Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.651/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_651/2015

Urteil vom 14. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 18. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1990 geborene A.________ hatte am 27. April 2008 einen Motorradunfall
erlitten. Im Juli 2008 nahm sie eine Teilzeittätigkeit im Rahmen von 35 % bei
der B.________ AG auf und war dadurch bei der Sympany Versicherungen AG
(nachfolgend Sympany) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Dr. med.
C.________, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte am 10. September 2008
eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes rechts. Am 15. September 2008 begann
A.________ eine Ausbildung zur Pflegefachfrau HF am Zentrum D.________. Auf dem
Heimweg vom Arbeitsplatz bei der B.________ AG erlitt die Versicherte am 13.
Oktober 2008 einen weiteren Motorradunfall, bei welchem sie sich eine
Unterschenkel-Schaftfraktur rechts sowie eine offene Fraktur des Tuber calcanei
rechts zuzog. Es folgte ein stationärer Aufenthalt im Spital E.________ mit
mehreren operativen Eingriffen. Die Sympany erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Mit Verfügung vom 25. November 2010 sprach sie A.________ eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Im Rahmen
des Einspracheverfahrens veranlasste die Unfallversicherung am 6. Mai 2011 eine
Abklärung bei Dr. med. F.________, Praktischer Arzt FMH, Manuelle Medizin FMH,
Vertrauensarzt FMH, beratender Arzt der G.________ AG. Gestützt darauf verfügte
sie am 20. Juli 2011 den Rückzug der Verfügung vom 25. November 2010 sowie die
Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10
%. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

A.b. Am 1. Oktober 2011 nahm A.________ eine Anstellung als diplomierte
Pflegefachfrau HF im Hotel H.________, Alters- und Pflegeheim auf. Für eine
anlässlich der Arbeitstätigkeit am 25. Oktober 2011 zugezogene Verletzung im
Brust-Schulterbereich erbrachte die AXA Winterthur als Versicherung der
Arbeitgeberin die Leistungen bis Ende November 2011.

A.c. Am 14. Juli 2012 meldete A.________ der Sympany einen Rückfall und machte
geltend, die Beschwerden im vom Unfall vom 13. Oktober 2008 beeinträchtigten
Bein seien seit Februar 2012 immer stärker geworden, weshalb ihr eine weitere
Betätigung als Pflegefachfrau nicht mehr zumutbar sei. Mit Verfügung vom 23.
Oktober 2012 entschied die Sympany, die Behandlung der Folgen des Unfalls vom
13. Oktober 2008 sei spätestens am 6. Mai 2011 abgeschlossen gewesen und ihre
Leistungspflicht ende dementsprechend mit der
Integritätsentschädigungsverfügung vom 20. Juli 2011. Nach Einholung eines
orthopädischen Gutachtens der Frau Dr. med. I.________, Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Februar 2014 wies die Sympany die
Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 13. August 2014 ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Mai 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2015 sei die Sympany zu
verpflichten, ihr die als Folge des Unfalles vom 13. Oktober 2008 aus dem UVG
zustehenden gesetzlichen Leistungen über den 20. Juli 2011 hinaus zu erbringen
und das Verfahren sei zwecks Festlegung der gesetzlichen Leistungen ab 20. Juli
2011 an die Sympany zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 13. Oktober 2008 über den 20.
Juli 2011 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
besteht.

Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für eine Leistungspflicht der
obligatorischen Unfallversicherung nebst anderem erforderlichen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über den Anspruch auf
Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG),
über den Anspruch auf eine Invalidenrente, namentlich auch auf eine
Übergangsrente (Art. 18 Abs. 1 UVG und Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit
Art. 30 Abs. 1 Satz 1 UVV) sowie auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f.
UVG). Im Weiteren hat sich das kantonale Gericht zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich sowie zu den Anforderungen an
beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352) geäussert. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das
orthopädische Gutachten der Frau Dr. med. I.________ vom 14. Februar 2014,
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge mit den
Restfolgen des Unfallereignisses vom 13. Oktober 2008 über eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau HF, sofern sie ihre Tätigkeit aus
wechselnder Ausgangslage verrichten könne und nicht schwer heben und tragen
müsse. Ihr seien, so das kantonale Gericht, unter Berücksichtigung der
Wechselbelastung sämtliche, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ebenfalls zu 100 % zumutbar. Ein
Anspruch auf eine Übergangsrente bestehe nicht, da - abgesehen davon, dass die
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht allein die
Unfallfolgen beschlagen - keine 10%ige Erwerbseinbusse vorliege. Die
Beschwerdegegnerin habe daher den Fall mit Verfügung vom 20. Juli 2011 unter
Zusprache einer Integritätsentschädigung von 10 % zu Recht abgeschlossen und
weitere Ansprüche der Versicherten für das Unfallereignis vom 13. Oktober 2008
verneint.

