Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.650/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_650/2015

Urteil vom 28. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die... geborene A.________ arbeitete ab dem 1. Oktober 2010 als
Projektleiterin. Nach einem gesundheitlichen Zusammenbruch am 24. Juni 2011 war
sie krankheitshalber fortgesetzt arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber löste
daraufhin das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen mit Verfügung vom
21. Juni 2012 per 30. Juni 2012 auf.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Stadtrat von
Zürich mit Entscheid vom 16. April 2014, vom Bezirksrat Zürich mit Entscheid
vom 15. Januar 2015 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 15. Juli 2015 vollumfänglich abgewiesen.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Stadt Zürich sei unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr.
45'023.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2012 auszurichten.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit.
g BGG nicht gegeben ist (vgl. auch Urteil 8C_649/2010 vom 1. März 2011 E. 1.1).
Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG; erwähntes Urteil 8C_649/2010 E. 1.2) ist erreicht.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der
angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kommunales Recht. Als
Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht,
insbesondere von verfassungsmässigen Rechten in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kommunalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S.
251 f.; vgl. auch Urteil 8C_644/2014 vom 25. März 2015 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie
die Rechtmässigkeit der Kündigung gemäss Verfügung vom 21. Juni 2012
bestätigte. Dabei macht die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht mehr
geltend, die Kündigung sei missbräuchlich gewesen, da sie im Rahmen eines
Arbeitskonfliktes erfolgt sei. Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin
auch vor Bundesgericht darauf, die Kündigung sei in Verletzung von Art. 23 Abs.
3 Satz 1 der Verordnung (der Stadt Zürich) über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals vom 6. Februar 2002 erfolgt, indem vor der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses die Anstellungsinstanz nicht bzw. zu wenig geprüft habe,
ob die Beschwerdeführerin an eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung
hätte vermittelt werden können.

4. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender und sorgfältiger Würdigung der Akten
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitpunkt im Juni 2012 nicht nur an ihrer
bisherigen Stelle arbeitsunfähig war, sondern ihr aus gesundheitlichen Gründen
auch keine andere Stelle in der Stadt Zürich hätte vermittelt werden können.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht
als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere erscheint es nicht
als offensichtlich unrichtig, die Äusserung ihres behandelnden Arztes im
Schreiben vom 11. Mai 2012, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
betrage 30 %, durch den Umstand als widerlegt anzusehen, dass sie in der Zeit
vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 ein Taggeld der Invalidenversicherung bezog
und umfangreiche Eingliederungsmassnahmen absolvierte. Da das kantonale Gericht
bezüglich dem Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit zu einem Beweisergebnis
gelangte, durfte es auch ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von
weiteren diesbezüglichen Abklärungen absehen. Wie die Vorinstanz weiter
zutreffend ausführte, ist auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
nach Auslaufen der Taggeldzahlungen der Invalidenversicherung eine neu
geschaffene Stelle bei der Beschwerdegegnerin antreten konnte, zu schliessen,
dass sich die Beschwerdegegnerin bemühte, eine für die Beschwerdeführerin gute
Lösung zu finden. Auch dies spricht gegen die Annahme einer leichtfertigen
Kündigung durch die Beschwerdegegnerin. Damit hat das kantonale Gericht nicht
gegen Bundesrecht verstossen, als es die Rechtmässigkeit der Kündigung
bestätigte; die Beschwerde ist abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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