Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.65/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_65/2015         
{T 0/2}

Urteil vom 17. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Januar 2015 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 12.
Januar 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht auf die bei ihm am 5. Dezember 2014 eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist, die
Beschwerdeführerin habe den eingeforderten Kostenvorschuss trotz Androhens des
Nichteintretens nicht innert gesetzter Frist erbracht,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zwar geltend macht, die
Kostenvorschussverfügung in der irrigen Annahme, diese würde direkt von der
Sozialhilfebehörde beglichen, dieser übermittelt zu haben,
dass sie damit aber den eigentlichen Nichteintretensgrund (Nichtbezahlen des
Kostenvorschusses innert gesetzter Frist) nicht in Frage stellt, insbesondere
nicht näher darlegt, inwiefern das kantonale Gericht durch das Nichteintreten
gegen geltendes Recht verstossen haben könnte, sondern einzig ein
Missverständnis zwischen ihr und der Sozialhilfebehörde als Grund für das
Nichtbezahlen anführt, was indessen nicht dem Gericht anzurechnen ist,
dass damit offenkundig keine den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG
genügende Beschwerde vorliegt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Kostenbefreiungsgesuch
gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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