte unaufgefordert eine Stellungnahme zur Streitsache an sich
ein.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen; 138 V 318
E. 6 S. 320).

2.

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1
BGG).

2.2. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte
ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die
Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung,
die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein
muss (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, S. 562 N. 8 zu Art. 48 BGG mit Hinweis auf BGE 119 V 7 E. 3c S.
9 f.; Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). Dem
Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des
letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (vgl. BGE 92 I 253 E.
3 S. 257 und seitherige Entscheide, aus jüngerer Zeit: Urteile 6B_477/2015 vom
22. Dezember 2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.1; siehe
auch Urteil 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Die Aufgabe am
Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander
gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 7b S.
139; erwähnte Urteile 6B_477/2015 E. 2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E.
2). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen
der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief
schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat
das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter
Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 124 V 372 E.
3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f. mit Hinweis; erwähnte Urteile 6B_477/2015 E.
2.1.2; 1C_458/2015 E. 2.1; 9C_681/2015 E. 2). Der Absender kann den
entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag
erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in
einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.;
erwähntes Urteil 1C_458/2015 E. 2.1 mit weiterem Hinweis; siehe auch BGE 124 V
372 E. 3b S. 375; 109 Ib 343 E. 2b S. 344 f. und erwähntes Urteil 9C_681/2015
E. 2).

3. 
Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2015
zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit unter Berücksichtigung des
Stillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG)
am Montag, 14. September 2015 ab.
Mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post (nachfolgend:
Sendungsverfolgung) wurde die vom 14. September 2015 datierende, am 16.
September 2015 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde erstmals am 15.
September 2015 von der Post erfasst ("Sortiert für die Zustellung" im
Paketzentrum Härkingen um 9.59 Uhr morgens). Die Sendung erfolgte als "PostPac
Economy".

3.1. Der Unia wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Rechtzeitigkeit der
Beschwerde zu äussern. Sie reicht mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 die von ihr
mit der Post vereinbarten Konditionen "Abholung regelmässig. Pauschal", gültig
ab 1. Mai 2010, ein. Daraus geht hervor, dass die Unia ihre Sendungen einmal
täglich im Zeitfenster von 16.30 bis 17.00 Uhr an ihrer Adresse
(Weltpoststrasse 20, Bern) von der Post abholen lässt. Gemäss der ausserdem
vorgelegten Bestätigung einer Mitarbeiterin der Post vom 19. Oktober 2015
werden Economy-Pakete jeweils am Vorabend bei der Unia um 16.30 Uhr abgeholt
und über Nacht oder am Morgen mit LKW oder Zug zur Weiterverarbeitung ins
Zentrum überführt. Daher sei der Aufgabetag nicht im "Track & Trace"
ersichtlich. Das erste Scan-Ereignis datiere vom nächsten Tag und heisse
"Sortiert für die Zustellung". Die gleiche Postmitarbeiterin präzisiert mit
E-Mail vom 20. Oktober 2015, dass es keine Garantie oder Verpflichtung der Post
gebe, eingehende Sendungen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme zu stempeln und
so den jeweiligen Zeitpunkt (der Entgegennahme) zu vermerken. Der Poststempel
sei keineswegs die einzige, wohl aber eine einfache und für den Absender
überaus bequeme Art der Dokumentation des Aufgabezeitpunktes. Dies jedenfalls
dann, wenn das Datum der effektiven Sendungsaufgabe vermerkt werde. Es gebe
aber verschiedene Konstellationen, bei denen die Stempelung erst am Folgetag
oder noch später erfolge, so bei Aufgabe der Sendung am Wochenende oder bei
Ablage von Sendungen in einem Briefeinwurf nach dessen letzter Leerung am
Abend. Daher müsse der Absender hier den Beweis für die rechtzeitige
Sendungsaufgabe auf andere Weise erbringen, um die Vermutung der verspäteten
Aufgabe zu "zerstreuen". In Frage kämen beispielsweise Bestätigungen von Zeugen
oder "Stellungnahmen der Post wie bei der vorliegenden Anfrage der Unia". Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2015 geltend, dass
die in Frage stehende Beschwerde am 14. September 2015 um 16.00 Uhr der
internen zuständigen Abteilung abgegeben worden sei, welche sie als Paket zum
Versand vorbereitet und um 16.30 Uhr der Post übergeben habe. Dies sei auch der
(in Kopie eingereichten) internen Empfängerliste vom 14. September 2015 zu
entnehmen. Somit sei belegt, dass die Kasse die Beschwerde fristgerecht am 14.
September 2015 der Post übergeben habe. Aufgrund der üblichen Abläufe sei das
Paket als "PostPac Economy" erfasst und über Nacht nach Härkingen
weitergeleitet worden, wo es am 15. September 2015 um 9.59 Uhr eingescannt und
sortiert worden sei. Wäre das Paket aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit
der Post am 15. September 2015 bei der Kasse abgeholt worden, so wäre es (dem
Bundesgericht) mit Blick auf die beschriebenen und bestätigten Abläufe erst am
übernächsten Werktag, folglich am 17. September 2015, zugestellt worden.