3.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

3.2.1. So erweist sich das Gutachten der Frau Dr. med. I.________ vom 14.
Februar 2014, welches in der Beschwerde erneut als mangelhaft gerügt wird, als
schlüssig und nachvollziehbar begründet und vermag den rechtsprechungsgemässen
Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit
Hinweisen) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen.
Es beruht auf einer persönlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der massgebenden
medizinischen Akten ergangen und setzt sich mit den Vorakten, namentlich auch
mit den bildgebenden Untersuchungen vor und nach dem Unfallereignis vom 13.
Oktober 2008 auseinander. Die diagnostizierten Befunde sowie die attestierte
100%ige Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau sowie in jeglicher anderen
Tätigkeit, sofern die Möglichkeit bestehe, diese aus wechselnder Ausgangslage
zu verrichten und es sich um körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere
Arbeiten handle, sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere legt die
Gutachterin überzeugend dar, dass sich die Symptomatik der auf das Ereignis vom
13. Oktober 2008 zurückgehenden Unfallfolgen seit dem Fallabschluss vom 20.
Juli 2011 nicht verschlimmert hat. So stimmt das von Frau Dr. med. I.________
erstellte Zumutbarkeitsprofil denn auch weitgehend mit der von Dr. med.
F.________ im Bericht vom 6. Mai 2011 beschriebenen 100%igen Arbeits- und
Ausbildungsfähigkeit in Bezug auf die damalige Tätigkeit als Praktikantin in
der Pflegefachfrauenausbildung überein. Mit der bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebrachten Kritik am Gutachten der Frau Dr. med. I.________ hat
sich im Übrigen das kantonale Gericht einlässlich und überzeugend
auseinandergesetzt. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Feststellung,
wonach die Beschwerdeführerin mit den Restfolgen des Unfalles vom 13. Oktober
2008 über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau HF verfügt, sofern
sie ihre Tätigkeit aus wechselnder Ausgangslage verrichten kann und nicht
schwer heben und tragen muss, und ihr unter Berücksichtigung der
Wechselbelastung sämtliche körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ebenfalls zu 100 % zumutbar sind,
nicht zu beanstanden.

3.2.2. Was sodann den Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG
in Verbindung mit Art. 30 UVV anbelangt, hat das kantonale Gericht zutreffend
dargelegt, dass der ausstehende Entscheid der Invalidenversicherung über die
berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen muss, welche eine
Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens
betreffen. Der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss
allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um
berufliche Massnahmen geht, kann sich praxisgemäss nur auf Vorkehren beziehen,
welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde
zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134, 8C_304
/2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_347/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 3.4). Da der
Beschwerdeführerin mit den Restfolgen des Unfalles vom 13. Oktober 2008 - wie
oben dargelegt - die Tätigkeit als Pflegefachfrau mit gewissen Einschränkungen
nach wie vor zu 100 % zumutbar ist, kann mit der Vorinstanz das Vorliegen einer
10%igen Erwerbseinbusse ohne Vornahme eines Einkommensvergleichs ausgeschlossen
werden. Demnach konnten allfällige Eingliederungsmassnahmen den die
Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmenden Invaliditätsgrad nicht
rechtsrelevant beeinflussen. Nebstdem hat das kantonale Gericht zu Recht darauf
hingewiesen, dass gemäss Akten der Invalidenversicherung, namentlich gemäss
Bericht des Dr. med. K.________, RAD, vom 27. November 2012, berufliche
Massnahmen der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund des Unfalles vom 13.
Oktober 2008 zugesprochen werden, sondern insbesondere auch wegen der bereits
vor diesem Unfall diagnostizierten HKB-Insuffizienz sowie wegen einer
behandlungsbedürftigen Epilepsie. Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf
eine Übergangsrente demnach zu Recht verneint.

3.3. Zusammenfassend hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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