Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.655/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

8C_655/2015
                   
8C_656/2015

8C_657/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
8C_655/2015
Amt für den Arbeitsmarkt,
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,

und

8C_656/2015
8C_657/2015
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt,
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Beschwerdebegründung),

Beschwerden gegen zwei Entscheide
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 3. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit zwei - mit Einspracheentscheiden vom 12. Februar 2014 bestätigten -
Verfügungen vom 2. Juli 2013 stellte das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons
Freiburg (nachstehend: AMA) A.________ (Jg. 1969) wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen in den Monaten April und Mai 2013 je für die Dauer von 12
Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
ein.

A.b. Das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, hiess die von
A.________ erhobenen Beschwerden gegen die Bestätigungen der verfügten
Einstellungen - nach erfolgter Verfahrensvereinigung - mit Entscheid vom 3.
August 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstellungsdauer von 12 auf
je 8 Tage reduzierte.

A.c. Das AMA erhebt gegen diesen kantonalen Entscheid Beschwerde beim
Bundesgericht mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die diesbezüglichen
Einspracheentscheide vom 12. Februar 2014 zu bestätigen; eventuell sei die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(bundesgerichtliches Verfahren 8C_655/2015).
A.________ seinerseits erhebt ebenfalls Beschwerde gegen diesen kantonalen
Entscheid, wobei er beantragt, diesen wie auch die ihm zugrunde liegenden
Einstellungen in der Anspruchsberechtigung aufzuheben (bundesgerichtliches
Verfahren 8C_656/2015).

B.

B.a. Mit einer ebenfalls am 2. Juli 2013 ergangenen Verfügung stellte das AMA
A.________ auch wegen (quantitativ) ungenügender Arbeitsbemühungen während der
bis Ende März 2013 dauernden dreimonatigen Kündigungsfrist bei der früheren
Arbeitgeberin für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, reduzierte die
Einstellungsdauer in teilweiser Gutheissung der erhobenen Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 aber zufolge einer nachträglich
bekannt gewordenen, für eine Stellensuche nicht zur Verfügung gestandenen
Arbeitsunfähigkeitsphase (ab 4. bis 22. März 2013) von 13 auf noch 11 Tage.

B.b. Die Beschwerde von A.________ gegen diese Bestätigung der wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen während der - bis zum Eintritt der
Arbeitslosigkeit laufenden - Kündigungsfrist ergangenen Einstellung wies das
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit einem weiteren
Entscheid ebenfalls vom 3. August 2015 ab.

B.c. Auch gegen diesen Entscheid richtet sich die schon erwähnte Beschwerde von
A.________ (Bst. A.c. hievor). Insoweit stellt er Antrag auf Aufhebung
desselben und der darin bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung
von noch 11 Tagen (bundesgerichtliches Verfahren 8C_657/2015).

C. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden im Verfahren 8C_655/2015 eingeholt.
Schriftenwechsel werden keine durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Da den vom AMA (Verfahren 8C_655/2015) und vom Versicherten (Verfahren 8C_656/
2015 und 8C_657/2015) erhobenen Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt
(Arbeitsbemühungen vor und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit), sie das
nämliche Rechtsverhältnis betreffen (Entschädigungspflicht bei
Arbeitslosigkeit) und sich gegen diesbezügliche Entscheide gleichen Datums (3.
August 2015) mit identischen Rechtsfragen (Erfüllung eines
Einstellungstatbestandes resp. Einstellungsdauer) richten, rechtfertigt es
sich, die drei Verfahren 8C_655/2015, 8C_656/2015 und 8C_657/2015 zu vereinigen
und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f., 128
V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S. 194; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.2. Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in den
Beschwerden ans Bundesgericht zu prüfen, ob die angefochtenen
Gerichtsentscheide in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen unter anderem Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit.
a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (vgl.
dazu nachstehende E. 3.1).

2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss gemäss Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde führende Partei konkret mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f.
S. 245 f.).

3. 
Das AMA wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die im angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheid vom 3. August 2015 vorgenommene Kürzung der in den
Einspracheentscheiden vom 14. Februar 2014 noch bestätigten, am 2. Juli 2013 -
im Rahmen leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) - ursprünglich
verfügten Einstellungsdauer von je 12 auf je 8 Tage.