3.2. Abholungsvereinbarungen mit der Post sind in der Schweiz verbreitet. Es
ist zudem notorisch, dass die Post die Sendungen ihrer Vertragspartner nicht
schon bei der Abholung abstempelt. Die Postmitarbeiterin hat diesbezüglich
ausgeführt, es gebe keine Garantie oder Verpflichtung der Post, eingehende
Sendungen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme zu stempeln und so den
jeweiligen Zeitpunkt zu vermerken. Ob die Vertragspartner der Post zusätzlich
eine Verpflichtung zur unverzüglichen Stempelung bzw. verbindlichen
Registrierung bei Abholung vereinbaren könnten, steht hier nicht zur Debatte.
Der Vertrag der Kasse mit der Post enthält jedenfalls keine solche Regelung.
Bei der Postabholung in den Geschäftsräumlichkeiten des Absenders kann es öfter
vorkommen, dass die einzelnen Sendungen nicht am gleichen Tag von der Post
erfasst werden. Die damit geschaffene Beweisunsicherheit ist vergleichbar mit
dem Einwurf einer Postsendung in einen Briefkasten nach Postschalterschluss am
Abend des letzten Tages der Beschwerdefrist (vgl. dazu die in E. 2.2 hiervor
zitierte Rechtsprechung).

3.3. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im
Beschwerdeverfahren obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung
vorzunehmen hat. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass die Sendung im vorliegenden Fall am
Morgen des 15. September 2015 im Postpaketzentrum verarbeitet wurde, kein
Beweis für die rechtzeitige Postaufgabe am 14. September 2015. Denn der
Aufgabestempel der Post, bzw. in casu die erstmalige Erfassung durch die Post
in "Easy Track" gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen den Absender
(JEAN-MAURICE FRÉSARD, in Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin,
Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Rz. 30 zu Art. 48 BGG). Die Postaufgabe
mittels Abholungsvereinbarung ist demnach mit einem ganz erheblichen Risiko
hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung verbunden. Wenn
der Absender geltend macht, dass er die Sendung schon am Vortag des
Poststempel-Datums aufgegeben hat, muss er dies beweisen; dabei reicht die
überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht (FRÉSARD, a.a.O., Rz. 30 zu Art. 48 BGG;
BGE 92 II 215).

3.4. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Post die Beschwerde am
14. September 2015 in den Räumlichkeiten der Kasse abgeholt habe, ist
möglicherweise zutreffend. Als Beweis für ihre Behauptung kann sie sich jedoch
allein auf den normalen Lauf der Dinge, also die wahrscheinliche Abholung der
Beschwerdeschrift durch die Post in den Räumlichkeiten der Unia am Vortag (14.
September 2015) der erstmaligen Sendungserfassung im Post-Verteilzentrum (15.
September 2015) gemäss Abholungsvereinbarung berufen. Die interne
Empfängerliste der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015 hat in diesem
Zusammenhang lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung, da sie nicht von
der Post visiert ist. Die weiteren Unterlagen, welche von der Unia zum Beweis
der Rechtzeitigkeit vorgelegt werden, beziehen sich nicht auf die Postaufgabe
der konkret in Frage stehenden Beschwerde, sondern einzig auf die "üblichen
Abläufe". Wie die Postmitarbeiterin in ihrem E-Mail vom 20. Oktober 2015 zu
Recht anmerkt, muss der Absender, welcher keinen Poststempel für die
Rechtzeitigkeit der Sendung vorlegen kann, den Beweis auf andere Weise
erbringen. Sie nennt namentlich Zeugenaussagen und Stellungnahmen der Post.
Zeugenaussagen hat die Beschwerdeführerin nicht angeboten und die vorliegenden
Stellungnahmen der Post erschöpfen sich in der Darstellung des normalen
Hergangs bei vereinbarter Abholung der Brief- und Paketsendungen im Bürogebäude
der Unia ohne Bezugnahme auf die in Frage stehende Sendung. Das Gericht darf
aber nicht auf blosse Wahrscheinlichkeit hin urteilen oder auf nur glaubhaft
gemachte und somit nicht bewiesene Sachbehauptungen abstellen (BGE 119 V 7 E.
3c/aa S. 9). Deshalb genügt es auch nicht, wenn die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf eine Internetseite der Post, welcher zu entnehmen ist, dass
"PostPac Economy"-Sendungen jeweils am übernächsten Werktag zugestellt werden,
behauptet, die in Frage stehende Beschwerde sei also um 16.30 Uhr des 14.
September 2015 der Post übergeben worden, weil das Bundesgericht das
Rechtsmittel bei einer späteren Postaufgabe nicht schon am 16. September 2015
empfangen hätte. Der direkte Beweis für die rechtzeitige Aufgabe ist mit einer
solchen Tatsachenbehauptung nicht erbracht (vgl. auch Urteil 9C_171/2007 vom
24. Juli 2007 E. 3.2).

3.5. Die Postaufgabe am 14. September 2015 lässt sich nicht durch einen
entsprechenden Poststempel verifizieren. Mittels Sendungsverfolgung
beweismässig erstellt ist einzig, dass die Beschwerde am Morgen des 15.
September 2015 im Post-Verteilzentrum für die Zustellung sortiert worden war.
Die Beschwerdeführerin vermag keine tauglichen Beweismittel für die
Fristwahrung am 14. September 2015 vorzulegen. Da der Beschwerdeführerin der
volle Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelingt, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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