Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.64/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_64/2015         
{T 0/2}

Urteil vom 5. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 bejahte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1971 geborenen A.________ für die
Zeit ab 17. Dezember 2010. Gleichzeitig legte das Amt das Ausmass des
anrechenbaren Arbeitsausfalls auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung fest; sein
Arbeitsausfall bei der B.________ GmbH sei nicht anrechenbar, da der
Versicherte in diesem Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe.
A.________ erhob gegen diese Verfügung Einsprache; während des
Einspracheverfahrens veräusserte der Versicherte die von ihm und die der von
ihm beherrschten C.________ GmbH gehaltenen Stammanteile der B.________ GmbH zu
einem symbolischen Preis von je Fr. 1.- an D.________. Mit Entscheid vom 1.
April 2011 bestätigte das AWA seine Verfügung und führte unter anderem aus, die
Veräusserung der Stammanteile ändere im konkreten Fall nichts daran, dass
A.________ über das von ihm aufgebaute Firmenkonglomerat de facto weiterhin
eine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.________ GmbH innehabe. Dieser
Einspracheentscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil 8C_143/2012
vom 19. September 2012 letztinstanzlich bestätigt.

A.b. Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 machte A.________ einen
Schadenersatzanspruch gegen das AWA geltend. Dieses wies das Begehren mit
Verfügung vom 8. März 2013 ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November
2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides sein grundsätzlicher Schadenersatzanspruch
zu bestätigen.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs.
1 lit. d, Art. 90 BGG). Dieser verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers
gegen das AWA auf Schadenersatz im Sinne von Art. 78 ATSG und betrifft somit
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Die
Beschwerde ist auf dem Gebiet der Staatshaftung unter anderem zulässig, wenn
der Streitwert nicht weniger als Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG). Diese Streitwertgrenze ist im vorliegenden Verfahren offensichtlich
erreicht; es ist jedoch daran zu erinnern, dass gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d
BGG die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids die Angabe des
Streitwertes zu enthalten hätte.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 

3.1. Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von
Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich
zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen
Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für
diese Organe verantwortlich sind.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm sei aufgrund des
Verkaufs seiner Anteile an der B.________ GmbH in Folge der Verfügung vom 9.
Februar 2011 ein grosser Schaden entstanden. Dieser Verkauf habe aber
schliesslich dennoch nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
geführt.

3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beinhaltete die Verfügung
vom 9. Februar 2011 keine Aufforderung an ihn, seine Anteile an der B.________
GmbH zu verkaufen. In ihr wurde lediglich ausgeführt, aufgrund seiner
arbeitgeberähnlichen Stellung in diesem Unternehmen habe er keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für den in der B.________ GmbH erlittenen
Arbeitsausfall. Eine Zusicherung, durch Verkauf seiner Anteile einen
entsprechenden Anspruch zu erwerben, ergibt sich aus dieser Verfügung nicht.
Das AWA kann somit nicht verantwortlich gemacht werden für einen allfälligen
Schaden, der dem Beschwerdeführer durch den Verkauf seiner Anteile entstanden
sein sollte. Auch aus seinem Mailwechsel mit einem Mitarbeiter des AWA kann der
Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat es doch dieser mit Mail vom
31. Januar 2011 ausdrücklich abgelehnt, eine Bestätigung abzugeben und damit
das Ergebnis der damals anstehenden Verfügung vorwegzunehmen. Soweit sich der
Beschwerdeführer schliesslich in seiner nachträglichen Eingabe vom 30. April
2015 auf ein Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. März 2015
und ein Infoblatt der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 23. Juli 2009
beruft, ändert dies nichts daran, dass ihm nicht zugesichert worden war, durch
den Verkauf seiner Anteile einen Anspruch zu erwerben. Es kann daher offen
bleiben, ob diese Dokumente novenrechtlich überhaupt zulässig sind (Art. 99
Abs. 1 BGG).

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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