3.1. Die Festsetzung der Dauer einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen - während der Arbeitslosigkeit (Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG) wie schon vor deren Eintritt (vgl. ARV 2003 Nr. 10 S. 119
E. 1 in fine, mit Hinweisen) - stellt eine typische Ermessensfrage dar, was
auch die Beschwerde führende Amtsstelle anerkennt. Deren Überprüfung in einem
nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht (vgl. E. 2.2 hievor)
beschränkt sich auf die Frage, ob das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden
ist, also Ermessensmissbrauch oder Ermessensüber- resp. -unterschreitung
vorliegt (BGE 131 V 153 E. 6.2 S. 158). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn
eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen
leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit
Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt dagegen vor, wenn eine Behörde
Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von
zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende
Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre,
nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder
teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310; in BGE 139 V
164 nicht publizierte E. 4.2 des Urteils 8C_601/2012 vom 26. Februar 2013).

3.2. Etwas Derartiges wird in den von der kantonalen Amtsstelle erhobenen
Beschwerde ans Bundesgericht zwar behauptet, aber nicht mit genügender
Begründung näher dargelegt. Sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift
lassen nicht erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt haben sollte. Eine Willkürrüge jedenfalls ist nicht erhoben worden.
Das AMA begnügt sich im Ergebnis vielmehr damit, nach ausführlicher - an sich
unbestrittener - Sachverhaltswiedergabe und Darstellung der nach Gesetz und
Rechtsprechung zu beachtenden Entscheidungsgrundlagen aufzuzeigen, wie die
Einstellungsdauer seiner Ansicht nach hätte ausfallen sollen. Als
rechtsgenügliche Beschwerdebegründung reicht dies nicht. Ergreift eine Partei
ein Rechtsmittel, ist zu erwarten, dass sie zumindest klar angibt, in welchem
behördlichen Verhalten sie welchen Beschwerdegrund erblicken will. Bei
Anfechtung eines Ermessensentscheides müsste sie daher in ihrer Rechtsschrift
ausdrücklich auf eine der in vorstehender E. 3.1 erwähnten Rügemöglichkeiten
(Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung) Bezug nehmen, was
nicht geschehen ist. Auch dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer
Herabsetzung der Einstellungsdauer sonst wie Bundesrecht verletzt hätte oder
von einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre
(vgl. E. 2.1 hievor), wird nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist auf die
Beschwerde des AMA nicht einzutreten.

3.3. Der Versicherte selbst beanstandet ebenfalls die Dauer der Einstellung in
der Anspruchsberechtigung, ohne jedoch darzulegen inwiefern das kantonale
Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte oder auf einen qualifiziert
unrichtigen Sachverhalt abgestellt hätte (vgl. E. 2.1 hievor). Soweit er mit
seinem Antrag auf vollständige Aufhebung der zur Diskussion stehenden
Einstellungen die Erfüllung eines Einstellungstatbestandes an sich sollte in
Abrede stellen wollen, fehlt dazu ebenfalls jegliche Begründung. Auf seine
Beschwerde, die sich sowohl gegen den kantonalen Entscheid vom 3. August 2015
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit wie auch denjenigen betreffend
Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt derselben
richtet, wird daher ebenfalls nicht eingetreten.

4. 
Die Verfahren wären grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG), doch sind dem
in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen
Vermögensinteresse handelnden AMA keine Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 133 V
640 E. 4 S. 640 ff.; Art. 66 Abs. 4 BGG). Umständehalber lässt es sich daher
rechtfertigen, auch dem - nicht mehr anwaltlich vertretenen - Versicherten
keine Gerichtskosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
(Art. 68 BGG) sind ebenfalls nicht zuzusprechen, weil es zu keinem
Schriftenwechsel gekommen ist und die Parteien somit auch keine nicht auf ihr
eigenes Vorgehen (Beschwerdeerhebung) zurückzuführende Auslagen zu verzeichnen
hatten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_655/2015, 8C_656/2015 und 8C_657/2015 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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