Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.653/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                      
8C_653/2015, 8C_663/2015 {T 0/2}    

Urteil vom 18. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin,

und

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente)

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 6. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1980, arbeitete als Automechaniker bei der Garage
B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 7. November 2006 stolperte er am Arbeitsplatz über eine
Hebebühnenverankerung und verletzte sich dabei am rechten Knie. Die Ärzte des
Spitals C.________ diagnostizierten einen Riss des vorderen Kreuzbandes und
operierten dieses am 11. Januar 2007. Am 1. Juni 2007 konnte A.________ seine
Tätigkeit wieder aufnehmen.
Am 24. Februar 2011 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall. A.________ musste
sich am 7. Juni 2011 einer Kniearthroskopie mit Metallentfernung unterziehen.
In der Folge trat ein Infekt auf und es kam zu anhaltenden Beschwerden.
Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Juli 2013 schloss die SUVA
den Fall auf den 31. August 2013 ab und stellte ihre Heilkosten- und
Taggeldleistungen ein. Mit Verfügung vom 30. August 2013 und
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014 lehnte die SUVA den Anspruch auf eine
Invalidenrente ab (rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 3 Prozent), sprach
A.________ aber eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von
25 Prozent zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Mai 2015 gut und sprach A.________ ab
September 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 21 Prozent zu.

C. 
A.________ und die SUVA führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. A.________ ersucht um Zusprechung einer höheren Invalidenrente
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die SUVA beantragt die
Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 31. Juli 2014. Beide Parteien haben
sich je mit einer Beschwerdeantwort vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 
Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen kantonalen Gerichtsentscheid vom
6. Mai 2015, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich
die gleichen Rechtsfragen, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil zu erledigen sind.

2.

2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Streitig ist allein der Rentenanspruch des Versicherten. Das kantonale Gericht
hat die dafür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt.
Es wird darauf verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit
des Versicherten auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 3. Juli 2013
abgestellt. Dieser hielt gestützt auf seine Abschlussuntersuchung fest, es sei
nach der Osteosynthesematerialentfernung am 7. Juni 2011 sowie Arthroskopien am
15. Juni 2011, am 20. Juni 2011 und am 26. September 2011 wegen eines Infekts
mit Ausbildung einer Arthrofibrose ein Endzustand eingetreten mit einem
Streckausfall von 12 Grad und einer Flexion von 90 Grad, Schmerzen in den
Endstellungen und Einschränkung der Patellaverschieblichkeit, jedoch guter
Kreuzbandstabilität. Seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 12.
Dezember 2011 habe sich der Zustand nicht grundlegend verändert, und auch nach
einer Zweitmeinung der Ärzte der Klinik D.________ sei von weiteren
chirurgischen Eingriffen abzuraten. Dem Versicherten seien überwiegend sitzende
Tätigkeiten mit kurzen stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen ganztags
zuzumuten. Diese Einschätzung ist insoweit unbestritten geblieben, als sie die
verbleibenden unfallbedingten somatischen Beschwerden und die dem Leiden
angepassten Tätigkeiten betrifft (zu den geltend gemachten zeitlichen
Einschränkungen sogleich E. 4.2 und unten      E. 5.5). Der Versicherte
beantragt jedoch die weitere Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes.

