Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.658/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_658/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, 3011 Bern, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25.
Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ war seit 18. Februar 2011 teilzeitlich als
Raumpflegerin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. September 2012 stürzte sie
beim Fensterputzen in einem Schulhaus von der Leiter. Dabei zog sie sich eine
nicht dislozierte Kontusionsfraktur der Massa lateralis des Sakrums und eine
Schädelkontusion mit Rissquetschwunde am Hinterkopf zu (Arztzeugnis UVG des Dr.
med. B.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 19. Oktober 2012). Die
Mobiliar erbrachte Taggelder und übernahm die Heilungskosten. Gestützt auf das
von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle C.________
vom 6. Mai 2014 stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 28. Oktober 2014
per 30. Juni 2014 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab
(Entscheid vom 25. Juni 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - und
subsidiär Verfassungsbeschwerde - führen mit dem Antrag, die Mobiliar sei zu
verpflichten, die seit 30. Juni 2014 eingestellten Unfalltaggelder wieder
auszurichten; eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit
des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), ohne dass eine der in Art. 83 BGG
aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt, weshalb
die Eingabe als solche - und nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde -
entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind.

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen
Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit
einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109
Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass im Zeitpunkt der am 28. Oktober
2014 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 bestätigten
Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen keine organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar waren, welche einen über den 30.
Juni 2014 hinausgehenden weiteren Leistungsanspruch nach UVG vermittelten.

4.2. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen am vorinstanzlichen
Entscheid nichts zu ändern. Ihre Behauptung, beim Gutachten der
Abklärungsstelle C.________ handle es sich um ein blosses Parteigutachten, ist
unzutreffend.
Die Beweiserhebungen des Unfallversicherers im nicht streitigen
Verwaltungsverfahren sind nicht als Parteihandlungen zu qualifizieren (vgl. BGE
137 V 2010 E. 1.3.2 S. 226; BGE 136 V 376 E. 4.2.2 S. 380). Auf ein im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss
abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Eine abweichende Auffassung
behandelnder Ärzte bildet für sich allein keinen Grund, von den Ergebnissen des
in Wahrung der Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG extern in Auftrag gegebenen
Administrativgutachtens abzuweichen. Es bedarf objektiv fassbarer
Gesichtspunkte, welche geeignet sind, Zweifel an den Ergebnissen dieser
Begutachtung zu erwecken. Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid in
willkürfreier Beweiswürdigung festgestellt wird, ergeben sich aus der
Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. September 2014 keine
solchen Indizien.

Soweit die Versicherte geltend macht, das kantonale Gericht habe die
Begründungspflicht verletzt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die
Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V
496 E. 5.1 S. 503). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründungspflicht soll den Anspruch auf
eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn die
betroffene Person die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten kann (BGE
138 I 232 E. 5.1 S. 237; Urteil 8C_326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.4). Dies ist
hier der Fall. Angesichts der konkreten Umstände hat die Vorinstanz in
zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf
weitere Beweismassnahmen, insbesondere die von der Versicherten beantragte
Begutachtung durch einen Rheumatologen, verzichtet, weil davon in Bezug auf den
rechtserheblichen Sachverhalt keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu
erwarten waren. Dies verstösst entgegen der Versicherten weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf
Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Einwand der Beschwerdeführerin, durch
die vorinstanzliche Nichteinholung einer rheumatologischen Expertise sei der
Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, ist nicht stichhaltig.

5. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
(Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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