4.2. Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der SUVA für psychische
Unfallfolgen geprüft, weil der Versicherte gestützt auf die berufliche
Abklärung im Spital E.________ vom 26. Februar bis zum 31. Mai 2013 geltend
machte, er könne die vom Kreisarzt bescheinigte Restarbeitsfähigkeit nicht
verwerten. Was der Versicherte gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt,
vermag daran jedoch nichts zu ändern. Insbesondere wird nicht bestritten, dass
es sich beim Stolpern über die Hebebühnenverankerung um ein leichtes
Unfallereignis gehandelt hat, das von vornherein nicht geeignet war, eine
psychische Gesundheitsstörung zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138
ff.). Lediglich bei mittelschweren Unfällen wären zusätzlich die nach der
Rechtsprechung massgeblichen Adäquanzkriterien wie insbesondere die vom
Versicherten angeführte ärztliche Fehlbehandlung zu prüfen (BGE 115 V 133 E. 6c
/aa S. 140). Es wird im Übrigen nicht geltend gemacht und ist nach Lage der
Akten auch nicht ersichtlich, dass ein ärztlicher Eingriff selber den
gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt hätte oder dass der Infekt und die danach
anhaltenden Beschwerden durch eine nicht lege artis durchgeführte ärztliche
Behandlung verursacht worden wären. Es ist deshalb auch nicht näher einzugehen
auf die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E.
2b S. 284; SVR 2014 UV Nr. 5 S. 13, 8C_999/2012       E. 4.1) beziehungsweise
die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der SUVA aus Art. 6 Abs. 3 UVG
für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden
(SVR 2007 UV Nr. 37 S. 125, U 292/05 E. 3.1).

4.3. Zusammengefasst bestehen gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung aus
somatischer Sicht keine Gründe für eine Leistungseinschränkung in einer
leidensangepassten Tätigkeit und die Voraussetzungen für eine Haftung der SUVA
für allfällige psychische Unfallfolgen sind bei der gegebenen Unfallschwere
nicht erfüllt.

5.

5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung macht
der Versicherte geltend, er habe als Gesunder nur ein unterdurchschnittliches
(Validen-) Einkommen erzielt. Dabei verweist er auf seine Beschwerde an das
kantonale Gericht, in welcher er sich zum Vergleich auf die Lohnstatistik für
die Nordwestschweiz berufen hat. Nach der Rechtsprechung ist jedoch zur Prüfung
der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens nicht auf das Lohnniveau in
der jeweils in Betracht fallenden Grossregion, sondern auf gesamtschweizerische
Verhältnisse abzustellen (SVR 2012 UV Nr. 26 S. 93, 8C_744/2011 E. 5.2). Dem
Einwand kann daher nicht gefolgt werden.

5.2. Streitig ist beim Valideneinkommen des Weiteren der von der Vorinstanz
berücksichtigte Nebenerwerb. Der Versicherte macht geltend, dass dafür ein zu
tiefer Betrag eingesetzt worden sei; die SUVA beantragt, es sei das
Nebeneinkommen ausser Acht zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist ein
Nebenerwerb als Valideneinkommen zu berücksichtigen, sofern er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall weiterhin realisiert worden
wäre (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.2; Urteil 8C_676/2007 vom 11.
März 2008 E. 3). Das Bundesgericht hat den Lohn aus einem Nebenerwerb etwa
insbesondere dann beim Valideneinkommen hinzugezählt, wenn der Versicherte die
betreffende Stelle schon seit längerem innehatte (Urteil 8C_263/2008 vom 20.
August 2008 E. 4.1) oder wenn er damit einen beträchtlichen zusätzlichen Lohn
erzielt hat (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.2). Hier ist jedoch
ausschlaggebend, dass der Versicherte nur über eine beschränkte Zeit
Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Er gab im Einspracheverfahren an, er sei
bei der F.________ AG von August bis Dezember 2010 angestellt gewesen, bis
diese in Konkurs gefallen sei, also nur über eine kurze Zeit. Bei der
H.________ AG war er nach den vorinstanzlichen Feststellungen von März 2011 bis
April 2012, also über ein Jahr lang, beschäftigt. Sie kündigte das
Arbeitsverhältnis für die nebenamtliche Hauswartung mit der Begründung, dass
der Unterhalt der Liegenschaft in Absprache mit der Eigentümerschaft aus
strategischen Gründen anderweitig vergeben werde. Nach dem unbestritten
gebliebenen Einwand der SUVA ist der Versicherte vor dem Unfallereignis keiner
Nebenbeschäftigung nachgegangen, obwohl er damals schon seit vier Jahren die
gleiche Stelle als Automechaniker innehatte und Familienvater war. Überdies
kann ein Nebenverdienst auch beim Invalideneinkommen angerechnet werden (RKUV
2003 Nr. U 476 S. 107, U 130/02 E. 3.2.1). Dies erscheint in casu aus
medizinischer Sicht nicht unzumutbar zu sein. Es kann dazu auf die Einschätzung
des Dr. med. G.________ vom 8. Mai 2014 verwiesen werden, woran die in der
Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 geäusserte Kritik nichts zu ändern vermag.
Insgesamt ist mit Blick darauf nicht davon auszugehen, dass der Versicherte
auch weiterhin ein Einkommen aus Nebenerwerb erzielt hätte. Dies ist
entscheidwesentlich, vor der Vorinstanz jedoch unberücksichtigt geblieben.

5.3. Das Invalideneinkommen hat die SUVA anhand ihrer Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP) bemessen (BGE 129 V 472; 139 V 592). Der Versicherte bringt
vor, dass diese seinem Leiden nicht angepasst seien. Dem kann nicht gefolgt
werden. Die von der SUVA ausgesuchten Tätigkeiten lassen sich nach Wahl des
Angestellten sitzend oder stehend ausüben, eine von ihnen ist vorwiegend
sitzend und nur selten stehend zu verrichten (Kontrolleur Glaskontrolle).
Inwiefern dies mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil überwiegend
sitzender Tätigkeiten nicht vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar
(Stellungnahmen des Dr. med. I.________ vom 12. Dezember 2011 und des Dr. med.
K.________ vom 3. Juli 2013). Auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr.
med. L.________, Klinik M.________, zuhanden der IV-Stelle (eingegangen am 8.
Februar 2012) ist nichts anderes abzuleiten, erachtet er doch sowohl rein
sitzende als auch wechselbelastende Tätigkeiten als ganztags zumutbar. Im
Übrigen erfordern die DAP-Tätigkeiten nur selten das Heben von mittelschweren
Gewichten oder Treppensteigen, beim Gehen müssen nur sehr leichte oder
höchstens leichte Gewichte getragen werden, was nach den kreisärztlichen
Berichten zumutbar ist.

5.4. Der Versicherte beantragt, es sei auf den Durchschnitt der Minimallöhne
der fünf ausgesuchten DAP-Tätigkeiten abzustellen. Praxisgemäss ist jedoch
stets der Durchschnittswert beizuziehen, denn er berücksichtigt die
behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren persönlichen und
beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte (Urteil 8C_72/2008 vom 26.
Juni 2008 E. 5.2).

5.5. Der Versicherte macht geltend, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht
verwerten könne. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die
vom Versicherten geltend gemachten zeitlichen Einschränkungen wegen vermehrten
Pausenbedarfs in den ärztlichen Einschätzungen, welche die Fachpersonen für die
berufliche Abklärung im Spital E.________ ausdrücklich vorbehalten haben, keine
Stütze finden. Gleiches gilt für seinen Einwand, dass er nach der beruflichen
Abklärung nur noch zu 20 Prozent arbeitsfähig sei.

5.6. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Beurteilung der erwerblichen
Auswirkungen der Gesundheitsschädigung insoweit zu beanstanden, als das
kantonale Gericht beim Valideneinkommen einen Lohn aus Nebenerwerb
mitberücksichtigt hat. Den vom Versicherten vorgebrachten Einwänden kann
hingegen nicht gefolgt werden. Es ist deshalb im Ergebnis der
Einspracheentscheid der SUVA zu bestätigen, welche den Anspruch auf eine
Invalidenrente bei einem Valideneinkommen von 59'800 Franken und einem
Invalideneinkommen von          58'299 Franken verneint hat.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen
Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art.
64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_653/2015 und 8C_663/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde des A.________ (8C_653/2015) wird abgewiesen.

3. 
Die Beschwerde der SUVA (8C_663/2015) wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2015 wird
aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 31. Juli 2014 bestätigt.

4. 
A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Peter
Bürkli wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

5. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden A.________ auferlegt, indes vorläufig
auf die Bundesgerichtskasse genommen.

6. 
Dem Rechtsvertreter des A.________ wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 3'800.- ausgerichtet.

7. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
zurückgewiesen.

8. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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